Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 29 vom 30.11.2018 Seite 625 bis 658

Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-7- 031 002 0101 / IV-8- 54 15 35 -
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Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-7- 031 002 0101 / IV-8- 54 15 35 -

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Änderung der
Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von
Abwasserbeseitigungskonzepten

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- IV-7- 031 002 0101 / IV-8- 54 15 35 -

Vom 15. November 2018

Der Runderlass „Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. August 2008 (MBl. NRW. S. 527), der durch Runderlass vom 30. Oktober 2013 (MBl. NRW. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 Nr. 7 sowie § 54“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sowie § 53 Absatz 3“ ersetzt.

2. In Nummer 1.1.1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 Nr. 7 LWG i.V.m. § 53 Abs. 1a LWG sowie § 54 Abs. 3 LWG“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1 Nummer 6 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Landeswassergesetzes sowie § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

3. In Nummer 1.1.2 wird die Angabe „§ 2d Abs. 1 LWG“ durch die Angabe „§ 86 des Landeswassergesetzes“ und die Angabe „§ 2d Abs. 4 LWG“ durch die Angabe „§ 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „(§§ 2, 3, 5, 7 des Wasserhaushaltsgesetzes –WHG– vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3246)“ gestrichen.

bb) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 LWG“ durch die Angabe „§ 57 Absatz 1 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

cc) Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 58 Abs. 2 LWG“ durch die Angabe „§ 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

dd) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 53 Abs. 4 LWG“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes“ und die Angabe „§ 53 Abs. 5 LWG“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 6 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „u.U.“ durch die Wörter „unter Umständen“ ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

d) In Satz 7 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1a Satz 7 LWG“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 2 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

5. In Nummer 2.2.1 Satz 2 wird die Angabe „z.B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ und die Angabe „gem. § 53 LWG“ durch die Angabe „gemäß § 46 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

6. In Nummer 2.2.3.2 wird die Angabe „gem. § 53 Abs. 5 und 6 LWG“ durch die Angabe „gemäß § 49 Absatz 6 und § 50 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

7. Nummer 2.2.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „gem. § 53 Abs. 1b LWG“ durch die Angabe „gemäß § 47 Absatz 3 des Landeswassergesetzes“ und die Angabe „§ 51a LWG“ durch die Angabe „§ 44 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

b) In Buchstabe a wird die Angabe „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

c) In Buchstabe b wird die Angabe „Art 11 WRRL“ durch die Wörter „Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie“ ersetzt.

8. In Nummer 2.2.7.2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 LWG ergebenden Ziele sowie aus einem ggf. vorliegenden Maßnahmenprogramm nach § 2d und § 2e LWG“ durch die Angabe „den §§ 27 bis 31 und 44 bis 47 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenen Bewirtschaftungszielen sowie aus einem gegebenenfalls vorliegenden Maßnahmenprogramm nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.

9. Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 LWG“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „gem. § 54 Abs. 2 LWG“ durch die Angabe „gemäß § 53 Absatz 2 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe „gem. § 53 Abs. 1a LWG“ durch die Angabe „gemäß § 47 Absatz 1 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

d) In Satz 6 wird die Angabe „gem. § 55 LWG ggf.“ durch die Wörter „gemäß § 55 des Landeswassergesetzes gegebenenfalls“ ersetzt.

10. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 3 LWG“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 LWG“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

11. In Nummer 3.2 Nummer 2 wird die Angabe „gem. § 54 Abs. 1 LWG“ durch die Angabe „gemäß § 54 Absatz 1 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

12. In Nummer 3.2.1 Satz 2 wird die Angabe „z.B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ und die Angabe „gem. § 53 LWG“ durch die Angabe „gemäß § 46 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

13. In Nummer 5.1.1 Satz 1 wird die Angabe „Gem. § 53 Abs. 1a LWG“ durch die Angabe „Gemäß § 47 Absatz 1 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.

14. In Nummer 5.2 wird die Angabe „http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/wasser/abwasser/index.php“ durch die Angabe „https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/abwasser/abwasserbeseitigungs-konzept/“ ersetzt.

15. Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Inkkrafttreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Angabe „RdErl. d.“ durch die Wörter „Runderlass des“ ersetzt und die Wörter „und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft“ gestrichen.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 653