Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 28 vom 13.11.2018 Seite 573 bis 624

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

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Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Kofinanzierung des Bundesprogramms
„Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus
in der Bundesrepublik Deutschland“

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 29. Oktober 2018

Vorbemerkung

Für die Entwicklung der digitalen Gesellschaft sind leistungsfähige Breitbandnetze in ganz Nordrhein-Westfalen eine grundlegende Voraussetzung. Um den Ausbau eben dieser Netze voranzutreiben, hat die Bundesregierung im Einklang mit dem Breitbandausbauziel des Landes Nordrhein-Westfalen das Ziel eines flächendeckenden Gigabit-Netzes bis zum Jahr 2025 festgelegt.

Der Ausbau dieser Netze ist vorrangig Aufgabe privatwirtschaftlicher Unternehmen. Allerdings ist dort, wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau durch erschwerte Bedingungen nicht erfolgt, eine Unterstützung durch Bund und Land für den Ausbau leistungsfähiger Breitbandbandnetze erforderlich.

Die Bundesregierung fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau nicht gelingen kann. Ziel der Landesförderung ist es, eine Kofinanzierung des Bundesförderprogramm Breitband im Land sicherzustellen, um den nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaften den Förderzugang zu diesem Programm zu ermöglichen.

1

Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Bereitstellung der Landeskofinanzierung zur Ergänzung des Förderprogramms des Bundes nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22. Oktober 2015, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 18. November 2015, B4, zuletzt geändert durch die erste Novelle vom 3. Juli 2018 (im Folgenden Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband) durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Auskünfte erteilen der Projektträger des Bundes und die Geschäftsstellen Gigabit. NRW bei den Bezirksregierungen als bewilligende Stellen. Eine Kofinanzierung von Projekten durch Dritte, insbesondere auch durch Private, ist zulässig.

2

Rechtsgrundlage

2.1

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen zur Kofinanzierung des Bundesförderprogramms Breitband nach der Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes sowie europarechtlicher Vorgaben. Diese Richtlinie basiert auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung, die von der EU-Kommission auf Grundlage der Breitbandleitlinie am 15. Juni 2015 genehmigt wurde.

Insbesondere gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Überleitung der vorhandenen Konrektorinnen und Konrektoren von Grundschulen und Hauptschulen (Haushaltsbegleitgesetz 2018) vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. 2018 S. 94) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU)      2016/680 (Nordrhein-Westfälisches Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. 2018 S. 244), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

2.2

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3

Gegenstand der Förderung

Es gelten die Bestimmungen der Nummern 3.1 „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ und 3.2 „Betreibermodell“ der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband.

4

Zuwendungsempfängerin

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 4 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband.

5

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 5 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband.

Darüber hinaus sind – auch durch die Vertragspartnerinnen der Zuwendungsempfängerin – die Bestimmungen sowie die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids des Bundes zu erfüllen.

6

Art, Umfang und Höhe der Förderung

6.1

Die Bestimmungen der Nummer 6.1 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband gelten für die Landesförderung entsprechend.

6.2

Zuwendungsfähig sind die durch den Bund im Zuwendungsbescheid festgelegten zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nummer 6.2 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband auch für den Landesanteil der Förderung.

6.3

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 6.3 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband.

6.4

Die Bestimmungen der Nummer 6.4 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband einschließlich des dortigen Vorbehalts der Nummern 6.5a, 6.5b und 6.5c gelten entsprechend für die Landesförderung.

6.5

Vorbehaltlich der Nummer 6.6 dieser Richtlinie beträgt der Fördersatz des Landes 90 Prozent abzüglich des vom Bund nach der Nummer 6.5 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband zugrunde gelegten Bundesfördersatzes. Bemessungsgrundlage sind die vom Bund anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

Die vom Bund anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzüglich 1. dem 10-prozentigen kommunalen Eigenanteil und 2. der Zuwendung des Bundes ergibt die Zuwendung des Landes.

6.6

Wenn die Zuwendungsempfängerin die Voraussetzungen der Nummer 6.6b in Verbindung mit Nummer 6.5 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband erfüllt, kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin übernehmen. Der Fördersatz des Landes beträgt dann 100 Prozent abzüglich des vom Bund nach der Nummer 6.5 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband zugrunde gelegten Bundesfördersatzes.

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

Die vom Bund anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Zuwendung des Bundes ergibt die Zuwendung des Landes.

