Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 31 vom 18.12.2018 Seite 703 bis 738

Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern - 401-58.08.01 -
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern - 401-58.08.01 -

2052

Organisation der Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 401-58.08.01 -

Vom 26. November 2018

In Nordrhein-Westfalen bestehen die in § 1 der Verordnung über die Kreispolizeibehörden Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2002 (GV. NRW. S. 562), zuletzt geändert durch die ÄndVO vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 614), genannten Polizeipräsidien und Landrätinnen und Landräte als Kreispolizeibehörden. Sie leisten ihren Beitrag zur Inneren Sicherheit des Landes durch Wahrnehmung ihrer Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und Einsatzangelegenheiten, der Kriminalitätsbekämpfung und der Verkehrssicherheitsarbeit.

Die nachstehenden Regelungen zur Gestaltung der Aufbauorganisation folgen dem Grundsatz der Konzentration auf diese Kernaufgaben. Ihre Wahrnehmung muss durchgängig auf allen Ebenen von einem ganzheitlichen und integrativen Aufgabenverständnis getragen sein.

1

Allgemeine Rahmen- und Aufbauvorgaben

1.1

Die Kreispolizeibehörden weisen organisatorisch eine an den Kernaufgaben orientierte, viergliedrige Direktionsstruktur auf. Neben den Direktionen Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalität und Verkehr ist die Direktion Zentrale Aufgaben eingerichtet. Zusätzlich sind jeweils als weitere Direktion im Polizeipräsidium Duisburg die Direktion Wasserschutzpolizei und im Polizeipräsidium Köln die Direktion Besondere Aufgaben eingerichtet.

1.2

In Polizeipräsidien sind die Direktionsleitungen unmittelbar der Behördenleitung nachgeordnet. Den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörde ist eine Abteilungsleitung der Polizei und dieser die Direktionsleitungen nachgeordnet.

1.3

Der Behördenleitung des Polizeipräsidiums und der Abteilungsleitung Polizei ist ein Leitungsstab zur Unterstützung zugeordnet. Im Leitungsstab können Sachgebiete eingerichtet werden.

1.4

Die Leitungskonferenz ist das zentrale Steuerungsorgan für strategische Aufgaben der Kreispolizeibehörde. Ihr gehören die Behördenleitung, die Abteilungsleitung Polizei - soweit vorhanden -, die Direktionsleitungen und die Leitung des Leitungsstabes an.

1.5

Für die innere Organisation gelten die Organisationspläne nach Anlage 1 und Anlage 2. Innerhalb dieses Rahmens legt jede Kreispolizeibehörde ihre konkrete Aufbauorganisation fest. Bei der Erstellung des jeweiligen Organisationsplans sind die in den Anlagen 1 und 2 festgelegte Gestaltung, sowie - soweit erforderlich - die Abkürzungen entsprechend Anlage 3 zu verwenden. Die textliche Fassung dieses Erlasses geht in Zweifelsfällen vor.

Ausnahmen von den Vorgaben dieses Erlasses (inklusive Anlagen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Gleiches gilt für die Einrichtung oder Auflösung der in diesem Erlass und den Anlagen festgelegten Organisationseinheiten. Im Übrigen sind beabsichtigte Änderungen der Organisation auf dem Dienstweg an das für Innere zuständige Ministerium anzuzeigen. Die Anträge und die Anzeigen sind im Rahmen aufsichtsunterstützender Aufgabenwahrnehmung frühzeitig vor der beabsichtigten Umsetzung über das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW an das für Innere zuständige Ministerium zu richten. In den Berichten zu den beabsichtigten Organisationsänderungen sind über die Darstellungen zu Binnenstrukturen und Personalstärken hinaus grundsätzlich auch Aussagen zu Auswirkungen auf die Aufgabenerledigung und Liegenschaftsangelegenheiten sowie die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zu formulieren.

1.6

Den Direktionsleitungen Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalität, Verkehr, Wasserschutzpolizei und Besondere Aufgaben sind Führungsstellen zur Unterstützung zugeordnet. In den Führungsstellen können Sachgebiete eingerichtet werden, dasselbe gilt für den Führungs- und Lagedienst. Bei der Direktionsleitung Zentrale Aufgaben kann ein Direktionsbüro zur Unterstützung eingerichtet werden.

1.7

Die Kreispolizeibehörden gewährleisten die konkrete Aufgabenzuweisung für alle eingerichteten Organisationseinheiten und weisen sie im Geschäftsverteilungsplan aus.

