Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 30 vom 12.12.2018 Seite 659 bis 702

Satzung der Stiftung Akkreditierungsrat
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Satzung der Stiftung Akkreditierungsrat

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Satzung der Stiftung Akkreditierungsrat

Vom 12. November 2018

Präambel

Die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, errichtet durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), trägt die Bezeichnung "Stiftung Akkreditierungsrat". Die Stiftung Akkreditierungsrat ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen. Sie hat ihren Sitz in Bonn.

Die Länder nehmen durch die Stiftung ihre Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (Anlage zu GV. NRW. S. 806) wahr und kommen damit ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach.

Es besteht Einvernehmen, dass die Stiftung mit Rücksicht auf ihre Funktion, die ihr übertragenen Aufgaben im Interesse aller Bundesländer wahrzunehmen, auf der Voraussetzung beruht, dass das Land Nordrhein-Westfalen von seiner Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis nur nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags Gebrauch macht.

§ 1

Grundlagen

(1) Diese Satzung hat ihre Grundlage in Artikel 7 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und § 5 des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Name, der Sitz, die Aufgaben der Stiftung, die Rechte und Pflichten ihrer Organe, die Mitgliedschaft in ihren Organen und die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe sind im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und im Akkreditierungsratsgesetz, jeweils in der jeweils geltenden Fassung, geregelt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Dienstsiegel

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt im oberen Halbkreis die Bezeichnung „Stiftung Akkreditierungsrat“ und im unteren Halbkreis das Landeswappen des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Dienstsiegel ist kreisförmig. Der Abdruck in der Anlage stellt Form und Größe des Dienstsiegels dar.

§ 3

Vertretung

(1) Unbeschadet der die Vertretung der Stiftung als solche betreffende Regelung in Artikel 10 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und § 8 Absatz 1 des Akkreditierungsratsgesetzes werden der Stiftungsrat, der Akkreditierungsrat und der Vorstand jeweils als Stiftungsorgan durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (Vorsitz) des jeweiligen Organs vertreten.

(2) Der Vorsitz der Stiftungsorgane wird im Fall der Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitz) vertreten. Der Vorsitz kann den stellvertretenden Vorsitz oder ein anderes Mitglied des von ihm geleiteten Gremiums schriftlich für einen bestimmten Geschäftskreis mit der Vertretung beauftragen. Die Bevollmächtigung für ein einzelnes Geschäft kann auch mündlich stattfinden, insoweit können auch Dritte bevollmächtigt werden.

(3) § 4 dieser Satzung bleibt unberührt.

§ 4

Geschäftsführung und Geschäftsstelle

(1) Die Stiftung hat eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer (Geschäftsführung). Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung für die Stiftung und für das jeweils zuständige Organ der Stiftung. Sie bereitet Beratungen und Entscheidungen der Stiftung und der Stiftungsorgane vor und führt diese im bis zur Ausführung jederzeit widerruflichen Auftrag des jeweils zuständigen Organs der Stiftung aus. Sie kann von dem Vorsitz des Akkreditierungsrates mit der rechtlichen Vertretung der Stiftung beauftragt werden.

(2) Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung. Allgemeine Dienstregelungen und die Grundzüge der Organisation bedürfen der Zustimmung des Vorsitzes des Akkreditierungsrates. Dieser kann vorrangige Einzelweisungen erteilen, dies gilt entsprechend für den Vorsitz des Stiftungsrates für den Aufgabenbereich des Stiftungsrates.

§ 5

Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Organe der Stiftung und ihre Mitglieder sowie die Geschäftsstelle arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig in sachlich und zeitlich angemessener Weise über Beschlüsse und Entscheidungen von Bedeutung für die Zusammenarbeit und für die Stiftung im Drittverhältnis, dies gilt auch für die beabsichtigte Unterbreitung derartiger Beschluss- oder Entscheidungsvorlagen. Sie tauschen ihre Sitzungsprotokolle aus.

(2) Der Vorsitz von Stiftungsrat und Akkreditierungsrat oder der stellvertretende Vorsitz nehmen an Sitzungen des jeweils anderen Stiftungsorgans mit beratender Stimme teil.

(3) Der Akkreditierungsrat berichtet in sachlich und zeitlich angemessener Weise, mindestens einmal jährlich, dem Stiftungsrat.

(4) Die Stiftung berichtet der Kultusministerkonferenz, der Hochschulrektorenkonferenz sowie der Öffentlichkeit durch Vorlage eines Arbeitsberichts.

(5) Die Organe der Stiftung und ihre Mitglieder sowie die Geschäftsstelle und sonstige Personen, die Aufgaben der Stiftung erfüllen, sind unbeschadet der vorgenannten Rechtspflichten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 6

Geschäftsordnung

Stiftungsrat, Akkreditierungsrat und Vorstand können sich für ihren Geschäftsbereich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7

Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Stiftung sind in Artikel 5 Absatz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und § 2 des Akkreditierungsratsgesetzes geregelt.

(2) Die Aufgaben des Akkreditierungsrates sind in Artikel 9 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und § 7 Absatz 1 des Akkreditierungsratsgesetzes geregelt.

§ 8

Arbeitsweise des Akkreditierungsrates

(1) Der Akkreditierungsrat und seine Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien Überzeugung aus.

(2) Beschlüsse des Akkreditierungsrates bedürfen der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Abstimmungen über die Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien führen die Hochschullehrerinnen und -lehrer die doppelte Stimme, welche nur einheitlich abgegeben werden kann.

(3) Die Amtszeit der Studierenden beträgt 2 Jahre.

