Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 23 vom 17.9.2018 Seite 503 bis 508

Änderung des Runderlasses zur „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und des Ministeriums der Finanzen
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Änderung des Runderlasses zur „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und des Ministeriums der Finanzen

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Änderung des Runderlasses zur „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
und des Ministeriums der Finanzen

Vom 28. August 2018

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und des Ministeriums der Finanzen vom 29. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 21) wird wie folgt geändert:

1 In Nummer 2.1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Kommunalen Vergabegrundsätze des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497) in der jeweils geltenden Fassung.“

2 Nummer 4 wird aufgehoben.

3 Nummer 5 wird Nummer 4.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 505