2

Organisationsbezeichnungen und Stärken

Inspektionen, Dezernate Zentrale Aufgaben sowie deren jeweilige Untergliederungen und Kommissariate werden durchgängig mit arabischen Zahlen bezeichnet. Den Inspektionen, Polizeiwachen und Kriminalkommissariaten können ergänzend konkretisierende Orts- oder Aufgabenbezeichnungen hinzugefügt werden. Sofern gleichartige Organisationseinheiten an verschiedenen Stellen eingerichtet sind, gewährleisten die Kreispolizeibehörden eine eindeutige Identifizierung durch einen entsprechenden Zusatz (zum Beispiel Einsatztrupp Kriminalität oder Kradgruppe Verkehrsdienst). Sofern der Bereich Kriminalprävention/Opferschutz in einem eigenständigen Kriminalkommissariat organisiert wird, erhält es die Bezeichnung „Kriminalkommissariat KP/O“ und wird hinter den übrigen Kriminalkommissariaten aufgeführt.

Durchgehend besetzte Polizeiwachen verfügen über mindestens zwanzig, nicht durchgehend besetzte Polizeiwachen über mindestens zehn Planstellen oder Stellen für Wachdienstkräfte.

Kriminalkommissariate mit Ermittlungsaufgaben verfügen über mindestens dreizehn und höchstens fünfundzwanzig Planstellen oder Stellen für Sachbearbeitung. In großflächigen ländlichen Gebieten können Kriminalkommissariate mit regional ausgerichteter Aufgabenwahrnehmung geringere Stärken aufweisen. Sie verfügen jedoch über mindestens sieben Planstellen oder Stellen für Sachbearbeitung. Kriminalkommissariate ohne Ermittlungsaufgaben und Verkehrskommissariate verfügen ebenfalls über mindestens sieben Planstellen oder Stellen für Sachbearbeitung.

3

Leitungsstab

Der Leitungsstab unterstützt die Behördenleitung des Polizeipräsidiums oder die Abteilungsleitung Polizei bei zentralen Steuerungsaufgaben, insbesondere durch die Entwicklung und Fortschreibung der Behördenstrategie und die Durchführung des direktionsübergreifenden Controllings.

Im Leitungsstab werden zudem die Aufgaben der polizeilichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums neben dem Leitungsstab unmittelbar der Behördenleitung des Polizeipräsidiums oder der Abteilungsleitung Polizei als eigenständige Organisationseinheit zugeordnet werden.

4

Direktion Zentrale Aufgaben

4.1

Die Direktion Zentrale Aufgaben gliedert sich in drei Dezernate.

Ist in einem Polizeipräsidium ein Polizeiärztlicher Dienst eingerichtet, wird dieser als eigenständige Organisationseinheit der Direktionsleitung Zentrale Aufgaben nachgeordnet.

In den Dezernaten Zentrale Aufgaben können Sachgebiete eingerichtet werden. Teildezernate können in den Dezernaten Zentrale Aufgaben mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums anstelle von Sachgebieten eingerichtet werden, wenn die besondere Bedeutung oder Komplexität der Aufgabe dies erfordert. Soweit Teildezernate eingerichtet sind, sind die Dezernatsleitungen Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, des Laufbahnabschnitts III oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen. Die Teildezernatsleitungen sind Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, des Laufbahnabschnitts III oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen. Sachgebietsleitungen sind Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des Laufbahnabschnitts II oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen. Verfügt ein Polizeipräsidium über zwei oder mehrere Polizeiärztinnen oder Polizeiärzte, sind innerhalb des Polizeiärztlichen Dienstes Teildezernate in der Anzahl der zur Verfügung stehenden Polizeiärztinnen oder Polizeiärzte unter deren jeweiligen Führung eingerichtet. Sind Teildezernate im Polizeiärztlichen Dienst nachgegliedert, erfolgt die Leitung des Polizeiärztlichen Dienstes durch die Leitung der Direktion Zentrale Aufgaben in Zugleichfunktion.

4.2

In der Direktion Zentrale Aufgaben werden zentrale Verwaltungsaufgaben zur Unterstützung der polizeilichen Kernaufgaben und die durch landesrechtliche Verordnungen übertragenen Aufgaben im Waffen-, Vereins- und Versammlungsrecht wahrgenommen.

Die Teilaufgaben Allgemeine Verwaltung, Organisation, Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, Zentrale Vergabestelle, Liegenschaftsangelegenheiten, Rechtsangelegenheiten und Datenschutz werden dem Dezernat Zentrale Aufgaben 1 zugeordnet. Personalangelegenheiten, Aus- und Fortbildung und Beschwerdemanagement werden dem Dezernat Zentrale Aufgaben 2 und die Technischen Angelegenheiten werden dem Dezernat Zentrale Aufgaben 3 zugeordnet.

4.3

Die Anzahl der Dezernate kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums auf zwei reduziert werden. Bei einer Reduzierung auf zwei Dezernate werden die ansonsten den Dezernaten Zentrale Aufgaben 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben in einem Dezernat Zentrale Aufgaben 1/2 zusammengefasst.

