Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 29 vom 30.11.2018 Seite 625 bis 658

Änderung des Gemeinsamen Runderlasses „Richtlinien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den §§ 417 ff. der Strafprozessordnung“ Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz 4600 – III A. 64, des Ministeriums des Innern 422-57.01.26 und des Ministeriums für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration 313-3.6004
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Änderung des Gemeinsamen Runderlasses „Richtlinien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den §§ 417 ff. der Strafprozessordnung“ Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz 4600 – III A. 64, des Ministeriums des Innern 422-57.01.26 und des Ministeriums für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration 313-3.6004

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Änderung des Gemeinsamen Runderlasses
„Richtlinien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens
nach den §§ 417 ff. der Strafprozessordnung


Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz
4600 – III A. 64,
des Ministeriums des Innern
422-57.01.26
und des Ministeriums für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration
313-3.6004

Vom 12. September 2018

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Nummer 1.2 des Gemeinsamen Runderlasses „Richtlinien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den §§ 417 ff. der Strafprozessordnung“ des Justizministeriums, des Innenministeriums  und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 15. Juli 2002 (MBl. NRW. S. 861) wird wie folgt geändert:

Im zweiten Spiegelstrich, Satz 1 wird das Wort „ebenfalls“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.

Im dritten Spiegelstrich, Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass eine Sanktionierung im beschleunigten Verfahren die Strafzwecke effektiver erreicht“ eingefügt.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 653