(4) Es können stellvertretende Mitglieder benannt werden. Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 bis 8 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags beziehungsweise § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 8 des Akkreditierungsratsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Stimmübertragungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 9 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags beziehungsweise § 7 Absatz 2 Satz 9 des Akkreditierungsratsgesetzes sind nur für den Fall zulässig, dass auch einer Stellvertretung eine Sitzungsteilnahme nicht möglich ist. Alternativ sind Stimmübertragungen während der Sitzungen des Akkreditierungsrates für den Fall möglich, dass ein Mitglied an einer Sitzung nicht vollständig teilnehmen kann. Auf ein Mitglied darf das Stimmrecht nur eines anderen Mitglieds der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen werden.

(6) Der Vorsitz des Akkreditierungsrates kann zu einzelnen Sitzungen Gäste mit beratender Stimme einladen.

(7) Der Vorstand der Stiftung Akkreditierungsrat kann im Einvernehmen mit der Kultusminister- und der Hochschulrektorenkonferenz Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als ständige Gäste mit beratender Stimme für ein Jahr benennen. Wiederbenennungen sind möglich.

(8) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Akkreditierungsrates Mitglieder der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates teil.

(9) Der Akkreditierungsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Arbeitsgruppen oder Ausschüsse einsetzen und dazu externe Experten hinzuziehen.

§ 9

Entzug der Zulassung einer Agentur

Der Akkreditierungsrat kann einer Agentur die Zulassung nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags beziehungsweise § 2 Nummer 5 des Akkreditierungsratsgesetzes für den Fall entziehen, dass sie eine Pflicht aus dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags verletzt. Für den Regelfall, dass die Zulassung der Agentur auf der Listung im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) beruht, kann die Zulassung des Weiteren dann entzogen werden, wenn die Agentur diese Listung nicht durchgängig nachweist.

§ 10

Inkompatibilitäten

(1) Die Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat ist unvereinbar mit der gleichzeitigen Tätigkeit in einer Akkreditierungsagentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist oder für eine Organisation, die mit einer der vorgenannten Agenturen juristisch, institutionell, organisatorisch, finanziell oder personell verbunden ist, sofern es um Qualitätsbewertungen im deutschen Akkreditierungssystem geht.

(2) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.

§ 11

Wirtschaftsplan und Jahresabschluss

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) stellt der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf.

(2) Der Wirtschaftsplan wird vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates festgestellt. Die Zustimmung des Stiftungsrates erfordert eine Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder aus der Gruppe der Länder.

(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Kultusministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz, wobei in der Finanzministerkonferenz eine Mehrheit von zwei Dritteln erzielt werden muss.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht der Rechnungsprüfung, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen.

(5) Der Stiftungsrat bestellt eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer (Rechnungsprüfung) jeweils für ein Geschäftsjahr. Sie hat die Aufgabe, den Jahresabschluss darauf zu prüfen, ob die Mittel entsprechend dem Stiftungszweck gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags beziehungsweise § 2 des Akkreditierungsratsgesetzes verwendet wurden und ob Wirtschaftsführung und Rechnungslegung den Vorschriften des Artikel 13 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags beziehungsweise § 11 des Akkreditierungsratsgesetzes sowie der Absätze 1 bis 4 entsprochen haben. Die Geschäftsführung hat ihr Auskünfte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erteilen und auf Verlangen Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die Rechnungsprüfung erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht (Prüfbericht).

§ 12

Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand gehören an:

          1. als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

          2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

          3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.

(2) Der Vorstand führt gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.

(3) Der Akkreditierungsrat kann an den Vorstand folgende Aufgaben delegieren:

1. Fristverlängerungen nach der § 26 Absatz 3 der Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Dezember 2017; Sammlung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Luchterhand-Verlag, März 2018, Leitzahl 87) entsprechenden Regelung der jeweils anzuwendenden Landesverordnung (die relevanten Regelungen sämtlicher Landesverordnungen können auf der Homepage der Stiftung, www.akkreditierungsrat.de, eingesehen werden),

2. Entscheidungen über die Erfüllung von Auflagen gemäß der § 27 der Musterrechtsverordnung entsprechenden Regelung der jeweils anzuwendenden Landesverordnung,

3. Entscheidungen darüber, ob eine wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist gemäß der § 28 Absatz 2 der Musterrechtsverordnung entsprechenden Regelung der jeweils anzuwendenden Landesverordnung,

4. Genehmigungen der Zusammensetzungen von Bündeln gemäß der § 30 Absatz 2 der Musterrechtsverordnung entsprechenden Regelung der jeweils anzuwendenden Landesverordnung, sowie

5. Anerkennungen von Bewertungen in Bezug auf Joint-Degree-Programme gemäß der § 33 der Musterrechtsverordnung entsprechenden Regelung der jeweils anzuwendenden Landesverordnung.

Satz 1 gilt nicht für den Fall, dass dem Vorstand kein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehört. Entscheidungen nach Satz 1 dürfen nicht gegen die Stimme des Mitglieds aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer getroffen werden.

§ 13

Entlastung des Vorstands

(1) Der Stiftungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Rechnungsprüfung über die Entlastung des Vorstands.

(2) Der Stiftungsrat unterrichtet das für die Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Beschlussfassung und legt ihm die Entlastung zur Genehmigung vor.

§ 14

Evaluierung

Die Arbeit der Stiftung wird alle fünf Jahre evaluiert. Über das Verfahren entscheidet der Stiftungsrat. An der Evaluierung sind ausländische Experten zu beteiligen.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Hamburg, den 12. November 2018

Dr. Eva   Gümbel

Vorsitzende des Stiftungsrates der Stiftung Akkreditierungsrat

- MBl. NRW. 2018 S. 662