Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 31 vom 18.12.2018 Seite 703 bis 738

Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung
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Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung

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Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
für den Studiengang Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt
für Kundenberatung

Runderlass des Ministeriums der Finanzen

Vom 21. September 2018

Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 4 Absatz 2 und § 7 des Sparkassenakademiegesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 2 Nummer 2.2, § 11 Nummer 11.2.3 und § 16 Nummer 16.2 der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2013 (MBl. NRW. S. 535), die durch Beschluss vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 69) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung:

Inhaltsübersicht

I. Prüfungsart und Prüfungsausschüsse

§ 1 Art der Prüfungen

§ 2 Zweck und Ziel der Prüfungen

§ 3 Prüfungsausschüsse

§ 4 Zusammensetzung und Berufung

§ 5 Ausschluss, Befangenheit

§ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 7 Verschwiegenheit

II. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen

§ 8 Prüfungstermine

§ 9 Zulassung zur Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung

§ 10 Gliederung und Durchführung der Prüfungen

§ 11 Bewertungsmaßstab

§ 12 Schriftliche Prüfungen

§ 13 Bestandene und nicht bestandene Prüfungsarbeit

§ 14 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

§ 15 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen

§ 16 Mündliche Prüfungen

§ 17 Nicht bestandene mündliche Prüfungen

§ 18 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

§ 19 Feststellung des Gesamtergebnisses

§ 20 Beurkundung des Prüfungshergangs

§ 21 Zeugnis

§ 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

§ 23 Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

§ 24 Aufbewahrung der Prüfungsakten

§ 25 Übergangsvorschriften
§ 26 Inkrafttreten

I. Prüfungsart und Prüfungsausschüsse

§ 1
Art der Prüfungen

Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „Akademie“ genannt) führt den Studiengang Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung durch und nimmt hierbei die Prüfung ab.

§ 2
Zweck und Ziel der Prüfungen

Durch die Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung soll festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer das Maß an Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen sowie Verständnis für Zusammenhänge besitzt, das zur umfassenden Kundenberatung notwendig ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Sparkassenfachwirtin für Kundenberatung“ beziehungsweise „Sparkassenfachwirt für Kundenberatung“.

§ 3
Prüfungsausschüsse

Die Akademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung.

§ 4
Zusammensetzung und Berufung

(1) Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung bestehen aus:

a. einer beziehungsweise einem Beauftragten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
b. einer beziehungsweise einem Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
c. einer beziehungsweise einem Beauftragten der Akademie.

Die beziehungsweise der Beauftragte der Akademie soll entweder Mitglied des Vorstands der Akademie oder hauptberufliche beziehungsweise hauptberuflicher und in der beruflichen Bildung tätige beziehungsweise tätiger Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter der Akademie sein.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter. Die beziehungsweise der Beauftragte der Akademie kann von einer beziehungsweise einem hauptberuflichen und in der beruflichen Bildung tätigen Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter der Akademie oder einer beziehungsweise einem nebenberuflichen Dozentin beziehungsweise Dozenten vertreten werden.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt durch den Vorstand für längstens fünf Jahre.

(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet der Akademie bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Akademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Vorstand insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter sind unabhängig und nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.

(8) Von Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 5
Ausschluss, Befangenheit

Wenn infolge Ausschlusses im Sinne von § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, oder Befangenheit im Sinne von § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorstand die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 6
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte jeweils eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und regelt die Stellvertretung.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Bei Bedarf kann ein Mitglied durch eine Beisitzerin beziehungsweise einen Beisitzer vertreten werden, der vom Vorstand der Akademie als prüfungskundige Person bestimmt wird.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der beziehungsweise des Vorsitzenden, im Falle ihrer beziehungsweise seiner Verhinderung die der Stellvertreterin beziehungsweise des Stellvertreters, den Ausschlag.

§ 7
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sonstige mit der Prüfung befassten Personen haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Vorstands der Akademie.

II. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen

§ 8
Prüfungstermine

Der Vorstand der Akademie setzt die Prüfungstermine fest und lädt die zu der Prüfung zugelassenen Prüflinge ein.

§ 9
Zulassung zur Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung

(1) Die Zulassung zur Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung setzt voraus, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber die auf die Prüfung vorbereitenden Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht beziehungsweise bearbeitet hat.

(2) Die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber gilt als zugelassen, wenn die Zulassung nicht vor Beginn der Prüfung vom Vorstand der Akademie versagt wird.

(3) Bei Ablehnung der Zulassung kann binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides die Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt werden.

§ 10
Gliederung und Durchführung der Prüfungen

(1) Die Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung gliedert sich in eine schriftliche sowie eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht in der Regel der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Termine für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen sollen regelmäßig in Zusammenhang mit den allgemeinen Prüfungsterminen anderer Studiengänge Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung angesetzt werden.

