Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 23 vom 17.9.2018 Seite 503 bis 508
Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung |
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Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
20021
Eignungsnachweise
durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne
Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben
(Präqualifikationsrichtlinie)
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
und Energie, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen
und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Vom 28. August 2018
1
Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit dem Erlass
„Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten und Freihändigen
Vergaben“ - B 15 - O 1082-102/11 vom 17. Januar 2008 und mit dem Erlass
„Eignungsnachweise durch Präqualifikation, Ergänzungserlass“ - B 15 8163.9/5
vom 5. September 2008 geregelt, dass im Bereich des Bundeshochbaus bei
Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen
Vergaben ab dem 1. Oktober 2008 grundsätzlich nur noch solche Unternehmen zur
Angebotsabgabe aufgefordert werden dürfen, die in der Liste der
präqualifizierten Unternehmen aufgeführt sind.
Um das Ziel der Bundeserlasse, Kosten und Zeit für die Vergabestellen der öffentliche Auftraggeber sowie für die anbietende Wirtschaft einzusparen, zu unterstützen, werden diese Erlasse für die Vergabe von öffentliche Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte für anwendbar erklärt, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
2
Bei Vergaben des Landes Nordrhein-Westfalen im Hochbau unterhalb der
EU-Schwellenwerte im Verfahren der Beschränkten Ausschreibung ohne öffentlichen
Teilnahmewettbewerb nach § 3 Absatz 2 Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen Teil A Fassung 2016 (VOB/A) in der Bekanntmachung vom 1. Juli
2016 (BAnz AT vom 1. Juli 2016 B4) und im Verfahren der Freihändigen Vergabe
nach § 3 Absatz 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
sind grundsätzlich nur Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, die
ihre Eignung durch eine Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des
Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (PQ-Liste)
nachgewiesen haben. Diese Liste und Informationen sind unter www.pq-verein.de und info@pq-vob-verein.de erhältlich.
3
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben gilt unverändert der
Grundsatz, dass der Auftragnehmer im Wettbewerb zu ermitteln ist gemäß § 2
Absatz 1 Nr. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A.
Darüber hinaus gilt:
3.1
Solange in der PQ-Liste genügend für den konkreten Auftrag in Betracht kommende
Unternehmen enthalten sind zum Beispiel aufgrund ihrer Entfernung oder
Unternehmenskapazität, dürfen grundsätzlich nur diese zur Abgabe eines
Angebotes aufgefordert werden. Zur Vermeidung der Gefahr von
Wettbewerbsverzerrungen, beispielsweise durch Preisabsprachen, können
zusätzlich bis zu drei nicht präqualifizierte Unternehmen zur Angebotsabgabe
aufgefordert werden. Diese haben ihre Eignung durch Einzelnachweise zu belegen.
3.2
Sind bei einer Beschränkten Ausschreibung nur drei oder weniger Unternehmen,
die für den konkreten Auftrag in Betracht kommen, in der PQ-Liste eingetragen,
so sind diese zur Angebotsabgabe aufzufordern. Darüber hinaus können bis zu
sechs nicht präqualifizierte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert
werden, wobei ihre Eignung durch Einzelnachweise zu belegen ist. Die Gründe für
die Aufforderung nicht präqualifizierter Unternehmen sind im Vergabevermerk zu
dokumentieren.
3.3
Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise können verlangt
werden. Dies betrifft beispielsweise Nachweise der fachlichen Eignung der
Bieter in Bezug auf technische Anforderungen der ausgeschriebenen Bauleistung.
4
Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung in der
Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825) in der
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
5
Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Kommunalen Vergabegrundsätze des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497) in der jeweils geltenden Fassung.
6
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31.
Dezember 2023 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der
Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk, des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des
Finanzministeriums und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr „Präqualifikationsrichtlinie“ vom 28. Mai 2014 (MBl. NRW. S. 389) außer
Kraft.