Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 29 vom 30.11.2018 Seite 625 bis 658
Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) Runderlass des Ministeriums des Innern 412 - 60.23.02 |
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Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) Runderlass des Ministeriums des Innern 412 - 60.23.02
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Meldung wichtiger Ereignisse
(WE-Meldung)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
412 - 60.23.02
Vom 2. November 2018
1 Grundsätze
Die Polizeibehörden melden alle wichtigen Ereignisse.
„Wichtige Ereignisse“ sind Sachverhalte, die geeignet sind,
- die öffentliche Sicherheit erheblich zu beeinträchtigen,
- in der Öffentlichkeit Aufsehen oder Beunruhigung zu erregen,
- in den Medien oder den sozialen Netzwerken zu besonderen Erörterungen zu führen,
- im Zusammenhang mit polizeilichen Aufgaben oder der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung einen politischen Bezug aufzuweisen oder
- für die Bewertung dienstrechtlicher oder personalrechtlicher Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu sein.
Regelbeispiele, bei denen immer zu melden ist, sind als Anlage 1 beigefügt.
In Zweifelsfällen ist eine WE-Meldung zu fertigen.
2
Zweck
WE-Meldungen
ermöglichen dem für Inneres zuständigen Ministerium beziehungsweise den
Landesoberbehörden der Polizei zeitgerechte politische, strategische, aufsichtliche sowie taktische Bewertungen und
Entscheidungen.
Darüber hinaus bilden WE-Meldungen die Grundlage für das Tägliche Landeslagebild des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW).
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Meldepflicht
3.1
Wichtige Ereignisse innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
Meldepflichtig ist die Polizeibehörde, in deren Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich das Ereignis eingetreten ist oder bevorsteht.
Mit der Führungsübernahme durch eine andere sachlich zuständige Polizeibehörde, zum Beispiel gemäß § 7 Absatz 5 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, oder der §§ 2 oder 4 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), die durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 2014) geändert worden ist, gehen auch die WE-Meldepflichten auf diese Behörde über.
3.2 Wichtige Ereignisse unter Beteiligung nordrhein-westfälischer Polizeikräfte außerhalb Nordrhein-Westfalens
Wichtige Ereignisse unter Beteiligung nordrhein-westfälischer Polizeikräfte außerhalb Nordrhein-Westfalens meldet grundsätzlich deren Heimatbehörde. Werden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden unter einheitlicher Führung (Abteilungsführung Bereitschaftspolizei, Hundertschaftsführung, Führung von Spezialeinheiten et cetera) außerhalb Nordrhein-Westfalens eingesetzt, obliegt die WE-Meldepflicht der Behörde, die die jeweilige Führungskraft stellt.
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Adressaten, Steuerungen
Wichtige
Ereignisse sind dem für Inneres zuständigen Ministerium und den
Landesoberbehörden der Polizei zu melden.
WE-meldepflichtige Personalsachen sind mit personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen der Nummer 5.4 grundsätzlich nur dem für Inneres zuständigen Ministerium, dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein Westfalen (LAFP NRW) und erforderlichenfalls der Beschäftigungsbehörde innerhalb Nordrhein-Westfalens zu melden. Darüber hinaus sind diese WE-meldepflichtigen Ereignisse ohne personenbezogene Daten auch dem LZPD NRW und dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) zu melden.
Die Landesoberbehörden stimmen sich erforderlichenfalls, insbesondere über die Federführung oder gegenseitige Beteiligungen, ab. Gegebenenfalls ist die Entscheidung des für Inneres zuständigen Ministeriums herbeizuführen.
Die Information von Behörden außerhalb Nordrhein-Westfalens erfolgt durch das für Inneres zuständige Ministerium.
5.
Meldegrundsätze, -verfahren
Wichtige
Ereignisse nach Nummer 1 sind nach dem Prinzip „Schnelligkeit vor
Vollständigkeit“ unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, spätestens
aber zwei Stunden nach Bekanntwerden des Ereignisses in der Behörde den
Adressaten gemäß Nummer 4 zu melden beziehungsweise weiter zu melden.
5.1 WE-Meldung, WE-Erstmeldung, WE-Fortschreibung, WE-Abschlussmeldung
Die Meldungen über wichtige Ereignisse erfolgen grundsätzlich schriftlich. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- WE-Meldung, wenn keine Fortschreibungen zu erwarten sind,
- WE-Erstmeldung, bedingt eine Fortschreibung oder zumindest eine Abschlussmeldung,
- WE-Fortschreibung, weitere schriftliche Meldungen über ein mit WE-Erstmeldung berichtetes und sich fortentwickelndes wichtiges Ereignis, die aktuell und fortlaufend nummeriert, gemäß Nummer 1, 2 und so weiter, zu übersenden sind und grundsätzlich eine Abschlussmeldung bedingen und
- WE-Abschlussmeldung, letzte Meldung über ein wichtiges Ereignis.
5.2 WE-Vorausmeldung
Wichtige Ereignisse gemäß Nummer 1 von herausragender Bedeutung beziehungsweise besonderer Eilbedürftigkeit sind (fern-)mündlich voraus als WE-Vorausmeldung dem LZPD NRW zu melden. Das LZPD NRW informiert das für Inneres zuständige Ministerium und das LKA NRW, erforderlichenfalls das LAFP NRW.
5.3 Formale Anforderungen
Eine WE-Meldung ist ausschließlich mit dem Vordruck gemäß Anlage 2 im Word-Format zu erstellen und mittels EPOST810 zu versenden. Für eine WE-Vorausmeldung gilt diese Struktur als Anhalt.
Dieser Vordruck wird in das Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission aufgenommen und als landesweiter Vordruck zur Verfügung gestellt. Soweit in den Textfeldern Kurzerläuterungen vorgesehen und ereignisabhängig zutreffend sind, werden dazu Angaben in der WE-Meldung erforderlich.
Zur Gewährleistung der Recherchefähigkeit hat die Betreff-Zeile der EPOST810-Nachricht Angaben über Meldeart, Anlass, Ereignisort, Ereignisdatum zu enthalten (Beispiel: „WE-Meldung Versammlung A-Stadt 18.01.2019“ oder „WE-Erstmeldung Versammlung A-Stadt 18.01.2019“ oder „WE-Fortschreibung Nr. 1 Versammlung A-Stadt 18.01.2019“ und so weiter). Die Bezeichnung der Anlage (der Dateiname) erfolgt analog.
Es ist zu prüfen, ob WE-Meldungen als Verschlusssachen gemäß der VS-Anweisung vom 9. April 2001 (MBl. NRW. S. 666), die durch Runderlass vom 13. Juni 2004 geändert worden ist, zu behandeln sind.
Weitergehende Meldepflichten aufgrund anderweitiger Regelungen bleiben von der WE-Meldepflicht unberührt.
5.4 Datenschutz
Personenbezogene Daten sind regelmäßig Inhalt weiterer Berichterstattungen. Eine Übermittlung ist nur erforderlich, wenn es sich um eine Person des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte handelt beziehungsweise sich die Notwendigkeit aus der Funktion ergibt.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung)“ vom 1. Juli 2008 (MBl. NRW. S. 432) außer Kraft.
Anlage 1: Regelbeispiele wichtiger Ereignisse
Anlage 2: Struktur einer WE-Meldung
- MBl. NRW. 2018 S. 627