§ 11
Bewertungsmaßstab

Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:

100 bis 92 Punkte

sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

unter 92 bis 81 Punkte

gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

unter 81 bis 67 Punkte

befriedigend

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

unter 67 bis 50 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

unter 50 bis 30 Punkte

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

unter 30 bis 0 Punkte

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

§ 12
Schriftliche Prüfungen

(1) Der Vorstand der Akademie setzt die Aufgabe oder Aufgaben der schriftlichen Prüfung fest. Die Aufgabe ist beziehungsweise die Aufgaben sind geheim zu halten.

(2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Anbringung einer Kennnummer (ohne Angabe des Namens des betreffenden Prüflings) geschrieben und einer Gutachterin beziehungsweise einem Gutachter vorgelegt. Nach Abgabe der Bewertung durch die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter wird der Kennnummer auf der Arbeit der Name des betreffenden Prüflings hinzugefügt.

(3) Die schriftliche Prüfung gliedert sich in zwei im Ergebnis gleich gewichtete Teile:

a) Der erste Prüfungsteil bezieht sich auf die im Selbststudium erarbeiteten Fachinhalte des Studiengangs. Hierzu werden Aufgaben im Umfang von höchstens 270 Minuten angefertigt. Die Prüfung kann stellvertretend für die Akademie durch eine Institution durchgeführt werden, die seitens der Akademie die Verantwortung für das für den Studiengang vorgeschriebene Selbststudienmaterial übertragen bekommen hat. In diesem Fall wird der Mittelwert der in einer Bescheinigung dokumentierten Ergebnisse für den ersten Prüfungsteil der schriftlichen Prüfung in die Gesamtwertung der schriftlichen Prüfung übernommen.

b) Im zweiten Prüfungsteil ist eine Prüfungsarbeit als Fachklausur, Fallstudie oder Aufsatz im Umfang von 120 Minuten anzufertigen. Die Prüfungsaufgaben können sich auf alle Kenntnisse und Fertigkeiten beziehen, die gemäß Lehrplan vermittelt werden. Die Prüfungsaufgabe soll beziehungsweise die Prüfungsaufgaben sollen anwendungsorientiert formuliert sein.

§ 13
Bestandene und nicht bestandene Prüfungsarbeit

(1) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden.

(2) Prüfungsteile der schriftlichen Prüfung, die mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, können höchstens zweimal wiederholt werden. Werden im ersten Wiederholungsversuch wiederum weniger als 50 Punkte erreicht, kann ein zweiter Wiederholungsversuch erfolgen. Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer muss den auf die Teilnahme an der Wiederholungsklausur gerichteten Antrag spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Zugangs der Mitteilung der nicht bestandenen Prüfungsarbeit, stellen.

(3) Besteht der Prüfling die schriftliche Prüfung in der zweiten Wiederholung nicht oder ist die Frist für den Antrag auf eine Wiederholung der Prüfungsarbeit (§ 13 Absatz 2 Satz 3) abgelaufen, so ist die Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung endgültig nicht bestanden.

§ 14
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1) Schriftliche Prüfungen können digital oder als Prüfung in Präsenzform in den Räumen der Sparkassenakademie durchgeführt werden. In beiden Varianten der Prüfungsdurchführung muss sichergestellt sein, dass die Prüfungsleistung selbstständig vom Prüfling nur mit den von der Akademie für die Prüfungsarbeiten zugelassenen Hilfsmitteln erbracht wird.

(2) Bei Durchführung der Prüfung in Präsenzform werden die Prüfungsarbeiten unter Aufsicht angefertigt. Der Vorstand der Akademie bestimmt die Aufsichtführenden. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der aufsichtführenden Person über ihre Person auszuweisen.

(3) Bei Durchführung von Prüfungen in digitaler Form stellt die Akademie in einem geeigneten Verfahren sicher, dass der Prüfling die Prüfungsleistung selbstständig nur mit den von der Akademie für die Prüfungsarbeiten zugelassenen Hilfsmitteln erbringt.

(4) Die Prüfungsaufgabensätze sind bei Präsenzprüfungen in einem verschlossenen Umschlag beziehungsweise bei digitalen Prüfungen verschlüsselt aufzubewahren. Die Aufgaben werden erst am Prüfungstag in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet beziehungsweise entschlüsselt. Bei der Prüfungsarbeit sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.

(5) Über die Durchführung der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der jede Unregelmäßigkeit vermerkt wird. Die abgegebenen Arbeiten sind von der aufsichtführenden Person in einem Umschlag zu verschließen beziehungsweise bei digitaler Durchführung zu verschlüsseln und unmittelbar an das Prüfungssekretariat der Akademie zu übersenden.

§ 15
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von einer Gutachterin beziehungsweise einem Gutachter, die beziehungsweise der vom Vorstand der Akademie ausgewählt wird, beurteilt und mit einer Punktzahl nach § 11 bewertet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten nicht gebunden. Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil der Gutachterin beziehungsweise des Gutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung legt der Prüfungsausschuss abschließend die Punktzahl der Prüfungsarbeit fest. Im Bedarfsfall kann der Prüfungsausschuss zuvor eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterin beziehungsweise des Gutachters einholen.

