Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 24 vom 24.9.2018 Seite 509 bis 524
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Handwerksunternehmen zur Steigerung der Kompetenzen in der Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung im Handwerk (PROFI-Handwerk.NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Handwerksunternehmen zur Steigerung der Kompetenzen in der Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung im Handwerk (PROFI-Handwerk. NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuschüssen an
Handwerksunternehmen zur Steigerung der Kompetenzen in der
Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit
und Wachstumsorientierung im Handwerk
(PROFI-Handwerk. NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 3. September 2018
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Steigerung der Kompetenzen in der Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung in Handwerksunternehmen.
Die Zuwendung wird auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendung.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird die Teilnahme von Handwerksunternehmen an modularen Beratungs-
und Coachingmaßnahmen in den Themengebieten:
a) Entwicklung der unternehmerischen Persönlichkeit,
b) strategische Unternehmensplanung und Controlling,
c) Marktpositionierung,
d) Aufbau- und Ablauforganisation, Prozessoptimierung der Leistungserstellung,
e) Digitalisierung, Vernetzung und Reorganisation von Wertschöpfungsprozessen und
f) Personalführung und -planung, Mitarbeiterbindung, Betriebliches Gesundheitsmanagement.
2.2
Die modularen Beratungs- und Coachingmaßnahmen, für
deren Durchführung und Leitung externe Beraterinnen und Berater oder
Beratungsgesellschaften einzusetzen sind, werden organisatorisch von den
Handwerkskammern und Landesinnungsverbänden in Nordrhein-Westfalen eingerichtet
und angeboten.
2.3
Eine Beratungs- und Coachingmaßnahme umfasst die
Teilnahme an den hierfür konzipierten Workshops und Erfahrungsaustauschtreffen
sowie einem individuellen Umsetzungscoaching (Module). Die organisatorisch
zuständigen Handwerkskammern und Landesinnungsverbände können die von ihnen
einzurichtenden Beratungs- und Coachingmaßnahmen
sowohl hinsichtlich der nach Nummer 2.1 zu definierenden Themenschwerpunkte als
auch der zeitlichen Gewichtung der Module konzeptionieren. Dabei ist für das
individuelle, also einzelbetriebliche Umsetzungscoaching mindestens ein
Beratertag vorzusehen.
2.4
Die Durchführung einer Beratungs- und Coachingmaßnahme
soll über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Sinne der Zielsetzung
erfolgen, aber nicht länger als 24 Monate ab Maßnahmebeginn
dauern. Die Beratungs- und Coachingleistung über alle
Module muss einen Umfang von mindestens drei Tagewerken haben. Ein Tagewerk
entspricht acht Stunden pro Tag. Ein Tagewerk kann aufgeteilt werden, wenn dies
im Sinne der Beratung beziehungsweise des Coachings erforderlich ist.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Handwerksunternehmen gemäß der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens eine zweijährige selbstständige Vollexistenz nachweisen können.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn durch ein qualifiziertes Fördervotum
der zuständigen Handwerkskammer oder des zuständigen Landesinnungsverbandes
dargelegt und bestätigt wird, dass folgende Voraussetzungen vorliegen:
4.1.1
Ausgehend von der Leitungsebene des Unternehmens können für das gesamte
Unternehmen im Entwicklungsprozess bisher nicht erkannte Innovations-
beziehungsweise Wachstumspotenziale erschlossen und die Wettbewerbs- und
Leistungsfähigkeit gestärkt werden (gesamtbetriebliches Entwicklungspotenzial).
4.1.2
Bezogen auf die erforderlichen Managementaufgaben weist die Unternehmensführung
Potenziale auf, die die strategische Ausrichtung und systematische Umsetzung
von Veränderungs- und Innovationsprozessen zur Stärkung der Wettbewerbs- und
Leistungsfähigkeit aktiv umsetzen können (persönliches Entwicklungspotenzial
der Unternehmensführung).
4.1.3
Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann im Unternehmen aufgrund seiner
wirtschaftlichen Lage eine notwendige Strategieänderung ausgelöst werden, die
die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des Unternehmens am Markt sichert
(gesicherte wirtschaftliche Ausgangslage des Unternehmens).
4.2
Das notwendige Fördervotum nach Nummer 4.1 ist von den mit Bundes- und
Landesmitteln geförderten qualifizierten Beraterinnen und Beratern der
Handwerkskammern und Landesinnungsverbänden anhand eines standardisierten
Verfahrens zu erstellen.
4.3
Die Durchführung und Leitung der Beratungs- und Coachingmaßnahmen
erfolgt durch externe Beraterinnen und Berater oder Beratungsgesellschaften,
deren überwiegender Geschäftszweck (mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes) auf
die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet ist.
