Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 24 vom 24.9.2018 Seite 509 bis 524

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Handwerksunternehmen zur Steigerung der Kompetenzen in der Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung im Handwerk (PROFI-Handwerk.NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Handwerksunternehmen zur Steigerung der Kompetenzen in der Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung im Handwerk (PROFI-Handwerk. NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an
Handwerksunternehmen zur Steigerung der Kompetenzen in der
Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit
und Wachstumsorientierung im Handwerk
(PROFI-Handwerk. NRW)

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie


Vom 3. September 2018

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Steigerung der Kompetenzen in der Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung in Handwerksunternehmen.

Die Zuwendung wird auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendung.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert wird die Teilnahme von Handwerksunternehmen an modularen Beratungs- und Coachingmaßnahmen in den Themengebieten:

a)    Entwicklung der unternehmerischen Persönlichkeit,

b)    strategische Unternehmensplanung und Controlling,

c)    Marktpositionierung,

d)    Aufbau- und Ablauforganisation, Prozessoptimierung der Leistungserstellung,

e)    Digitalisierung, Vernetzung und Reorganisation von Wertschöpfungsprozessen und

f)    Personalführung und -planung, Mitarbeiterbindung, Betriebliches Gesundheitsmanagement.

2.2
Die modularen Beratungs- und Coachingmaßnahmen, für deren Durchführung und Leitung externe Beraterinnen und Berater oder Beratungsgesellschaften einzusetzen sind, werden organisatorisch von den Handwerkskammern und Landesinnungsverbänden in Nordrhein-Westfalen eingerichtet und angeboten.

2.3
Eine Beratungs- und Coachingmaßnahme umfasst die Teilnahme an den hierfür konzipierten Workshops und Erfahrungsaustauschtreffen sowie einem individuellen Umsetzungscoaching (Module). Die organisatorisch zuständigen Handwerkskammern und Landesinnungsverbände können die von ihnen einzurichtenden Beratungs- und Coachingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der nach Nummer 2.1 zu definierenden Themenschwerpunkte als auch der zeitlichen Gewichtung der Module konzeptionieren. Dabei ist für das individuelle, also einzelbetriebliche Umsetzungscoaching mindestens ein Beratertag vorzusehen.

2.4
Die Durchführung einer Beratungs- und Coachingmaßnahme soll über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Sinne der Zielsetzung erfolgen, aber nicht länger als 24 Monate ab Maßnahmebeginn dauern. Die Beratungs- und Coachingleistung über alle Module muss einen Umfang von mindestens drei Tagewerken haben. Ein Tagewerk entspricht acht Stunden pro Tag. Ein Tagewerk kann aufgeteilt werden, wenn dies im Sinne der Beratung beziehungsweise des Coachings erforderlich ist.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Handwerksunternehmen gemäß der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens eine zweijährige selbstständige Vollexistenz nachweisen können.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn durch ein qualifiziertes Fördervotum der zuständigen Handwerkskammer oder des zuständigen Landesinnungsverbandes dargelegt und bestätigt wird, dass folgende Voraussetzungen vorliegen:

4.1.1
Ausgehend von der Leitungsebene des Unternehmens können für das gesamte Unternehmen im Entwicklungsprozess bisher nicht erkannte Innovations- beziehungsweise Wachstumspotenziale erschlossen und die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit gestärkt werden (gesamtbetriebliches Entwicklungspotenzial).

4.1.2
Bezogen auf die erforderlichen Managementaufgaben weist die Unternehmensführung Potenziale auf, die die strategische Ausrichtung und systematische Umsetzung von Veränderungs- und Innovationsprozessen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit aktiv umsetzen können (persönliches Entwicklungspotenzial der Unternehmensführung).

4.1.3
Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann im Unternehmen aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage eine notwendige Strategieänderung ausgelöst werden, die die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des Unternehmens am Markt sichert (gesicherte wirtschaftliche Ausgangslage des Unternehmens).

4.2
Das notwendige Fördervotum nach Nummer 4.1 ist von den mit Bundes- und Landesmitteln geförderten qualifizierten Beraterinnen und Beratern der Handwerkskammern und Landesinnungsverbänden anhand eines standardisierten Verfahrens zu erstellen.

4.3
Die Durchführung und Leitung der Beratungs- und Coachingmaßnahmen erfolgt durch externe Beraterinnen und Berater oder Beratungsgesellschaften, deren überwiegender Geschäftszweck (mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes) auf die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet ist.

