Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 25 vom 2.10.2018 Seite 525 bis 534

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

702

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die
Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen
und der genehmigten Ersatzschulen

Runderlass des Ministeriums für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 12. September 2018

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), zuletzt geändert durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360), Zuwendungen zur Anbindung von öffentlichen Schulen gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, der als öffentlich geltenden Schulen gemäß § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW und genehmigten Ersatzschulen gemäß § 100 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW an das Telekommunikationsnetz.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähig ist primär die leitungsgebundene Anbindung von Schulgebäuden durch einen Netzbetreiber an das Telekommunikationsnetz, um eine dauerhafte Breitbandversorgung von mindestens 1 Gigabit pro Sekunde symmetrisch (Gigabitnetz) am Schulgebäude zu gewährleisten. Ausgegangen wird von der jeweils am Schulgebäude ankommenden Bandbreite.

2.2
Bei Schulen, deren Anbindung an ein gigabitfähiges Telekommunikationsnetz nach dieser Richtlinie gefördert wird, ist das monatliche Entgelt für den Festnetzinternetanschluss für die Dauer von drei Jahren förderfähig.

3

Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt ist der Träger der Maßnahme, der für die Abwicklung der Fördermaßnahme verantwortlich ist.

3.2.

Als Träger von Maßnahmen können in ihrer Eigenschaft als Schulträger Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Zweckverbände, Stiftungen, Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Landwirtschaftskammern sowie Träger von genehmigten Ersatzschulen gefördert werden.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Antragsteller hat die fehlende oder unzureichende Breitbandversorgung des Schulgebäudes (weniger 1 Gigabit pro Sekunde symmetrisch) unter Berücksichtigung der Ausbauabsichten der Netzbetreiber für die nächsten zwölf Monate nachzuweisen (Nummer 6.1).

4.2
In dem Förderantrag ist für jedes Schulgebäude zu erklären, ob eine gigabitfähige strukturierte Gebäudeverkabelung bereits vorliegt oder wie die zielgerichtete Planung aussieht.

5

Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Die Zuwendung für die Anbindung einer Schule an ein gigabitfähiges Telekommunikations-netz nach Nummer 2.1 wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuwendung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.

5.1.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des von einem Netzbetreiber realisierten und in Rechnung gestellten Anschlusses für die Schulgebäude.

Sofern der Antragsteller den Anschluss der Schulgebäude an ein gigabitfähiges Telekommunikationsnetz selber realisiert, sind die Kosten für die Errichtung oder den Ausbau eigener Kommunikationsverbindungen bis zur Anbindung an ein gigabitfähiges Telekommunikationsnetz zuwendungsfähig. In diesem Fall sind die nach der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S 1864) geändert worden ist, ermittelten Selbstkosten zuwendungsfähig, mit Ausnahme des kalkulatorischen Gewinns.

5.1.2
Die Höhe der Förderung für die Anbindung einer Schule an ein gigabitfähiges Netz beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Schulen in kommunaler Trägerschaft 80 Prozent.

Die Höhe der Förderung für die Anbindung einer Schule an ein gigabitfähiges Netz beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), bei Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und bei Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten.

5.2
Die Zuwendung für das monatliche Entgelt für den Gigabitanschluss einer Schule nach Nummer 2.2 wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt. Die Höhe der Förderung für das monatliche Entgelt für den Gigabitanschluss beträgt bis zu 150 Euro pro Monat.

Das monatliche Entgelt für den Festnetzinternetanschluss ist abzüglich der bisherigen Ausgaben für den Festnetzanschluss für die Dauer von drei Jahren förderfähig. Soweit das monatliche Entgelt für den Festnetzinternetanschluss pauschal ausgewiesen wird und zugleich die Ausgaben für Gespräche beinhaltet, sind diese ebenfalls förderfähig. In diesem Fall sind vom monatlichen Entgelt auch die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für Gespräche der vergangenen zwölf Monate abzuziehen.

Die gegenzurechnenden Beträge sind bei der Bemessungsgrundlage als Abzugsposten bei den zuwendungsfähigen Ausgaben anzusetzen. Die Höhe der bewilligten Zuwendung für das monatliche Entgelt darf die für den Gigabitanschluss nachgewiesenen monatlichen Ausgaben nicht übersteigen.

5.3
Die Höhe der Zuwendung des Landes nach Nummer 2.1 und 2.2 ist insgesamt auf 300 000 Euro pro Schulgelände beschränkt.

5.4
Die Zuwendung darf mit anderen Förderungen für dieselben Ausgaben nicht kumuliert werden.

6

Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
Die Ausbauabsichten der Netzbetreiber gemäß Nummer 4 sind unter Hinweis auf den geplanten Anschluss der Schule über eine Abfrage bei allen in der Gemeinde des Schulstandortes tätigen Telekommunikationsunternehmen zu erheben. Die Auswertung und das Ergebnis der Abfrage sind dem Förderantrag in Form eines Aktenvermerkes beizufügen. Falls ein Netzbetreiber einen eigenwirtschaftlichen Ausbau ankündigt, ist eine Förderung ausgeschlossen.

6.2
Zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers hat der Träger ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität und unter dem Vorbehalt einer späteren Förderung durch das Land durchzuführen. Dem Förderantrag sind die Vergabeunterlagen und der Vergabevermerk beizufügen.

6.3
Ausgehend von dem künftigen Bedarf ist eine Mindestübertragungsrate von 1 Gigabit pro Sekunde Sende- und Empfangsgeschwindigkeit je Schule notwendig.

6.4
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der geförderte Anschluss innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren oder bis zur Aufgabe des Schulgebäudes innerhalb von sieben Jahren nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird.

6.5
Die Bewilligungsbehörde prüft, ob dem Zuwendungsempfänger innerhalb der Zweckbindungsfrist ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Förderung entsteht (zum Beispiel durch höhere Erlöse beim künftigen Verkauf eigener Grundstücke entlang der geförderten Leitung). Wenn ein Vorteil entstehen sollte, ist dieser zu ermitteln und anteilig entsprechend dem Fördersatz zurückzufordern.

6.6
Kommunalen Zuwendungsempfängern sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) – (ANBest-G) zu beauflagen, nicht kommunalen Zuwendungsempfängern die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

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Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu beantragen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Bescheid.

7.3
Auszahlung

Die Förderung für die Anbindung (Nummer. 5.1) wird nach den VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO ausgezahlt. Die Förderung für das monatliche Entgelt für den Gigabitanschluss (Nummer 5.2) wird in einer Summe halbjährig auf Antrag und unter Nachweis der tatsächlich angefallenen Ausgaben ausgezahlt.

7.4
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zur Prüfung des Antrages oder des Verwendungsnachweises externe Sachverständige zu beauftragen, denen außerhalb der Unterrichtszeiten ein uneingeschränkter Zugang zur Prüfung der Breitbandversorgung zu gewähren ist.

7.5
Sonstige zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Düsseldorf, den 12. September 2018

- MBl. NRW. 2018 S. 528