Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 24 vom 24.9.2018 Seite 509 bis 524

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie,  des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und  des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie,  des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und  des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

702

Richtlinie
zur Gewährung von Zuwendungen
zur
Projektförderung auf Kostenbasis
an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft,
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie,
 des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und
 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 7. September 2018

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Allgemeines

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Runderlasses des Finanzministeriums "Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung" vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden.

Die Zuwendungen können anstatt zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten bewilligt werden. Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung gelten, soweit nicht in dieser Richtlinie oder den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen nachfolgend BNBest-Kosten etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. Dabei wird der Begriff „Ausgaben" durch den Begriff „Kosten" ersetzt.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung auf Kostenbasis besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über entsprechende Anträge auf Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

1.2
Inanspruchnahme von Mitteln der europäischen Union

Spezifische Förderrichtlinien der für Forschung, Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit zuständigen Ressorts, sowie – im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) – die bestehenden EU-spezifischen Fördervorschriften und die EFRE-Rahmenrichtlinie  vom 8. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 444) sind vorrangig anzuwenden. Dabei wird der Begriff „Ausgaben" in der EFRE-Rahmenrichtlinie und den spezifischen Förderrichtlinien durch den Begriff „Kosten" ersetzt. Der Vorrang gilt nicht für die Regelungen in Nummer 1.1 Satz 2 bis 6 und Nummer 3.1 und Nummer 3.2 (Selbstkosten) dieser Richtlinie. Im Rahmen der Kostenförderung ist zudem ein Rückgriff auf Pauschalen nach den Nummern 5.4 und 5.5 der EFRE-Rahmenrichtlinie ausgeschlossen.

2
Anwendungsbereich

2.1
Fördergegenstand

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der BNBest-Kosten können Anwendung finden bei der Förderung von Vorhaben nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung  sowie entsprechend Nummer 1.2 dieser Richtlinie nach Maßgabe spezifischer Förderrichtlinien der für Forschung, Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit zuständigen Ressorts, EU-spezifischer Fördervorschriften und der EFRE-Rahmenrichtlinie.

2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Kostenbasierte Zuwendungen nach dieser Richtlinie können nur an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gewährt werden, die gemeinsam vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen grundfinanziert werden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Einrichtungen im Sinne des Artikel 91b des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 11. September 2007 (BAnz. Nr. 195 vom 18. Oktober 2007 S. 7787), in der jeweils geltenden Fassung.

2.3
Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1
Voraussetzung ist, dass diese außeruniversitären Forschungseinrichtungen über ein geordnetes Rechnungswesen im Sinne der Nummer 2 der „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.

Der Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens ist durch eine Bestätigung der für die Preisbildung- und Preisüberwachung zuständigen Behörde oder eine von der Bewilligungsbehörde Beauftragte oder einen Beauftragten, die oder der Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer sein muss, zu führen.

2.3.2
Weiterhin ist Voraussetzung, dass die außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Bezug auf die geförderte Maßnahme nicht wirtschaftlich tätig sind und das Fördervorhaben im Rahmen der Trennungsrechnung ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet wird. Näheres hierzu ergibt sich aus Nummer 2.1.1 der Mitteilung der Kommission  - Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (Abl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1). Dabei ist es gemäß Nummer 2.1.1 Randnummer 18 des Unionsrahmens beihilferechtlich unbedenklich, falls dieselbe Einrichtung in anderen Angelegenheiten – ausgewiesen durch getrennte Buchführung – wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt.

3
Art und Umfang, Kosten, Höhe der Zuwendungen, Prüfung des Verwendungsnachweises

3.1
Kosten

Zuwendungsfähige Kosten sind die nach Maßgabe der BNBest-Kosten dem Vorhaben zuzurechnenden Selbstkosten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Durchführungszeitraum anfallen und im Bewilligungszeitraum nachgewiesen werden. Bei der Förderung der Errichtung und Erstausstattung von Gebäuden sind die damit in Zusammenhang stehenden Kosten grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern und solange sie für Forschungszwecke genutzt werden.

3.2
Vorkalkulation

Die voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger durch eine Vorkalkulation zu ermitteln, wobei die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden sind, und im Falle von Baumaßnahmen die Kostengruppen der DIN 276 für Kosten im Bauwesen. Die Bewilligungsbehörde legt fest, wie die Vorkalkulation aufzugliedern ist. Die Vorkalkulation ist hinsichtlich der Gesamtkosten als Höchstbetrag (Selbstkostenhöchstbetrag) für verbindlich zu erklären. Innerhalb des Selbstkostenhöchstbetrages bedürfen erhebliche Abweichungen von der Vorkalkulation der Einwilligung der Bewilligungsbehörde. Erhebliche Abweichungen liegen bei einer Überschreitung ab 20 Prozent vor.

3.3
Prüfung des Verwendungsnachweises

Vor der Durchführung einer Kostenprüfung im Rahmen der Nummer 11 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger sollen die Bewilligungsbehörde oder ihre Beauftragten das Benehmen mit der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde herstellen und die etwa dort bereits vorliegenden Ergebnisse aus Kostenprüfungen für die Prüfung des Verwendungsnachweises auswerten. In geeigneten Fällen soll die Bewilligungsbehörde die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde um eine Kostenprüfung ersuchen.

4
Sonstige Bestimmungen

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - (Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung- Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44) und die BNBest-Kosten sowie im Fall von Baumaßnahmen die Baufachlichen Nebenbestimmungen -NBest-Bau- (Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung – Anlage 3 zu Nr. 5.1 zu § 44) sind grundsätzlich in unveränderter Weise Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

5
Übergangsregelung

Über Zuwendungen auf Kostenbasis, die vor dem Inkrafttreten beantragt aber noch nicht bewilligt worden sind, wird nach Maßgabe dieser Richtlinie entschieden.

6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass vom 20. August 2013 (MBl. NRW. S. 411) außer Kraft.

Anlage: Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (BNBest-Kosten)

Düsseldorf, den 7. September 2018

Ministerium für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Gregor  J o r a s c h

- MBl. NRW. 2018 S. 514