4.4
Die eingesetzten externen Beraterinnen und Berater müssen für den jeweiligen Beratungs- und Coachinginhalt die erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen. Die Eignung ist durch qualifizierte Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung insbesondere in der Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen abschließend.

4.5
Das antragstellende Unternehmen gibt in schriftlicher oder elektronischer Form eine Erklärung ab, in der das Unternehmen alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt (De-minimis-Erklärung).

5
Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.         

5.2
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die dem Unternehmen im Rahmen der Beratungs- und Coachingmaßnahme anfallenden Ausgaben für die Honorare der Beraterinnen und Berater oder Beratungsgesellschaften inklusive aller Ausgaben für zum Beispiel Reisen und die Vor- und Nachbereitung. 

Dazu gehören nicht:

a)    Barausgaben,

b)   in Rechnung gestellte Umsatzsteuer,

c)    Reisekosten des Handwerksunternehmens sowie

d)   Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten der eingebundenen und organisatorisch verantwortlichen Handwerkskammern und Landesinnungsverbände.

5.3
Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.2, maximal 3 000 Euro für sechs Beratertage (maximal 500 Euro je Tagewerk).

5.4
Die Zuwendung kann einem Unternehmen nur einmal innerhalb von drei Jahren gewährt werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Für die beantragte Maßnahme darf keine weitere öffentliche Förderung aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden (Kumulierungsverbot).

6.2
Das geförderte Unternehmen muss sich damit einverstanden erklären, für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms Informationen über Durchführung und Resultat der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.

6.3
Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 200 000 Euro, wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.

7
Verfahrensvorschriften

7.1
Für das Antragsverfahren gelten folgende Regelungen:

7.1.1
Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn der Maßnahme bei der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. schriftlich und vollständig auf dem dafür vorgesehenen Formvordruck eingereicht werden. Der schriftliche Beratungsvertrag zwischen dem Unternehmen und der Beraterin, dem Berater oder der Beratungsgesellschaft, der nach Maßgabe eines Mustervertrages der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. abzuschließen ist, darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden.

Soll zwischen Antragstellung und Bewilligung mit der Maßnahme begonnen werden, kann die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. auf Antrag und nach Vorliegen eines prüffähigen Antrages die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (zu § 44, Teil I der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung) erteilen. In diesem Fall sind zusammen mit der Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich) zu beauflagen.

7.1.2
Die zuständige Handwerkskammer beziehungsweise der zuständige Landesinnungsverband prüft, ob die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Richtlinie für die Gewährung der Zuwendung gegeben sind und erstellt ein schriftliches Fördervotum, welches mit dem Förderantrag der Bewilligungsbehörde vorgelegt wird.

7.2  
Für das Bewilligungs-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren gelten folgende Regelungen:

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V., die die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) für das Land Nordrhein-Westfalen bewilligt und auszahlt.

Mit der Bewilligung erhalten die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, die zehn Jahre ab Erhalt aufzubewahren ist.

7.2.2
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides mit der Beratungs- und Coachingmaßnahme begonnen werden muss. Andernfalls verfällt der Anspruch auf die Zuwendung.

7.2.3
Der Zeitraum, in dem die gesamte Beratungs- und Coachingmaßnahme durchgeführt werden muss (Durchführungszeitraum), beträgt maximal 24 Monate ab Beginn der ersten Beratungs- beziehungsweise Coachingmaßnahme.

7.2.4
Die vollständige Teilnahme an der Beratungs- und Coachingmaßnahme ist der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger durch die zuständige Handwerkskammer beziehungsweise den zuständigen Landesinnungsverband durch Aushändigung einer Teilnahmebescheinigung zu bestätigen.

Der Zuschuss wird von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger nach Abschluss der gesamten Beratungs- und Coachingmaßnahme durch Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde abgerufen. Dem Auszahlungsantrag ist die Beratungsrechnung im Original, ein entsprechender Ausgabennachweis (Kontoauszug im Original beziehungsweise Kontoumsatzbeleg als Zahlungsbeleg) sowie eine Kopie der Teilnahmebescheinigung beizufügen.

Der Auszahlungsantrag muss spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme (Ende des Durchführungszeitraums) der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Die in Satz 3 genannten Abrechnungsunterlagen gelten gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

8
Subventionserhebliche Tatsachen

Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind im Zuschussantrag detailliert bezeichnet. Den Zuwendungsempfängern ist im Zuwendungsbescheid aufzugeben, alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

9
Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 512