Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 24 vom 24.9.2018 Seite 509 bis 524

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-8-833.40.00 -
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-8-833.40.00 -

7817

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung
 nach dem Flurbereinigungsgesetz  

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- II-8-833.40.00 -


Vom 25. Juli 2018

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Landentwicklung  zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum. Sie sollen unter Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der regionalen Wirtschaft beitragen. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Natur- und Umweltschutzes, die demografische Entwicklung sowie die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu berücksichtigen. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und  Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
- sowie des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände unter den Nummern 2 bis 4 dieser Richtlinie gewährt.

1.2
Sonstige Normen

- Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist (FlurbG) und
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist (ALG).

- Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.  )

2
Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden - ländliche Wegenetzkonzepte

2.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte.

2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Gemeinden.

2.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“.

2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

2.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

2.4.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

2.4.4
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt je Vorhaben 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 50 000 Euro für einen Zeitraum von sieben Jahren.

2.4.5
Bemessungsgrundlage

2.4.5.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte.

2.4.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und
- Leistungen der öffentlichen Verwaltung.

2.4.5.3
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.5.1
Die Konzepte sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder anderen Planungen, Konzepten oder Strategien im Gebiet abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Konzepte.

2.5.2
Ländliche Wegenetzkonzepte sind grundsätzlich für das ganze Gemeindegebiet zu erarbeiten. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. Sie müssen mindestens die folgenden Punkte beinhalten:
a) Kurzbeschreibung des Gemeindegebiets und Begründung des Plangebiets,

b) Stärken-Schwächen-Analyse des Gebiets unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,

c) Bestandserfassung mit Aussagen zur Nutzung der Wege einschließlich der Seitenstreifen nach Umfang und Funktionalitäten, Ausbauart, Ausbauzustand, Tragfähigkeit, Pflege und Unterhaltungspflichten,

d) Kategorisierung der Wege zu einem Kernwegenetz in Abstimmung mit vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region und unter Beteiligung der Bevölkerung und relevanten Akteure,
e) Handlungsempfehlungen und -vorschläge mit Aussagen zu Eigentums- und Katasterverhältnissen an Wegen mit Handlungsbedarf, Bodenordnungsbedarf und gegebenenfalls alternativen Unterhaltungsregelungen,

f) Darstellung, in welcher Weise die Bevölkerung und die relevanten Akteure bei der Erarbeitung des ländlichen Wegenetzkonzepts einbezogen wurden und

g) eine digitale Dokumentation des ländlichen Wegenetzkonzeptes in einem geographischen Informationssystem (GIS) unter Nutzung der Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) der Bezirksregierung Köln, Abteilung 7 (Geobasis NRW). Die zur Bearbeitung erforderlichen Geobasisdaten können im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zur ländlichen Wegenetzkonzeption von den Kommunen beziehungsweise deren beauftragten Unternehmen kostenfrei über Geobasis NRW abgerufen oder aus den online-Portalen entnommen werden.

Bezogen auf die vorzunehmende Kategorisierung der Wege und die digitale Dokumentation des ländlichen Wegenetzkonzeptes sind die Vorgaben des Leitfadens für die Erarbeitung von ländlichen Wegenetzkonzepten des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums zu beachten.

Abweichungen, die sich aus der digitalen Dokumentation des ländlichen Wegenetzkonzeptes und den Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) ergeben, sind Geobasis NRW digital (Shape-Format) und kostenfrei bereitzustellen.

Die digitale Dokumentation des ländlichen Wegenetzkonzeptes ist dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium nach Fertigstellung des Konzeptes zu übergeben. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium und seine nachgeordneten Behörden dürfen die digitale Dokumentation für ihre Aufgaben und zur Öffentlichkeitsarbeit kostenfrei nutzen.

2.5.3
Pro Gemeinde kann ein ländliches Wegenetzkonzept gefördert werden.

3
Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (ohne Verfahren gemäß der §§ 103a bis 103k FlurbG)

3.1
Gegenstand der Förderung

3.1.1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Absatz 1 FlurbG)

3.1.1.1
Herstellung, Änderung, Verlegung oder Beseitigung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG). Hierzu gehört auch der Wegebau, soweit er im Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht.

