Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 23 vom 17.9.2018 Seite 503 bis 508

Verfahrenseinleitung und Konsultation über eine Festlegung für die dritte Regulierungsperiode zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - VI B 5 – 38-20/2.1 (Strom)
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Verfahrenseinleitung und Konsultation über eine Festlegung für die dritte Regulierungsperiode zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - VI B 5 – 38-20/2.1 (Strom)

III.

Verfahrenseinleitung und Konsultation über eine
Festlegung für die dritte Regulierungsperiode
zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie
als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV
durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - VI B 5 – 38-20/2.1 (Strom)

Vom 28. August 2018

Verlustenergie bezeichnet die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie. Verlustenergiekosten sind die Kosten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Beschaffung von Verlustenergie. Durch volatile Energieeinkaufspreise kann es zu Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie kommen, die zu deutlichen Kostenüber- oder -unterdeckungen bei den Netzbetreibern führen können. Deshalb erscheint es erforderlich, dass Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie jährlich berücksichtigt werden können. Nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV gelten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ARegV zu einer jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen führen können, sofern die zuständige Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV festlegt.

Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde leitet daher ein Verfahren über eine Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Regulierungskammer unterliegen, ein.

Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, folgende Festlegung zu treffen:

1.
Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer NRW werden ab der dritten Regulierungsperiode (beginnend am 01.01.2019) verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die dritte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich ergeben (VKt), als volatile Kosten berücksichtigt wird.

2.
Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem Baseload-Preis zu 69% und dem Peakload-Preis zu 31%. Der Baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Der Durchschnittspreis für das Jahr 2019 wird auf Basis des Phelix-DE/AT-Year-Future gebildet. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2020-2023 wird auf Basis des Phelix-DE-Year-Future gebildet.

3.
Die ansatzfähige Menge entspricht dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV anerkannten Wert des Basisjahres 2016. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der dritten Regulierungsperiode festgesetzt, eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

4.
Ein Ist-Abgleich über das Regulierungskonto findet nicht statt.

Der vollständige Entwurf der Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern sowie den energiewirtschaftlichen Verbänden und den Verbänden der Netznutzer wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Schriftliche Stellungnahmen werden bis zum 18. Oktober 2018 (Eingang) an die Regulierungskammer erbeten.

Regulierungskammer
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 61772 0 (Zentrale)
Fax: 0211 / 61772 762
info@regulierungskammer.nrw.de

- MBl. NRW. 2018 S. 507