Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 31 vom 18.12.2018 Seite 703 bis 738
Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt mit den Abschlüssen Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt und Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S Runderlass des Ministeriums der Finanzen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt mit den Abschlüssen Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt und Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S Runderlass des Ministeriums der Finanzen
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Prüfungsordnung
der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
für den Studiengang Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise
Sparkassenbetriebswirt
mit den Abschlüssen Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt
und Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S
Runderlass des Ministeriums der Finanzen
Vom 21. September 2018
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 4 Absatz 2 und § 7 des Sparkassenakademiegesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 2 Nummer 2.2, § 11 Nummer 11.2.3 und § 16 Nummer 16.2 der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2013 (MBl. NRW. S. 535), die durch Beschluss vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 69) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung:
Inhaltsübersicht
I Prüfungsart und Prüfungsausschüsse
§ 1 Art der Prüfungen
§ 2 Zweck und Ziel der Prüfungen
§ 3 Prüfungsausschüsse
§ 4 Zusammensetzung und Berufung
§ 5 Ausschluss, Befangenheit
§ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 7 Verschwiegenheit
II Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen
§ 8 Prüfungstermine
§ 9 Zulassung zur Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt und Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S
§ 10 Gliederung und Durchführung der Prüfungen
§ 11 Bewertungsmaßstab
§ 12 Schriftliche Prüfungen
§ 13 Schriftliche Arbeiten der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt
§ 14 Bestandene und nicht bestandene Prüfungsarbeiten
§ 15 Anrechnung von Vorqualifikationen
§ 16 Anrechnung von schriftlichen Prüfungsleistungen der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt auf die Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S
§ 17 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
§ 18 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 19 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfungen
§ 21 Nicht bestandene mündliche Prüfungen
§ 22 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
§ 23 Feststellung des Gesamtergebnisses
§ 24 Beurkundung des Prüfungshergangs
§ 25 Zeugnis
§ 26 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 27 Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
§ 28 Aufbewahrung der Prüfungsakten
§ 29 Übergangsvorschriften
§ 30 Inkrafttreten
I Prüfungsart und Prüfungsausschüsse
§ 1
Art der Prüfungen
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „Akademie“ genannt) führt den Studiengang Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt durch und nimmt hierbei die Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt sowie optional die Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S ab.
§ 2
Zweck und Ziel der Prüfungen
(1) Durch die Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt soll festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer das Maß an Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen sowie Verständnis für Zusammenhänge besitzt, das zur Übernahme besonders anspruchsvoller Aufgaben in der Kundenberatung und im Betriebsbereich sowie zur Übernahme von gesamtbankbezogenen Steuerungsaufgaben und Führungsaufgaben notwendig ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss "Sparkassenbetriebswirtin“ beziehungsweise „Sparkassenbetriebswirt".
(2) Durch die Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S soll festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer das Maß an Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen sowie Verständnis für Zusammenhänge besitzt, das ihn befähigt, in der Sparkasse qualifizierte Fach- und Beratungsaufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss "Bankfachwirtin S“ beziehungsweise „Bankfachwirt S“.
§ 3
Prüfungsausschüsse
Die Akademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt und der Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S.
§ 4
Zusammensetzung und Berufung
(1) Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt und der Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S bestehen jeweils aus:
a. einer beziehungsweise einem Beauftragten der Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber,
b. einer beziehungsweise einem Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und
c. einer beziehungsweise einem Beauftragten der Akademie.
Die beziehungsweise der Beauftragte der Akademie soll entweder der Vorstand der Akademie oder hauptberufliche beziehungsweise hauptberuflicher und in der beruflichen Bildung tätige beziehungsweise tätiger Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter der Akademie sein.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt durch den Vorstand für längstens fünf Jahre.
(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet der Akademie bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Akademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Vorstand insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter sind unabhängig und nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.
(8) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 5
Ausschluss, Befangenheit
Wenn infolge Ausschlusses im Sinne von § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist oder Befangenheit im Sinne von § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorstand die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.
§ 6
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte jeweils eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und regelt die Stellvertretung. Die beziehungsweise der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder mitwirken. Bei Bedarf kann ein Mitglied durch eine Beisitzerin beziehungsweise einen Beisitzer vertreten werden.
(3) Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass alle drei Mitgliedergruppen bei der Beschlussfassung mitwirken. Ist für eine bestimmte Gruppe weder ein Mitglied noch eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorhanden oder verfügbar, kann ausnahmsweise ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter einer anderen Gruppe eingesetzt werden.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der beziehungsweise des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die der Stellvertreterin beziehungsweise des Stellvertreters, den Ausschlag.