5

Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz

5.1

Der Direktionsleitung Gefahrenabwehr/Einsatz sind neben einer Führungsstelle, ein Ständiger Stab - soweit vorhanden -, der Führungs- und Lagedienst und die Leitstelle zugeordnet.

Die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz gliedert sich in Polizeiwachen mit Wachdienst und Bezirksdienst oder Bezirks- und Schwerpunktdienst. Neben den Polizeiwachen können die Organisationseinheiten Bezirksdienst oder Bezirks- und Schwerpunktdienst und die folgenden Sonderdienste eingerichtet werden:

a. Schwerpunktdienst,

b. Einsatztrupp,

c. Kradgruppe,

d. Polizeigewahrsamsdienst und

e. Diensthundführerstaffel.

Diese Sonderdienste können mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums in einer Organisationseinheit Polizeisonderdienste gebündelt werden. Die Sonderdienste können als einzelne oder zusammengefasste Organisationseinheiten auch in Polizeiwachen eingegliedert werden.

In Polizeipräsidien mit mindestens einer Bereitschaftspolizeihundertschaft gliedert sich die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz regelmäßig in

a. Polizeiinspektion/-en mit Wachdienst, Bezirksdienst oder Bezirks- und Schwerpunktdienst,

b. Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste und

c. Spezialeinheiten - soweit vorhanden -.

Die Polizeipräsidien legen die Anzahl der Polizeiinspektionen mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums fest. Den Leitungen von Polizeiinspektionen, Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste und Spezialeinheiten können Führungsstellen zugeordnet werden. Die Organisationseinheit Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste kann neben der Bereitschaftspolizei die Sonderdienste Polizeigewahrsamsdienst, Einsatztrupp, Diensthundführerstaffel, Personen- und Objektschutz und Landesreiterstaffel - soweit vorhanden - als Polizeisonderdienste zusammenfassen. Sofern die Sonderdienste Personen- und Objektschutz und Landesreiterstaffel in einem Polizeipräsidium nicht vorhanden sind, können die Bereitschaftspolizei und die Polizeisonderdienste auch als eigenständige Organisationseinheiten jeweils unmittelbar der Direktionsleitung Gefahrenabwehr/Einsatz nachgeordnet werden. In Polizeipräsidien mit einer Abteilungsführung Bereitschaftspolizei sind in der Bereitschaftspolizei die Organisationseinheiten Bereitschaftspolizeihundertschaft/-en, Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft und Technische Einsatzeinheit zusammenzufassen.

5.2

Die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz ist vorrangig zuständig für polizeiliche Gefahrenabwehr und Einsatzangelegenheiten.

Die Zugleichaufgabe „Regionalbeauftragte“ oder „Regionalbeauftragter“ wird von der Leitung der Polizeiinspektion wahrgenommen. Sind in der Kreispolizeibehörde keine oder ist nur eine Polizeiinspektion eingerichtet, wird die Aufgabe der Leitung der Polizeiwache übertragen.

Im Führungs- und Lagedienst werden die Lagebilder der Kreispolizeibehörde zusammengeführt und aktuell vorgehalten. Die Führungsstelle ist zuständig für die direktionsübergreifende Kräftekoordinierung bei Sofortlagen und Ansprechpartnerin für andere Polizeibehörden bezüglich einer behördenübergreifenden Kräftekoordinierung. Soweit die Führungsstelle nicht besetzt ist, werden diese Aufgaben von der Leitstelle wahrgenommen. Die Leitstelle ist bei Sofortlagen zudem direktionsübergreifend zuständig für die Führung der Kräfte.

6

Direktion Kriminalität

6.1

Die Direktion Kriminalität gliedert sich im Regelfall in Kriminalinspektionen, die sich wiederum in Kriminalkommissariate untergliedern, und in den übrigen Kreispolizeibehörden in Kriminalkommissariate. Die Polizeipräsidien legen die Anzahl der Kriminalinspektionen mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums fest. In den übrigen Kreispolizeibehörden benennt das für Innere zuständige Ministerium die Kreispolizeibehörden, in denen zwei Kriminalinspektionen eingerichtet sind.

Eine Organisationseinheit Kriminalprävention/Opferschutz ist eingerichtet. In Polizeipräsidien ist diese als eigenständiges Kriminalkommissariat ausgestaltet.

Eine Kriminalwache ist in Polizeipräsidien eingerichtet und kann in den übrigen Kreispolizeibehörden vorgesehen werden. Einsatztrupps können eingerichtet werden. Die Kriminalwache und der Einsatztrupp können einem Kriminalkommissariat zugeordnet werden.

Sofern die Direktionsleitung Kriminalität eine Kriminalinspektion als Zugleichaufgabe leitet, ist das Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz dieser Inspektion zugeordnet.

