Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 24 vom 24.9.2018 Seite 509 bis 524

Anerkennung des Ortsteils Rothenuffeln der Gemeinde Hille als Luftkurort mit Kurmittelgebiet Verfügung der Bezirksregierung Detmold – 24.63-00 –
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Anerkennung des Ortsteils Rothenuffeln der Gemeinde Hille als Luftkurort mit Kurmittelgebiet Verfügung der Bezirksregierung Detmold – 24.63-00 –

21281

Anerkennung des Ortsteils Rothenuffeln der Gemeinde Hille als Luftkurort mit Kurmittelgebiet

Verfügung der Bezirksregierung Detmold
– 24.63-00 –

Vom 22. August 2018

Aufgrund des § 11 des Gesetzes über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz – KOG) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung habe ich der Gemeinde Hille für den Ortsteil Rothenuffeln das Prädikat Luftkurort mit Kurmittelgebiet verliehen.

Die Verleihung erfolgte im Wege der Höherstufung vom Erholungsort mit Kurmittelgebiet.

Die Anlagen 1 und 2 - textliche Darstellung und zeichnerische Darstellung des Kurgebietes- sind Bestandteile der Verfügung.

- MBl. NRW. 2018 S. 510