§ 7
Verschwiegenheit
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sonstige mit der Prüfung befassten Personen haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Vorstands der Akademie.
II. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen
§ 8
Prüfungstermine
Der Vorstand der Akademie setzt die Prüfungstermine fest und lädt die zu der Prüfung zugelassenen Prüflinge ein.
§ 9
Zulassung zur Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise
Sparkassenbetriebswirt und Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S
(1) Die Zulassung zur Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt beziehungsweise Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S setzt voraus, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht regelmäßig besucht hat. Die Zulassung erfolgt gestaffelt entsprechend den jeweiligen Studienabschnitten nach § 10 Absatz 1. Die Zulassung zur optionalen Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S setzt eine gesonderte Anmeldung voraus.
(2) Vor Beginn des Studienabschnitts Vertriebsqualifikationen muss der Prüfling das Wahlpflichtfach aus den schriftlichen Arbeiten dieses Studienabschnitts verbindlich festlegen. Ansonsten steht ihm die Option der Ablegung der Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S nicht offen. Hierüber soll er bei Beginn des Studiengangs Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber gilt als zugelassen, wenn die Zulassung nicht vor Beginn der Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsabschnitts vom Vorstand der Akademie versagt wird.
(4) Bei Ablehnung der Zulassung kann binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides die Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt werden.
§ 10
Gliederung und Durchführung der Prüfungen
(1) Die Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt gliedert sich in schriftliche Prüfungsteile entsprechend den Studienabschnitten des Studiengangs Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt:
a. Bankbetriebliche Qualifikationen,
b. Vertriebsqualifikationen,
c. Führungs- und Steuerungsqualifikationen
sowie eine mündliche Prüfung. Die Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S ist auf die Prüfungsteile Bankbetriebliche Qualifikationen (Buchstabe a) und Vertriebsqualifikationen (Buchstabe b) beschränkt. Die schriftlichen Prüfungsteile gehen der mündlichen Prüfung voraus.
(2) Termine für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsarbeiten (§ 14 Absatz 2) sollen regelmäßig in Zusammenhang mit den allgemeinen Prüfungsterminen der Prüfungsteile anderer Studiengänge Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt angesetzt werden. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen eine andere Vorgehensweise bestimmen.
§ 11
Bewertungsmaßstab
Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:
100 bis 92 Punkte |
sehr gut |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
unter 92 bis 81 Punkte |
gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
unter 81 bis 67 Punkte |
befriedigend |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
unter 67 bis 50 Punkte |
ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
unter 50 bis 30 Punkte |
mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
unter 30 bis 0 Punkte |
ungenügend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
§ 12
Schriftliche Prüfungen
(1) Der Vorstand der Akademie setzt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung fest. Die Aufgaben sind geheim zu halten.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Anbringung einer Kennnummer (ohne Angabe des Namens des betreffenden Prüflings) geschrieben und der Gutachterin beziehungsweise dem Gutachter vorgelegt. Nach Abgabe der Bewertung durch die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter, wird der Kennnummer auf der Arbeit der Name des betreffenden Prüflings hinzugefügt.
§ 13
Schriftliche Arbeiten der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise
Sparkassenbetriebswirt
(1) Es sind acht Prüfungsarbeiten in konventioneller Form als Fachklausur, Fallstudie oder Aufsatz anzufertigen und zwar wie folgt:
a. Sparkassen- und Bankbetriebswirtschaft,
b. Betriebswirtschaftslehre,
c. Recht/Steuern,
d. Wirtschafts- und Währungspolitik,
e. Vermögensmanagement,
f. Firmenkundenberatung,
g. Immobilienberatung,
h. Gesamtbanksteuerung/Geschäftspolitik.
Die Bearbeitungszeit beträgt je zwei Zeitstunden.
(2) Die Prüfungsarbeiten der Buchstaben a. bis d. gehören zum Prüfungsteil Bankbetriebliche Qualifikationen, die Prüfungsarbeiten der Buchstaben e. bis g. zum Prüfungsteil Vertriebsqualifikationen und die Prüfungsarbeit des Buchstaben h. zum Prüfungsteil Führungs- und Steuerungsqualifikationen nach § 10 Absatz 1.
§ 14
Bestandene und nicht bestandene Prüfungsarbeiten
(1) Eine schriftliche Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 50 Punkten bewertet wurde.
(2) Schriftliche Prüfungsleistungen in den einzelnen Arbeiten, die mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, können höchstens zweimal wiederholt werden. Werden im ersten Wiederholungsversuch wiederum weniger als 50 Punkte erreicht, kann ein zweiter Wiederholungsversuch erfolgen. Bezogen auf die mündliche Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 3 gilt das Ergebnis des letzten Versuchs. Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer muss den auf die Teilnahme an der Wiederholungsklausur gerichteten Antrag spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Zugangs der Mitteilung der nicht bestandenen Prüfungsarbeit, stellen.