3.1.1.2
Maßnahmen, die nach § 37 Absatz 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz erforderlich sind, sowie die Zuteilung von Flächen für solche Maßnahmen, zu einem die Nutzungseinschränkung berücksichtigenden Wert.

3.1.1.3
Bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 FlurbG).

3.1.1.4
Maßnahmen der Dorferneuerung (§ 37 Absatz 1 Satz 3 FlurbG).

3.1.1.4.1
Bodenordnerische Maßnahmen in der Ortslage einschließlich Vermessung und Abmarkung sowie hiermit in Verbindung stehende Versetzung von Zäunen, Mauern, Sträuchern und ähnlichem sowie zu leistende Entschädigungen.

3.1.1.4.2
Sonstige durch die Bodenordnung veranlasste und im gemeinschaftlichen Interesse durchzuführende Maßnahmen im Rahmen der Dorfentwicklung. Diese sind im Einzelnen:

3.1.1.4.2.1
Gestaltung, verbesserte Führung oder Verkehrsberuhigung von Dorfstraßen, Anlage und Umgestaltung von Plätzen, Verbindungs-, Geh- und Fußwegen zur Verbesserung innerörtlicher Verkehrsverhältnisse einschließlich der zugehörigen Grün- und Freiraumgestaltung im Dorf.

3.1.1.4.2.2
Begrünungen im öffentlichen Bereich, die zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Einbindung des Dorfes in die Landschaft beitragen, Maßnahmen, um Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten im Ort zu erhalten, wiederherzustellen oder zu schaffen.

3.1.1.4.2.3
Verlegung von Nahwärmeleitungen.

3.1.1.4.2.4
Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeitinfrastruktur zur öffentlichen Verwendung.

3.1.1.4.2.5
Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, Entsiegelung brachgefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien.

3.1.1.5
Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Absatz 3 und 4 FlurbG).

3.1.1.6
Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Absatz 5 FlurbG).

3.1.1.7
Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50 Absatz 2, § 85 Nummer 10 FlurbG), Geldausgleiche (§ 51 Absatz 1 FlurbG) sowie sonstige Geldentschädigungen, soweit diese Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind.

3.1.1.8
Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft bei der Wertermittlung, Vermessung und Abmarkung einschließlich des erforderlichen Materials.

3.1.1.9
Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durchführen, sowie Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich sind.

3.1.1.10
Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie der Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung der Flächen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1.2 entstehen.

3.1.1.11
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 30 bis 31 LNatSchG NRW) soweit diese nicht über den Landabzug nach § 47 des Flurbereinigungsgesetzes auszugleichen sind.

3.1.2
Der Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für diese Zwecke geeignet sind.

3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.

3.3
Zuwendungsvoraussetzungen

3.3.1
Es können nur Maßnahmen in ländlich geprägten Orten oder Ortsteilen mit weniger als 10 000 Einwohnern gefördert werden.

3.3.2
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1.4.2 gilt zusätzlich:

3.3.2.1
Sofern Pläne für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten (zum Beispiel integrierte kommunale Entwicklungskonzepte, Dorfinnenentwicklungskonzepte) oder lokale Entwicklungsstrategien vorliegen, sollen die Maßnahmen auf der Grundlage dieser Pläne entwickelt werden.

3.3.2.2
Bauliche Maßnahmen können unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass sie ortsbildverträglich sind.

3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

3.4.2
Finanzierungsart

3.4.2.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.2: Vollfinanzierung

3.4.2.2
Bei allen anderen Maßnahmen: Anteilsfinanzierung

3.4.3
Form der Zuwendung

3.4.3.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.2: Darlehen.

Diese Darlehen sind zinslos und müssen spätestens 3 Jahre nach dem Besitzübergang zurück-gezahlt sein.

3.4.3.2
Bei allen anderen Maßnahmen: Zuweisung.

Die Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.

3.4.4
Bemessungsgrundlagen

3.4.4.1
Bei Gemeinschaftlichen Angelegenheiten (Nummer 3.1.1) sind die Ausgaben anzurechnen, die der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallen sowie die folgenden, davon abzusetzenden Ausgaben und Einnahmen.

Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten sind von den Gesamtausgaben abzusetzen:
- Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
- Kapitalbeschaffungskosten und Beratungskosten für Darlehen, Zinsen für Darlehn, Tilgung von Darlehen,
- Kostenanteile des Unternehmens gemäß § 86 Absatz 3 und § 88 Nummer 8 des Flurbereinigungsgesetzes,
- Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nummer 3 bis 5 FlurbG) sowie Geldentschädigungen (§ 89 FlurbG),
- von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte Erstattungen - soweit sie an Beteiligte erstattet werden - und Entschädigungen (§ 40 Satz 3 FlurbG), Erstattungen (§ 50 Absatz 2 und 4, § 51 Absatz 2 und § 85 Nummer 10 FlurbG),
- Erstattungen Dritter,
- die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der Verwertung und Nutzung des von der Teilnehmergemeinschaft erworbenen Landes, soweit es nicht durch (Land-)beitrag nach § 47 des Flurbereinigungsgesetzes aufgebracht worden ist,
- Erlöse gemäß § 46 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes,
- Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 FlurbG) und aus der Abgabe von Material,
- Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.

3.4.4.2
Bei Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung (Nummer 3.1.2) ist Bemessungsgrundlage höchstens der Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Landerwerb anfallenden Maklergebühren.

3.4.4.3
Nicht zuwendungsfähig bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten (Nummer 3.1.1) sind Ausgaben für:
a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs,

c) Kauf von Lebendinventar,

d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

f) den laufenden Betrieb,

g) die Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten einzelner Beteiligter,

h) Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes,

i) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,

j) die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland sowie die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,

k) die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen,

l) Maßnahmen mit der Folge einer Beschleunigung des Wasserabflusses,

m) Bodenmelioration.

Der Ausschluss der anrechenbaren Ausgaben für die Buchstaben j bis m gilt im Einzelfall nicht, wenn die oben genannten Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

3.4.4.4
Zusätzlich nicht zuwendungsfähig bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten nach Nummer 3.1.1.4.2 sind Ausgaben für

a) Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,

b) Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben,

3.4.5
Fördersätze und Höchstbeträge

Der Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft richtet sich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens. Diese sind regelmäßig bei einem Eigenanteil von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar kostenpflichtiger Fläche erreicht. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde hiervon abweichend festgelegt werden. Er darf in diesen Fällen 25 Prozent nicht unterschreiten. Die Gewährung eines erhöhten Fördersatzes nach Nummer 3.4.5.2 ist hiervon unberührt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt:

3.4.5.1
Bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten (Nummer 3.1.1) 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.4.5.2
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1, die der Umsetzung eines Wegenetzkonzeptes nach Nummer 2.1 dienen, wird der Fördersatz um 5 Prozent und für Maßnahmen, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen, wird der Fördersatz um 10 Prozent erhöht.

3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.5.1
Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren.

3.5.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2 sowie 3.1.1.4 muss die spätere Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen durch einen Unterhaltungsträger (in der Regel die Gemeinde) spätestens mit Feststellung oder Genehmigung des Planes nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes gesichert sein. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertig gestellten Teile sofort dem Unterhaltungsträger zur Verwaltung und Unterhaltung zu übergeben.

3.5.3
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung sowie
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

4
Freiwilliger Landtausch gemäß der §§ 103a bis 103k des Flurbereinigungsgesetzes

4.1
Gegenstand der Förderung

4.1.1
Maßnahmen zur Ausführung des freiwilligen Landtauschs gemäß der §§ 103a bis 103k des Flurbereinigungsgesetzes, die den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen.

4.1.1.1
Vermessungsarbeiten durch die Flurbereinigungsbehörde, einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt einschließlich der entstehenden Vermessungsnebenkosten (Messgehilfen, Vermarkungsmaterial), soweit es sich um erforderliche Grenzvermessungen handelt (Ermittlung, Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen). Die Vermessung darf sich nur auf die Grenzen der Tauschgrundstücke beziehen und nicht im Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen durchgeführt werden.