§ 16
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sie ist nicht öffentlich. Die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch berechtigt, Gäste zu der Prüfung zuzulassen, sofern die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer nicht widerspricht. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der beziehungsweise des Vorsitzenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Vorstands der Akademie die Prüferinnen beziehungsweise Prüfer. Sie beziehungsweise er kann auch Dozentinnen beziehungsweise Dozenten und Trainerinnen beziehungsweise Trainer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuss ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beziehungsweise Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer anwesend sein.

(4) Die mündliche Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung besteht je Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise Prüfungsteilnehmer aus einem simulierten Beratungsgespräch. Das Kundenberatungsgespräch soll einschließlich der Vorstellung der Fallanalyse und der Gesprächsziele nicht länger als 40 Minuten geführt werden. Zur Vorbereitung werden dem Prüfling 30 Minuten Zeit eingeräumt. Nach Durchführung des Kundenberatungsgesprächs hat der Prüfungsausschuss die Möglichkeit, Fragen zu den fachlichen Inhalten der simulierten Kundenberatung zu stellen. Der Fragenteil soll zehn Minuten nicht übersteigen.

§ 17

Nicht bestandene mündliche Prüfungen

(1) Hat der Prüfling die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholung der mündlichen Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen mündlichen Prüfung an, erfolgen.

(3) Der Prüfungsteil ist vollständig zu wiederholen.

(4) Besteht der Prüfling die mündliche Prüfung auch im Rahmen der zweiten Wiederholung nicht oder ist die Frist für den Antrag auf eine Wiederholung der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 abgelaufen, so ist die Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung endgültig nicht bestanden.

§ 18
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch beziehungsweise der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann die aufsichtführende Person den Prüfling von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.

§ 19
Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist.

(2) Die Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung ist nicht bestanden, wenn in der mündlichen und in der schriftlichen Prüfung jeweils nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.

(3) Bei der Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung setzt sich das Gesamtergebnis aus dem Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zusammen. Hierbei sind das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 50 Prozent zu gewichten. Beim Gesamtergebnis werden die ersten beiden Nachkommastellen ausgewiesen. Weitere Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Das Gesamtergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

§ 20
Beurkundung des Prüfungshergangs

Über den Gang und das Ergebnis der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:

a. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
b. die zur Prüfung zugezogenen Dozentinnen beziehungsweise Dozenten und Trainerinnen beziehungsweise Trainer,
c. sonstige Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer,
d. die Bewertung der schriftlichen Arbeit,
e. die Bewertung in der mündlichen Prüfung,
f. das Gesamtergebnis und
g. gegebenenfalls als Anlage die Bewertungsvorschläge der zugezogenen Dozentinnen beziehungsweise Dozenten und Trainerinnen beziehungsweise Trainer.

§ 21
Zeugnis

(1) Besteht der Prüfling die Prüfung, erhält er ein Zeugnis, in dem das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis gemäß den Vorgaben des § 19 angegeben werden.

(2) Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber des Zeugnisses über die Prüfung Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung ist berechtigt, die Bezeichnung „Sparkassenfachwirtin für Kundenberatung“ beziehungsweise „Sparkassenfachwirt für Kundenberatung“ zu führen. Im Zeugnis wird zudem ergänzend der gewählte Vertiefungsbereich ausgewiesen.

(3) Die Zeugnisse werden mit dem Siegel der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen versehen und sind von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Vorstand der Akademie zu unterzeichnen. Zeugnisse können auch als digitales Dokument ausgestellt werden, sofern sie die urkundenrechtlichen Anforderungen erfüllen.

§ 22
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Dem Prüfling wird auf Wunsch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen gewährt.

§ 23
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der beziehungsweise des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.

(4) Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt er ohne Genehmigung der beziehungsweise des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Liefert ein Prüfling die Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).

§ 24
Aufbewahrung der Prüfungsakten

Die Sparkassenakademie hat die Prüfungsniederschriften der Prüfungen mindestens 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten und die sonstigen Unterlagen mindestens fünf Jahre, vom Tage der mündlichen Prüfung an gerechnet, aufzubewahren.

§ 25
Übergangsvorschriften

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer der Studiengänge Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung, die nach dem 1. April 2019 beginnen und auf Grundlage eines vom Verwaltungsrat am 21. September 2018 oder nach diesem Zeitpunkt verabschiedeten Rahmenlehrplans ausgebildet werden.

(2) Für Prüfungen bei Studiengängen Sparkassenfachwirtin beziehungsweise Sparkassenfachwirt für Kundenberatung, die auf Grundlage der vor dem 21. September 2018 verabschiedeten Lehrpläne durchgeführt werden, finden die entsprechenden Vorschriften der Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2016 weiterhin Anwendung.

§ 26
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

- MBL. NRW. 2018 S.