(3) Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer kann für eine der in § 13 Absatz 1 Buchstaben a. bis h. genannten Prüfungsarbeiten einmalig eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn die Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurde.
a) Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Zugangs der Mitteilung der nicht bestandenen Prüfungsarbeit, gestellt werden.
b) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Hierbei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Sie wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen.
(4) Besteht der Prüfling eine der in § 13 Absatz 1 Buchstaben a. bis h. genannten Arbeiten auch im Rahmen der zweiten Wiederholung nicht und sind die Voraussetzungen der mündlichen Ergänzungsprüfung des Absatzes 3 nicht gegeben oder ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung hiernach weiterhin weniger als 50 Punkte oder ist die Frist für den Antrag auf eine Wiederholung der Prüfungsarbeit nach § 14 Absatz 2 Satz 4 abgelaufen, so kann eine Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 19 nicht erfolgen und die Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt ist endgültig nicht bestanden. Soweit die in § 9 geregelten Voraussetzungen gegeben sind, kann optional der Abschluss Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S angestrebt werden.
§ 15
Anrechnung von Vorqualifikationen
(1) Von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen kann der Prüfling auf Antrag vom Vorstand der Akademie freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt nach§ 20 Absatz 4 beziehungsweise Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S nach § 20 Absatz 5 erfolgt nicht.
(2) Von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen gemäß § 13 Absatz 1 Buchstaben e. bis g. kann der Prüfling auf Antrag vom Vorstand der Akademie freigestellt werden, wenn in den letzten fünf Jahren
a) der Studiengang Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung einer regionalen Sparkassenakademie erfolgreich abgeschlossen wurde. In diesem Fall können zwei der drei der in § 13 in den Buchstaben e. bis g. genannten Prüfungsarbeiten angerechnet werden. Der Prüfling kann wählen, welche beiden angerechnet werden sollen.
b) ein Fachseminar einer regionalen Sparkassenakademie oder der Managementakademie der Sparkassen-Finanzgruppe erfolgreich abgeschlossen wurde. In diesem Fall können zwei der drei in § 13 in den Buchstaben e. bis g. genannten Prüfungsarbeiten angerechnet werden. Der Prüfling kann wählen, welche beiden angerechnet werden sollen. Dabei darf die noch zu erbringende dritte Prüfungsleistung für den Studienabschnitt Vertriebsqualifikationen nach § 13 Absatz 2 fachlich nicht überwiegend deckungsgleich mit den Inhalten des Fachseminars sein.
c) sowohl der Studiengang Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung und ein Fachseminar erfolgreich abgeschlossen wurden. In diesem Fall erfolgt die vollständige Anrechnung auf die Prüfungsarbeiten des Studienabschnitts Vertriebsqualifikationen. Es ist keine der in § 13 Absatz 1 in den Buchstaben e. bis g. genannten schriftlichen Prüfungsleistungen zu erbringen, es sei denn es erfolgt die Festlegung eines Wahlpflichtfaches nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Sätze 2 und 3.
(3) Anträge auf Freistellung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 15 sind schriftlich und regelmäßig vor Studiengangsbeginn zu stellen. Der Nachweis über den Freistellungsgrund gemäß § 15 ist dem Antrag beizufügen.
(4) Bei Ablehnung eines Antrags auf Freistellung entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 16
Anrechnung von schriftlichen Prüfungsleistungen der Prüfung
Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt auf die Prüfung
Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S
(1) Aus den sieben gemäß § 13 Absatz 1 Buchstaben a. bis g. absolvierten Prüfungsarbeiten können fünf bestandene Prüfungsarbeiten der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt auf die Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S zur Anrechnung kommen, und zwar die Prüfungsleistungen der Arbeiten der Buchstaben a. bis d., und entsprechend der erfolgten Festlegung des Wahlpflichtfaches nach § 9 Absatz 2 eine Prüfungsleistung aus den Buchstaben e. bis g. Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer kann von dem festgelegten Wahlpflichtfach nicht nach § 15 freigestellt werden. Diese Prüfungsleistung ist in jedem Fall zu erbringen.
(2) Die Regelungen des § 14 Absätze 1 bis 3 gelten für die Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S analog.
