Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 26 vom 19.10.2018 Seite 535 bis 554

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-3 - 2114/11
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-3 - 2114/11

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– II-3 - 2114/11

Vom 25. September 2018

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 345), der zuletzt durch Runderlass vom 28. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5.1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

“- Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2019.

Hierzu zählen folgende Geräte:
Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung für Reihenkulturen, die über eine elektronische Reihenführung (mittels GPS, Ultraschall oder optischer Sensoren) verfügen. Maschinen und Geräte mit einer mechanischen Reihenführung (zum Beispiel durch Taster) sind nicht förderfähig.“

2. Der Nummer 6.2 werden die Wörter „mit Ausnahme der unter Nummer 5.1 genannten Maschinen,“ angefügt.

3. In Nummer 8.1.2 werden die Wörter „eine betriebswirtschaftliche Vorwegbuchführung für mindestens 2“ durch die Wörter „betriebswirtschaftliche Jahresabschlüsse für mindestens zwei“ ersetzt.

4. In Nummer 8.1.4 Satz 2 werden die Wörter „(ohne die Teile: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unternehmen und persönliche Angaben)“ gestrichen.

5. Nummer 9.4.1 wird wie folgt gefasst:

„9.4.1
Für Investitionen nach Nummer 4.2.2, welche die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 erfüllen, können folgende Zuschüsse für das nachgewiesene förderfähige Investitionsvolumen gewährt werden:

40 Prozent Zuschuss: Geflügel und Schweine

40 Prozent Zuschuss: erstmalige Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen

35 Prozent Zuschuss: übrige Tierhaltungen.“

6. Nummer 9.4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl “20“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

7. In Nummer 10.3 Satz 2 werden nach dem Wort „Rentenbank“ ein Komma sowie die Wörter „COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Innovationsfonds (EIF)“ eingefügt.

8. In Nummer 11.5 Satz 2 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „5.2.3, 5.2.4 und 9.4.1“ durch die Angabe „5.2.3 und 5.2.4“ ersetzt.

9. In der Anlage 2 werden nach der Zeile „Legehennen“ folgende Zeilen eingefügt:

„Masthähnchen          0,002 GVE

Mastputen                  0,02 GVE“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 551