6.7

Erhöht der Bund seinen Zuwendungsbetrag gemäß Nummern 6.5a, 6.5b, 6.5c oder 6.9 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband, so kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbetrag des Landes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen dem Fördersatz des Landes entsprechend anpassen.

6.8

Im Falle einer Erhöhung des Zuwendungsbetrags gemäß Nummer 6.5b (Umstellung auf Gigabit-Netze) trägt grundsätzlich die Zuwendungsempfängerin die auf den Eigenanteil entfallenden Mehrkosten der Projektumstellung. In begründeten Ausnahmefällen kann die bewilligende Stelle im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und dem Finanzministerium die Übernahme der auf den Eigenanteil entfallenden Mehrkosten durch das Land bewilligen (Nummer 6.6c der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband).

7

Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 7 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband. Darüber hinaus wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid des Bundes vorliegt. Die Zuwendung des Landes reduziert sich anteilig, wenn und soweit die Zuwendung des Bundes unwirksam wird. Dies ist durch die Aufnahme einer auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid klarzustellen.

8

Verfahren und sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1

Allgemeines:

8.1.1

Bewilligungsbehörde ist die jeweils zustände Bezirksregierung der Gebietskörperschaft.

8.1.2

Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Basis des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids des Bundes, auf dessen Regelungen Bezug genommen werden kann.

8.1.3

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I 1998 S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 2017 S. 3618) handeln. Die im Bewilligungsbescheid des Bundes für subventionserheblich erklärten Angaben sind auch für die Landesförderung subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1977 (GV. NRW. 1977 S. 136), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. 2016 S. 1068), § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1976 (BGBl. I 1976 S. 2034). Vor Bewilligung einer Zuwendung ist der Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen zu belehren und im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges aufzuklären. Das Gleiche gilt für die Weitergabe der Zuwendung an die Begünstigte oder den Begünstigten.

8.1.4

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.2

Antragstellung:

Dem Antrag auf Landeskofinanzierung ist der Antrag auf Förderung mit Bundesmitteln mit allen Anlagen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern.

8.3

Bewilligung:

Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides des Bundes über die Kofinanzierung des Landes.

8.4

Auszahlung:

Eine Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und Vorlage des Nachweises der jeweiligen (Teil-)zahlung des Bundes.

8.5

Zwischen- und Verwendungsnachweise:

Die Zwischen- und Verwendungsnachweise werden durch die Zwischen- und Verwendungsnachweise, die an den Bund gerichtet sind, erbracht. Die Zuwendungsempfängerin ist zu verpflichten, die Zwischen- und Verwendungsnachweise des Bundes zeitgleich an den Bund und die zuständige Bezirksregierung zu senden. Die Bezirksregierung macht sich das Prüfungsergebnis des Bundes regelmäßig zu eigen. Eine darüber hinausgehende Prüfung bleibt vorbehalten. Besondere landesrechtliche Regelungen bleiben davon unberührt.

Die Belege sind mindestens fünf Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Andere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

8.6

Mitteilungspflichten:

Im Zuwendungsbescheid ist zu beauflagen, dass die Mitteilungspflichten nach den Nummern 3.1 und 3.2 der Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes (BNBest-Breitband) auch gegenüber dem Land zu erbringen sind. Weitere Mitteilungspflichten können im Zuwendungsbescheid beauflagt werden.

Die Zuwendungsempfängerin ist zu verpflichten, alle Zuwendungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Bundes der zuständigen Bezirksregierung unverzüglich vorzulegen. Insbesondere ist von der Einleitung von Rückforderungsverfahren des Bundes die zuständige Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

8.7

Rückforderung:

Sofern sich aus der Prüfung des Bundes eine Rückforderung von ausgezahlten Zuwendungsmitteln des Bundes ergibt, so hat die zuständige Bezirksregierung ein Verfahren gemäß Nummer 8 VVG zu § 44 LHO einzuleiten. Die Höhe der Erstattungsansprüche des Landes richtet sich nach dem Anteil der Landesförderung.

9

Publizität

Die Verpflichtungen der Nummern 5.1 bis 5.3 der BNBest-Breitband zur Publizität sind der Zuwendungsempfängerin entsprechend auch für die Förderung des Landes aufzugeben.

10

Schlussbestimmungen

Der Landesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt.

11       

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas   P i n k w a r t

- MBl. NRW. 2018 S. 591