(3) Besteht der Prüfling eine der in Absatz 1 geregelten erforderlichen Arbeiten auch im Rahmen der zweiten Wiederholung nicht und sind die Voraussetzungen der mündlichen Ergänzungsprüfung nach §14 Absatz 3 nicht gegeben oder ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung hiernach weiterhin weniger als 50 Punkte oder ist die Frist für den Antrag auf eine Wiederholung der Prüfungsarbeit nach § 14 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 abgelaufen, so ist die Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S endgültig nicht bestanden.
§ 17
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Vorstand der Akademie bestimmt die aufsichtführenden Personen. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der aufsichtführenden Person über ihre Person auszuweisen.
(2) Die Prüfungsaufgabensätze sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
(3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der schriftlichen Prüfung an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebenen Arbeiten sind von ihr in einem Umschlag zu verschließen und unmittelbar an das Prüfungssekretariat der Akademie zu übersenden.
§ 18
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsarbeit wird von einer Gutachterin beziehungsweise einem Gutachter, die beziehungsweise der vom Vorstand der Akademie ausgewählt wird, beurteilt und mit einer Punktzahl nach § 11 bewertet. Bei Prüfungsarbeiten mit einer Bewertung von weniger als 50 Punkten wird zusätzlich eine Zweitgutachterin beziehungsweise ein Zweitgutachter vom Vorstand bestimmt, die beziehungsweise der die Arbeit ebenfalls beurteilt und bewertet. Der Prüfungsausschuss kann bei Bedarf eine Zweitbegutachtung anordnen.
(2) Der Prüfungsausschuss ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten nicht gebunden. Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil der Gutachterin beziehungsweise des Gutachters oder der Mitgutachterin beziehungsweise des Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung legt der Prüfungsausschuss abschließend die Punktzahl der Prüfungsarbeit fest. Im Bedarfsfall kann der Prüfungsausschuss zuvor eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterin beziehungsweise des Gutachters beziehungsweise der Gutachterinnen beziehungsweise Gutachter einholen.
§ 19
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung des Studiengangs Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt nicht zugelassen, wenn nicht alle acht schriftlichen Prüfungsarbeiten des § 13 Absatz 1 jeweils mit mindestens 50 Punkten bestanden wurden beziehungsweise eine entsprechende Anrechnung gemäß § 15 vorliegt.
(2) Zur mündlichen Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S wird der Prüfling nicht zugelassen, wenn nicht die fünf in § 16 Absatz 1 geregelten schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 50 Punkten bestanden wurden beziehungsweise eine entsprechende Anrechnung gemäß § 16 oder § 15 vorliegt.
(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 20
Mündliche Prüfungen
(1) Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sie ist nicht öffentlich. Die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch berechtigt, Gäste zu der Prüfung zuzulassen, sofern die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer nicht widerspricht. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der beziehungsweise des Vorsitzenden über ihre Person auszuweisen.
(2) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Vorstands der Akademie die Prüfer. Sie beziehungsweise er kann auch Dozentinnen beziehungsweise Dozenten und Trainerinnen beziehungsweise Trainer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuss ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(4) Die mündliche Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt besteht je Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise Prüfungsteilnehmer aus einer Präsentation zu einer praxisorientierten Fallstudie aus einem der Fachgebiete des Studiengangs nebst anschließendem Fragenteil sowie einem simulierten Mitarbeitergespräch.
a) Das Fachgebiet für die Präsentation wird dem Prüfling mit der Einladung zur mündlichen Prüfung, frühestens drei Wochen und spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Das Fach Mitarbeiterführung ist hierbei ausgeschlossen. Die Präsentation soll zehn Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling werden hierfür zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Der daran anschließende Fragenteil kann sich fachübergreifend auf sämtliche Fächer des Lehrplans beziehen und soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Zur Vorbereitung der Präsentation werden der Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise dem Prüfungsteilnehmer 50 Minuten Zeit eingeräumt.
b) Das simulierte Mitarbeitergespräch soll nicht länger als 20 Minuten geführt werden. Zur Vorbereitung werden dem Prüfling 20 Minuten eingeräumt.
Der Durchschnittswert der erzielten Punktzahlen aus der Präsentation nebst anschließendem Fragenteil und dem simulierten Mitarbeitergespräch gehen hälftig in die Bewertung der mündlichen Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt ein.
(5) Die mündliche Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S besteht je Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise Prüfungsteilnehmer aus einem praxisorientierten Situationsgespräch auf Basis einer vorgegebenen Problemstellung aus dem Wahlpflichtfach gemäß § 9 Absatz 2, wobei auch auf Themengebiete der in § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Buchstaben a. bis d. geregelten Prüfungsfächer Bezug genommen werden kann. Der Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise dem Prüfungsteilnehmer werden hierfür zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Das praxisorientierte Situationsgespräch untergliedert sich in einen Vortrag des Prüflings und einen anschließenden Fragenteil.
a) Der Vortrag des Prüflings soll zehn Minuten nicht überschreiten. Der daran anschließende Fragenteil soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Zur Vorbereitung des Vortrags werden dem Prüfling 30 Minuten Zeit eingeräumt.
b) Die mündliche Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S ist gesonderter Bestandteil der optionalen Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S. Eine Anrechnung auf die mündliche Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt erfolgt nicht.
