Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 28 vom 13.11.2018 Seite 573 bis 624

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation-Access im ländlichen Raum Runderlass des Ministeriums Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-6.0228.22904.03.02
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation-Access im ländlichen Raum Runderlass des Ministeriums Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-6.0228.22904.03.02

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
des Next Generation-Access im ländlichen Raum

Runderlass des Ministeriums Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- II-6.0228.22904.03.02

Vom 23. Oktober 2018

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 19. April 2016 (MBl. NRW. S. 422) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Gebieten, die derzeit noch nicht durch entsprechende Breitbandnetze versorgt sind, soll ein gigabitfähiges Breitbandnetz geschaffen werden.“

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Beim Ausbau dieser Netze verfolgt die Landesregierung einen Glasfaser-first-Ansatz. In Regionen, in denen ein Glasfasernetz wie (Fibre to the home beziehungsweise fibre to the building) kurz- bis mittelfristig nicht entsteht, sind auch technologische Zwischenlösungen möglich, solange sie mit dem Infrastrukturziel des Landes kompatibel und mit einem entsprechenden Ausbaukonzept versehen sind und mindestens den in Nummer 1.4 formulierten Ansprüchen an ein Next Generation Access-Netz genügen.“

c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Im Rahmen der Fördermaßnahme sollen für mindestens 80 Prozent der Haushalte gigabitfähige Anschlüsse geschaffen werden.“

d) In Satz 7 wird jeweils das Wort „soll“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

2. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Investitionen“ die Angabe „(unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen)“ eingefügt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

3. Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „anhand öffentlich zugänglicher Quellen (zum Beispiel Breitbandatlas)“ gestrichen.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Für die Abgrenzung der weißen Flecken kann zum Beispiel der Breitbandatlas des Bundes herangezogen und durch vor Ort verfügbare Informationen oder Angaben der Netzbetreiber ergänzt werden.“

4. In Nummer 4.3 wird das Wort „straßenzuggenau“ durch das Wort „gebäudescharf“ ersetzt.

5. In Nummer 4.4 wird die Angabe „Klimaschutz,“ gestrichen

6. Nach Nummer 4.7 wird folgende Nummer 4.8 angefügt:

4.8
Technische Zwischenlösungen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- ein flächendeckendes Glasfasernetz (Fibre to the home beziehungsweise Fibre to the building) lässt sich nicht wirtschaftlich unter Zuhilfenahme von Fördermitteln realisieren;
- die technologische Zwischenlösung muss kompatibel zum Infrastrukturziel und mit einem entsprechenden Ausbaukonzept versehen sein;
- Übergangslösungen müssen entsprechende Leerrohrkapazitäten und Ablagemöglichkeiten für weiterführende Glasfasern bereithalten.“

7. Der Nummer 5.4.1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zu den Investitionskosten gehört die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich Netzabschlusspunkt. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein gigabitfähiges Netz bereits besteht und lediglich der Teilnehmeranschluss noch fehlt (homes passed). Investitionen, die lediglich der Modernisierung aktiver Netzkomponenten dienen, sind nicht zuwendungsfähig.“

8. Nummer 5.4.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Förderung wird auf den Betrag von vier Millionen Euro pro Einzelvorhaben begrenzt.“

9. In Nummer 7.5 wird nach dem Wort „Landeshaushaltsordnung“ das Wort „sowie“ durch die Wörter „. Für Maßnahmen, die mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, gelten zusätzlich“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 612