4.1.1.2
Wertgutachten (vor allem bei Waldbeständen).

4.1.1.3
Unterlagen, Bescheinigungen und sonstige Dokumente die für den Förderantrag, den Tauschplan und die Berichtigung der öffentlichen Bücher (Liegenschaftskataster und Grundbuch) erforderlich sind.

4.1.1.4
Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Ausgaben den Tauschpartnern entsprechend dem in einem Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können. Solche Maßnahmen sind die Beseitigung entbehrlicher befestigter Wege, die Beseitigung, Verlegung und Neuanlage von Gräben sowie die Anlage von Grabenüberfahrten über 0,3 Meter lichte Weite zu den neuen Grundstücken und die Anlage von Brunnen, sofern solche Anlagen in einwandfreiem Zustand auf den abgegebenen Grundstücken vorhanden waren und auf den neuen Grundstücken erforderlich sind. Diese Maßnahmen dürfen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.

4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind:
- natürliche und juristische Personen des Privatrechts und
- juristische Personen des öffentlichen Rechts.

4.3
Zuwendungsvoraussetzungen

4.3.1
Es können nur Maßnahmen in ländlich geprägten Orten oder Ortsteilen mit weniger als 10 000 Einwohnern gefördert werden.

4.3.2
Mindestens einer der Eigentümer oder Pächter der Tauschgrundstücke muss Land- oder Forstwirt im Sinn des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sein. Bewirtschaftet eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Privatrechts einen landwirtschaftlichen Betrieb, so genügt es, dass diese ihren Haupterwerb aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zieht.

4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.4.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

4.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss,
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Zuweisung

Die Weiterleitung der Zuwendung ist ausgeschlossen.

4.4.5
Bemessungsgrundlagen

Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Ausführung des freiwilligen Landtauschs. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben nach der Nummer 3.4.4.3.

4.4.6
Fördersätze und Höchstbeiträge

Die Höhe der Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5
Verfahren

5.1
Antragsverfahren

5.1.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung mit dem Formular der Bewilligungsbehörde nach Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“, zu beantragen. Bei Maßnahmen nach Nummer 4 ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig, in deren Amtsbezirk der überwiegende Teil der Grundstücke liegt.

5.1.2
Bei Maßnahmen nach der Nummer 4 ist dem Antrag ein Tauschplan beizufügen.

5.1.3
Der Zuwendungsantrag zu Maßnahmen nach Nummer 4 ist vom Antragsteller und allen weiteren Tauschpartnern zu unterschreiben.

5.2
Bewilligungsverfahren

5.2.1
Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 ist die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten durch die oberste Flurbereinigungsbehörde. Solange die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz 100 Euro je Hektar der Verfahrensfläche und in beschleunigten Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 50 Euro je Hektar Verfahrensfläche noch nicht erreicht haben, kann auf die bewilligte Zuwendung ein Abschlag in Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden. Unmittelbar nach Bestandskraft des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG) sind die Beteiligten zu ermitteln (§ 11 FlurbG). Unverzüglich nach der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sind Beschlüsse über die rechtzeitige Hebung der Beiträge nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes herbeizuführen.

5.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

5.3.1
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt, abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsberechtigten. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 ANBest-P vorzulegen. Abweichend hiervon gelten für Maßnahmen nach Nummer 3 die Regelungen der Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit es den nationalen Anteil der Zuwendung betrifft.

5.3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 3 ist der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischennachweis nach dem Grundmuster 3 „Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG“ zu führen. Bei Maßnahmen nach Nummer 3 ist der Zwischennachweis vorzulegen, solange über die Kasse der Zuwendungsempfängerin bis zum Abschluss des Verfahrens ein Zahlungsverkehr stattfindet.

5.3.3
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

5.3.4
Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in Anhang I Ziffer 3. B) der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.

5.4
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind anzuwenden:
a) bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Nummer 3 der ANBest-G (Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG) und
b) bei den übrigen Zuwendungsempfängern
- der Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003
- sowie der Runderlass des Finanzministeriums „Anwendung der Vergaberegelungen durch Zuwendungsempfänger. Hier: vorläufige Regelung zu Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)“ vom 19. Februar 2014 (n.v.) IC2-0044-4-3.1.

6
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 27. Januar 2016 (MBl. NRW. S. 129) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2018 S. 519