Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 24 vom 24.9.2018 Seite 509 bis 524

Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
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Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

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Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes
(Länderliste)

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
 im Einvernehmen mit dem  Ministerium des Innern,
dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
und dem  Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung


Vom 4. September 2018

1.
Länder mit Zertifizierungspflicht nach § 4a des Bestattungsgesetzes

Gemäß § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), dürfen ab dem 1. Mai 2015 Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein aus solchen Staaten, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) verstoßen wird, nur noch auf Friedhöfen aufgestellt werden, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. Die Feststellung derjenigen Staaten, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen gegen die genannten Vorschriften verstoßen wird, erfolgte durch eine fachliche Prüfung unter Einbeziehung von Sachverständigen (siehe https://www.mags.nrw/bestattungswesen).

Das zusammenfassende Gutachten „Kinderarbeit im Naturstein-Sektor – Wissenschaftliche Studie zu § 4a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 30. November 2016“ empfiehlt eine Zertifizierung für

1.      die Volksrepublik China,

2.      die Republik Indien,

3.      die Republik der Philippinen und

4.      die Sozialistische Republik Vietnam.

Dieser Empfehlung schließt sich die Landesregierung an, so dass für in diesen Ländern hergestellte Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein eine Aufstellung nur unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes zulässig ist. Die Aufstellung von in anderen Ländern hergestellten Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein gilt als nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes zulässig.

2.
Zertifizierungsstellen

Die Anerkennung von Zertifizierungsstellen gemäß § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes und die Etablierung der Überprüfungsverfahren in den in Nummer 1 genannten Ländern soll bis zum Ablauf des Monats Februar 2019 abgeschlossen sein. Damit wird die Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens hergestellt sein. Der genaue Zeitpunkt wird durch weiteren Runderlass bekanntgegeben werden.

3.
Zertifizierungspflicht und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Mit dem nach Nummer 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens wird die gesetzliche Zertifizierungspflicht wirksam und können Verstöße nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes geahndet werden.

4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales „Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste)“ vom 18. März 2015 (MBl. NRW. S. 231) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 512