In den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden mit Kriminalinspektionen sind Kriminalkommissariate mit Zentralaufgaben in der Kriminalinspektion 1, Kriminalkommissariate mit regional ausgerichteter Aufgabenwahrnehmung in der Kriminalinspektion 2 angegliedert. Die Direktionsleitung Kriminalität leitet in Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden als Zugleichaufgabe die Kriminalinspektion 1, der in diesem Falle die Organisationseinheit Kriminalprävention/Opferschutz zugeordnet ist.

In den in § 2 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom 1. September 2013 (GV. NRW. S. 502), die durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204) geändert worden ist -im Folgenden KHSt-VO genannt-, genannten Polizeipräsidien ist eine Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz eingerichtet. In der Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz kann auf die Einrichtung von Kriminalkommissariaten verzichtet werden. In den nicht in § 2 KHSt-VO genannten Polizeipräsidien kann auf die Einrichtung von Kriminalinspektionen verzichtet werden. Für die innere Struktur der Direktion Kriminalität gilt dann der in Anlage 2 dargelegte Organisationsplan sinngemäß.

6.2

Die Direktion Kriminalität ist vorrangig zuständig für die Kriminalitätsbekämpfung und die damit verbundene Gefahrenabwehr einschließlich der Kriminalprävention und des Opferschutzes sowie in den in § 2 KHSt-VO genannten Polizeipräsidien für die Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes. In der Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz wird ausschließlich die Aufgabe Polizeilicher Staatsschutz wahrgenommen.

7

Direktion Verkehr

7.1

Die Direktion Verkehr gliedert sich grundsätzlich in Verkehrsdienst, Verkehrsunfallprävention/Opferschutz und ein oder mehrere Verkehrskommissariate. Der Verkehrsdienst kann mit der Organisationseinheit Verkehrsunfallprävention/Opferschutz zusammengefasst werden.

Innerhalb des Verkehrsdienstes können Verkehrsdienstgruppen und Kradgruppen, denen auch spezialisierte Aufgaben zugewiesen werden können, eingerichtet werden.

In den Polizeipräsidien gliedert sich die Direktion Verkehr grundsätzlich in zwei Verkehrsinspektionen. Polizeipräsidien mit Autobahnpolizei verfügen über drei Verkehrsinspektionen. Auf die Einrichtung von Verkehrsinspektionen kann verzichtet werden, sofern das jeweilige Polizeipräsidium keine Autobahnpolizei hat. Die Verkehrsinspektion 1 gliedert sich in Verkehrsdienst, Verkehrsunfallprävention/Opferschutz, die Verkehrsinspektion 2 in ein oder mehrere Verkehrskommissariate. Die Verkehrsinspektion 3 gliedert sich in Autobahnpolizeiwachen mit Wachdienst und einen Einsatztrupp Autobahnpolizei. Daneben kann ein Verkehrsdienst Autobahnpolizei eingerichtet werden. Der Leitung der Verkehrsinspektion 3 kann eine Führungsstelle zugeordnet werden.

7.2

Die Direktion Verkehr ist vorrangig zuständig für die Verkehrsunfallbekämpfung einschließlich der Verkehrsunfallprävention und des Opferschutzes nach Verkehrsunfällen, für sonstige Verkehrsmaßnahmen sowie für die Aufgaben der Autobahnpolizei.

8

Direktion Wasserschutzpolizei

Beim Polizeipräsidium Duisburg ist eine Direktion Wasserschutzpolizei eingerichtet. Sie gliedert sich in Wasserschutzpolizeiwachen und ein Zentrales Kriminalkommissariat.

Die Aufgaben der Wasserschutzpolizei ergeben sich aus der Wasserschutzpolizeiverordnung vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), die durch Artikel 6 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist.

9

Direktion Besondere Aufgaben

Beim Polizeipräsidium Köln ist eine Direktion Besondere Aufgaben eingerichtet. Sie gliedert sich in den Ständigen Stab, die Bereitschaftspolizei, die Spezialeinheiten, die Polizeisonderdienste und die Vorschriftenkommission.

Die Direktion Besondere Aufgaben ist vorrangig zuständig für die Koordination und Steuerung des Ständigen Stabs, der Bereitschaftspolizei und der Spezialeinheiten.

10

Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die Runderlasse des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 21. Dezember 2010 (MBl. NRW. S. 912), vom 16. Dezember 2011 (n.V.) - 401-58.08.01/58.25.20 und vom 8. März 2013 (n.V.) - 401-58.08.01/58.25.20 aufgehoben. Hierauf beruhende Einzelerlasse bleiben unberührt.

Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

gez. Dr.  L e s m e i s t e r

- MBl. NRW. 2018 S. 710