§ 21
Nicht bestandene mündliche Prüfungen
(1) Hat der Prüfling die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) Die Anmeldung zur Wiederholung der mündlichen Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen mündlichen Prüfung an, erfolgen.
(3) Der Prüfungsteil ist vollständig zu wiederholen.
§ 22
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
(1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch beziehungsweise der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann die aufsichtführende Person den Prüfling von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.
§ 23
Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist.
(2) Die Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt ist nicht bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.
(3) Die Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S ist nicht bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.
(4) Bei der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt setzt sich das Gesamtergebnis aus den Ergebnissen der acht schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zusammen. Hierbei sind das Durchschnittspunktergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit 4/5 und das Punktergebnis der mündlichen Prüfung mit 1/5 in Ansatz zu bringen. Im Falle einer Anrechnung von Vorqualifikationen gemäß § 15 werden bei der Berechnung des Durchschnittswerts lediglich die absolvierten schriftlichen Prüfungsarbeiten berücksichtigt. Beim Gesamtergebnis werden nur die ersten beiden Nachkommastellen ausgewiesen. Weitere Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Bei der Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S setzt sich das Gesamtergebnis aus den Ergebnissen der fünf anrechenbaren Prüfungsarbeiten gemäß § 16 Absatz 1 und der mündlichen Prüfung zusammen. Hierbei sind das Durchschnittspunktergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit 5/6 und das Punktergebnis der mündlichen Prüfung mit 1/6 in Ansatz zu bringen. Die Regelungen in Absatz 4 Sätze 3 bis 5 gelten analog.
(6) Das Gesamtergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
§ 24
Beurkundung des Prüfungshergangs
Über den Gang und das Ergebnis der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:
a. die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
b. die zur Prüfung zugezogenen Dozenteninnen beziehungsweise Dozenten und
Trainerinnen beziehungsweise Trainer,
c. sonstige Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer,
d. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
e. das Prüfungsfach beziehungsweise die Prüfungsfächer und ihre
Bewertung in der mündlichen Prüfung
f. das Gesamtergebnis,
g. gegebenenfalls als Anlage die Bewertungsvorschläge der zugezogenen
Dozentinnen beziehungsweise Dozenten und Trainerinnen beziehungsweise Trainer
und
h. gegebenenfalls angerechnete Vorqualifikationen.
§ 25
Zeugnis
(1) Besteht der Prüfling die Prüfung, erhält er ein Zeugnis, in dem das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistungen und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis gemäß den Vorgaben des § 23 angegeben werden.
(2) Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber des Zeugnisses über die Prüfung Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt ist berechtigt, die Bezeichnung „Sparkassenbetriebswirtin“ beziehungsweise „Sparkassenbetriebswirt“ zu führen.
(3) Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber des Zeugnisses über die Prüfung Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt S ist berechtigt, die Bezeichnung „Bankfachwirtin S“ beziehungsweise „Bankfachwirt S“ zu führen.
(4) Die Zeugnisse werden mit dem Siegel der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen versehen und sind von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von einer beziehungsweise einem Beauftragten der Akademie zu unterzeichnen.
(5) Im Falle der Freistellung gemäß § 15 ist in das Zeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
§ 26
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Dem Prüfling wird auf Wunsch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen gewährt.
§ 27
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der beziehungsweise des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits gefertigten Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(4) Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt er ohne Genehmigung der beziehungsweise des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(5) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).
§ 28
Aufbewahrung der Prüfungsakten
Die Sparkassenakademie hat die Prüfungsniederschriften der Prüfungen mindestens 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten und die sonstigen Unterlagen mindestens fünf Jahre, vom Tage der mündlichen Prüfung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 29
Übergangsvorschriften
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer der Studiengänge Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen und auf Grundlage eines vom Verwaltungsrat am 19. Mai 2015 oder nach diesem Zeitpunkt verabschiedeten Lehrplans ausgebildet werden.
(2) Für Prüfungen bei Studiengängen Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt, die vor dem 1. Januar 2019 beginnen und auf Grundlage des am 19. Mai 2015 verabschiedeten Lehrplans durchgeführt werden, finden die entsprechenden Vorschriften der Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2015 weiterhin Anwendung.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 719