Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 31 vom 18.12.2018 Seite 703 bis 738

Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 402-2010-608/18 -
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Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 402-2010-608/18 -

Dynamisierung der Einkommensgrenzen
gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen
(WFNG NRW)

Runderlass des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung
- 402-2010-608/18 -

Vom 13. November 2018

Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein – Westfalens vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 545) geändert worden ist (im Folgenden WFNG NRW genannt), enthält in § 13 Absatz 4 eine Dynamisierungsklausel. Diese führt zum 1. Januar 2019 zu einer automatischen Anpassung der mit Runderlass vom 13. November 2015 (MBl. NRW. S. 790) dynamisierten Einkommensgrenzen des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland im Referenzzeitraum Oktober 2015 bis Oktober 2018 erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 10 Euro aufgerundet.

Der Verbraucherpreisindex betrug im Oktober 2015 107,0 und im Oktober 2018 112,3. Die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex wird nach folgender Formel ermittelt: neuer Indexwert x 100 : alter Indexwert – 100 = prozentuale Änderung (hier gerundet 4,95 Prozent).

Die dynamisierten Einkommensgrenzen werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:

1-Personen-Haushalt

19 350 Euro

2-Personen-Haushalt

23 310 Euro

Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

5 360 Euro

Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind

im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 Einkommensteuergesetz

700 Euro

Diese Einkommensgrenzen sind ab 1. Januar 2019 bei allen Förderzusagen nach § 10 WFNG NRW, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 18 WFNG NRW und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen nach § 13 Absatz 1 WFNG in Verbindung mit diesem Erlass maßgeblich sind, zu berücksichtigen.

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass vom 13. November 2015 (MBL. NRW. S. 790) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 719