Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 28 vom 13.11.2018 Seite 573 bis 624

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie und der pharmazeutisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - VI A 3 – 0430 -
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 1b
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 3a
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie und der pharmazeutisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - VI A 3 – 0430 -

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie,
der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie,
der Podologie und der pharmazeutisch-technischen Assistenz
(Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- VI A 3 – 0430 -

Vom 19. Oktober 2018

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von

a) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

b) Logopädinnen und Logopäden,

c) Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

d) Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern,

e) Podologinnen und Podologen und

f) Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten

mit dem Ziel der Entlastung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden.

1.2

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung, um damit im Gegenzug bei den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie und pharmazeutisch-technische Assistenz eine Entlastung beim Schulgeld zu erreichen.

3

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie und pharmazeutisch-technische Assistenz mit Sitz der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen, unter deren Gesamtverantwortung die Ausbildung steht. Endbegünstigte der Zuwendung sind die mit einem Schulgeld belasteten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden in den vorstehend genannten Ausbildungsstätten.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Förderung wird nur gewährt, wenn

4.1.1

die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass in neu beginnenden Ausbildungskursen die Zahl der Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler im Vergleich zu laufenden Kursen an der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht wesentlich erhöht wird. Näheres bestimmen die Bewilligungsbehörden unter Berücksichtigung der im Anerkennungsbescheid der jeweiligen Ausbildungsstätte ausgewiesenen maximalen Ausbildungsplatzkapazitäten,

4.1.2

die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisbar gewährleistet, in Höhe der Zuwendung auf die Zahlung des Schulgeldes durch die Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Ausbildungsgangs zu verzichten, sowie ab dem 1. September 2018 vereinnahmtes Schulgeld in Höhe der rückwirkenden Förderung an die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden zurückzuerstatten und

4.1.3

das erhobene Schulgeld seit dem 1. September 2018 nicht erhöht worden ist und keine Erhöhung des erhobenen Schulgeldes vorgenommen werden wird. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Vorgabe mit der Einreichung des Antrags zu erklären. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen.

4.1.4

eine neu gegründete staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie und / oder pharmazeutisch-technische Assistenz, die zum 31. Dezember 2017 noch nicht bestanden hat, ein Schulgeld in ortsüblicher Höhe erhebt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung auch bei einem höheren Schuldgeld als dem ortsüblichen Schulgeld erfolgen.

4.2

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde geeignete und für die Prüfung der unter 4.1.1 bis 4.1.4 genannten Fördervoraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen stellen.

4.3

Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird zugelassen.

4.4

Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird, darf die Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des hier zugrunde gelegten Schulgeldes erfolgen.

Eine entsprechende Bundesförderung kann die Landesförderung ersetzen. Näheres regelt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium nach Vorlage eines konkreten Bundesprogrammes.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2

Form der Zuwendung:

Zuschuss oder Zuweisung

5.3

Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung

5.4

Ermittlung der Zuwendung

Die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung werden mit einem monatlichen Festbetrag je besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von 70 Prozent des zum 31. Dezember 2017 im betreffenden Ausbildungsgang nach Nummer 1.1 von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden erhobenen monatlichen Schulgeldes gefördert. Soweit die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde, beträgt der Festbetrag 70 Prozent des nach Nummer 4.1.4 zulässigen monatlichen Schulgeldes Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.

Die Förderung wird für bestehende und neu begründete Ausbildungsverhältnisse gewährt.

Der Höchstbetrag der Zuwendung je staatlich anerkannter Ausbildungsstätte errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen besetzten Ausbildungsplätze pro berücksichtigungsfähigem Monat multipliziert mit dem vorstehend ermittelten Festbetrag.

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können bis zum Monatsende berücksichtigt werden.

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können für bis zu zwölf Monate gefördert werden, soweit sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen haben, deren Dauer und Inhalt gemäß der jeweiligen gesetzlichen Grundlage vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden.

6

Bewilligungsverfahren

6.1

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2

Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Anträge für die Ausbildungen sind nach dem Muster der Anlage 1, 1a und 1b bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Für alle laufenden Ausbildungen und für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind die Anträge bis zum 1. November des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres einzureichen.

Für Ausbildungen, die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind die Anträge für den Zeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen.

Zum 15. Februar, 15. April, 30. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst.

Für das Jahr 2018 sind die Anträge für die laufenden Ausbildungen bis zum 31. Oktober 2018 einzureichen. Die Anträge für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des Jahres 2019 beginnen, sind abweichend von der oben genannten Frist, bis zum 31. Dezember 2018 einzureichen.

Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann abweichende Antragstermine festlegen.

6.3

Die Landeszuwendung für die jeweilige Ausbildung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4

Die Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.6, 3, 4, 5.1, 5.4, 5.5, 6, 7.1, 7.4 bis 7.6, 8.3, 9.3.1, 9.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) – ANBest-G sowie die Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 3, 4, 5.1, 5.4, 5.5, 6.1, 6.4 bis 6.9, 7.4, 8.3.1, 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung  (ANBest-P) werden ausgeschlossen.

Die Zuwendung wird ohne Anforderung zum 15. März, 15. Mai, 30. August und 15. November des Haushaltsjahres in Raten ausgezahlt.

Der Verwendungsnachweise für die jeweilige Ausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage 3, 3a und der Fortschreibung der Anlage 1b des Antrages zu erbringen.

7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Düsseldorf, den 19. Oktober 2018

Andreas  B u r k e r t

- MBl. NRW. 2018 S. 574