4.4
Die eingesetzten externen Beraterinnen und Berater müssen für den jeweiligen
Beratungs- und Coachinginhalt die erforderliche
persönliche und fachliche Eignung besitzen. Die Eignung ist durch qualifizierte
Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung insbesondere in der Beratung
kleiner und mittlerer Unternehmen gegenüber der Bewilligungsbehörde
nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen
abschließend.
4.5
Das antragstellende Unternehmen gibt in schriftlicher oder elektronischer Form
eine Erklärung ab, in der das Unternehmen alle anderen ihm in den beiden
vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt (De-minimis-Erklärung).
5
Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als
nichtrückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben
(Ausgabenbasis) gewährt.
5.2
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die dem
Unternehmen im Rahmen der Beratungs- und Coachingmaßnahme
anfallenden Ausgaben für die Honorare der Beraterinnen und Berater oder
Beratungsgesellschaften inklusive aller Ausgaben für zum Beispiel Reisen und
die Vor- und Nachbereitung.
Dazu gehören nicht:
a) Barausgaben,
b) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer,
c) Reisekosten des Handwerksunternehmens sowie
d) Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten der eingebundenen und organisatorisch verantwortlichen Handwerkskammern und Landesinnungsverbände.
5.3
Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer
5.2, maximal 3 000 Euro für sechs Beratertage (maximal 500 Euro je Tagewerk).
5.4
Die Zuwendung kann einem Unternehmen nur einmal innerhalb von drei Jahren
gewährt werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Für die beantragte Maßnahme darf keine weitere öffentliche Förderung aus
Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen
werden (Kumulierungsverbot).
6.2
Das geförderte Unternehmen muss sich damit einverstanden erklären, für Zwecke
der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms
Informationen über Durchführung und Resultat der Maßnahme zur Verfügung zu
stellen.
6.3
Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in den letzten drei Steuerjahren
erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 200 000
Euro, wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein
Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.
7
Verfahrensvorschriften
7.1
Für das Antragsverfahren gelten folgende Regelungen:
7.1.1
Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn der Maßnahme bei der
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. schriftlich
und vollständig auf dem dafür vorgesehenen Formvordruck eingereicht werden. Der
schriftliche Beratungsvertrag zwischen dem Unternehmen und der Beraterin, dem
Berater oder der Beratungsgesellschaft, der nach Maßgabe eines Mustervertrages
der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.
abzuschließen ist, darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides
abgeschlossen werden.
Soll zwischen Antragstellung und Bewilligung mit der Maßnahme begonnen werden, kann die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. auf Antrag und nach Vorliegen eines prüffähigen Antrages die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (zu § 44, Teil I der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung) erteilen. In diesem Fall sind zusammen mit der Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich) zu beauflagen.
7.1.2
Die zuständige Handwerkskammer beziehungsweise der zuständige
Landesinnungsverband prüft, ob die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser
Richtlinie für die Gewährung der Zuwendung gegeben sind und erstellt ein
schriftliches Fördervotum, welches mit dem Förderantrag der Bewilligungsbehörde
vorgelegt wird.
7.2
Für das Bewilligungs-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren gelten folgende
Regelungen:
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen
Handwerks e.V., die die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des
öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) für das Land Nordrhein-Westfalen bewilligt
und auszahlt.
Mit der Bewilligung erhalten die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, die zehn Jahre ab Erhalt aufzubewahren ist.
7.2.2
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass spätestens innerhalb von sechs
Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides mit der Beratungs- und Coachingmaßnahme begonnen werden muss. Andernfalls verfällt
der Anspruch auf die Zuwendung.
7.2.3
Der Zeitraum, in dem die gesamte Beratungs- und Coachingmaßnahme
durchgeführt werden muss (Durchführungszeitraum), beträgt maximal 24 Monate ab
Beginn der ersten Beratungs- beziehungsweise Coachingmaßnahme.
7.2.4
Die vollständige Teilnahme an der Beratungs- und Coachingmaßnahme
ist der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger durch die
zuständige Handwerkskammer beziehungsweise den zuständigen Landesinnungsverband
durch Aushändigung einer Teilnahmebescheinigung zu bestätigen.
Der Zuschuss wird von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger nach Abschluss der gesamten Beratungs- und Coachingmaßnahme durch Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde abgerufen. Dem Auszahlungsantrag ist die Beratungsrechnung im Original, ein entsprechender Ausgabennachweis (Kontoauszug im Original beziehungsweise Kontoumsatzbeleg als Zahlungsbeleg) sowie eine Kopie der Teilnahmebescheinigung beizufügen.
Der Auszahlungsantrag muss spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme (Ende des Durchführungszeitraums) der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Die in Satz 3 genannten Abrechnungsunterlagen gelten gleichzeitig als Verwendungsnachweis.
8
Subventionserhebliche Tatsachen
Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind im Zuschussantrag detailliert bezeichnet. Den Zuwendungsempfängern ist im Zuwendungsbescheid aufzugeben, alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
9
Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 512