Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 29 vom 30.11.2018 Seite 625 bis 658

Änderung der Runderlasse zur „Organisation der Landesoberbehörden der Polizei“ und „Gemeinsame Geschäftsordnung für das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ Runderlass des Ministeriums des Innern -401-58.01.01 -
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Änderung der Runderlasse zur „Organisation der Landesoberbehörden der Polizei“ und „Gemeinsame Geschäftsordnung für das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ Runderlass des Ministeriums des Innern -401-58.01.01 -

2052

Änderung der Runderlasse zur „Organisation der Landesoberbehörden der Polizei“ und
„Gemeinsame Geschäftsordnung für das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und
Personalangelegenheiten, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale
Polizeiliche Dienste der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“

Runderlass des Ministeriums des Innern
-401-58.01.01 -

Vom 6. November 2018

Artikel 1

Der Runderlass des Ministeriums des Innern „Organisation der Landesoberbehörden der Polizei“ vom 30. Januar 2018 (MBl. NRW. S. 52) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§§ 6, 12“ ersetzt.

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 4.2.1 wird folgender Satz angefügt:

„Zu dieser Leitung wird ein Leitungsstab eingerichtet, der in Teildezernate und Sachgebiete unterteilt wird.“

b) Nummer 4.2.2.1 wird wie folgt gefasst:

4.2.2.1
Zentralabteilung
Dezernat ZA 1

Zentrale Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, Organisation, Zentraler Service

Dezernat ZA 2

Personalangelegenheiten, Personalverwaltung, Personalgewinnung und -entwicklung, Aus- und Fortbildung, behördliches Gesundheitsmanagement, Gleichstellungsbeauftragte

Dezernat ZA 3

Interne luK-Technik, Kfz-, Waffen- und Geräteangelegenheiten, Arbeitsschutz, Liegenschaftsangelegenheiten

Dezernat ZA 4

Landeszentrale Rechts-, Haushalts-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten, Arbeitsschutz

Dezernat ZA 5

Zentrale Vergabestelle, Freie Heilfürsorge“

c) In Nummer 4.2.2.6 werden die Angabe „21“ durch die Angabe „51“, die Angabe „22“ durch die Angabe „52“, die Angabe „23“ durch die Angabe „53“ und die Angabe „24“ durch die Angabe „54“ ersetzt.

3. Der Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Grundsätzlich dürfen andere als die in diesem Erlass vorgesehenen Organisationseinheiten nicht eingerichtet und Aufgaben, die einzelnen Organisationseinheiten konkret zugewiesen werden, nicht an anderer Stelle wahrgenommen werden.

Soweit beabsichtigt wird, eine erforderliche Stabsstelle einzurichten, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

Bei der Erstellung des jeweiligen Organisationsplans ist die für die Kreispolizeibehörden festgelegte Gestaltung sinngemäß zu verwenden.

Die Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt.“

Artikel 2

Der Runderlass des Ministeriums des Innern  „Gemeinsame Geschäftsordnung für das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 30. Januar 2018 (MBl. NRW. S. 46) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 50 wird gestrichen.

b) In der Angabe zu § 51 wird die Angabe „51“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Behördenleitung kann ein Leitungsstab zugeordnet werden. Der Leitung der Zentralabteilung kann ein Abteilungsbüro, den übrigen Abteilungsleitungen kann eine Führungsstelle nachgeordnet werden. Der Leitungsstab kann soweit erforderlich in Teildezernate beziehungsweise Sachgebiete untergliedert werden. Das Abteilungsbüro und die Führungsstellen können in Sachgebiete untergliedert werden. Der im Runderlass des für Inneres zuständigen Ministeriums „Organisation der Landesoberbehörden der Polizei“ geregelte Zustimmungsvorbehalt bleibt hiervon unberührt.“

Artikel 3

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Im Auftrag

Dr.  L e s m e i s t e r

- MBl. NRW. 2018 S. 626