Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 31 vom 18.12.2018 Seite 703 bis 738
Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Qualifizierungslehrgang Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann |
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Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Qualifizierungslehrgang Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann
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Prüfungsordnung
der Sparkassenakademie
Nordrhein-Westfalen
für den Qualifizierungslehrgang
Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann
Runderlass des Ministeriums der Finanzen
Vom 21. September 2018
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 4 Absatz 2 und § 7 des Sparkassenakademiegesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 2 Nummer 2.2, § 11 Nummer 11.2.3 und § 16 Nummer 16.2 der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2013 (MBl. NRW. S. 535), die durch Beschluss vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 69) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung:
Inhaltsübersicht
I. Prüfungsart und Prüfungsausschüsse
§ 1 Art der Prüfung
§ 2 Zweck und Ziel der Prüfung
§ 3 Prüfungsausschüsse
§ 4 Zusammensetzung und Berufung
§ 5 Ausschluss, Befangenheit
§ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 7 Verschwiegenheit
II. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen
§ 8 Prüfungstermine
§ 9 Zulassung zur Prüfung
§ 10 Gliederung der Prüfung
§ 11 Bewertungsmaßstab
§ 12 Schriftliche Prüfungen (Prüfungsaufgaben)
§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann
§ 14 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
§ 15 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 16 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 17 Mündliche Prüfung
§ 18 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
§ 19 Feststellung des Gesamtergebnisses
§ 20 Beurkundung des Prüfungshergangs
§ 21 Zeugnis
§ 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 23 Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
§ 24 Wiederholung der Prüfung
§ 25 Aufbewahrung der Prüfungsakten
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
I. Prüfungsart und Prüfungsausschüsse
§ 1
Art der Prüfung
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „Akademie“ genannt) führt den Qualifizierungslehrgang Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann durch und nimmt die Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann ab.
§ 2
Zweck und Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann soll festgestellt werden, ob sich der Prüfling die im Lehrplan dieses Lehrgangs vorgesehenen Unterrichtsinhalte hinreichend angeeignet hat, die Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden sowie in die Zusammenhänge der Sparkassenpraxis einordnen kann, so dass er im Sparkassenbetrieb einer Mitarbeiterin beziehungsweise einem Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Bankkauffrau beziehungsweise zum Bankkaufmann gleichzustellen ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Sparkassenkauffrau“ beziehungsweise „Sparkassenkaufmann“.
§ 3
Prüfungsausschüsse
Die Akademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann.
§ 4
Zusammensetzung und Berufung
(1) Einem Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann gehören jeweils an:
a. eine Beauftragte beziehungsweise ein Beauftragter der
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
b. eine Beauftragte beziehungsweise ein Beauftragter der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und
c. ein Mitglied des Vorstands der Akademie.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter. Das Vorstandsmitglied der Akademie kann nur von einer beziehungsweise einem hauptberuflichen Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter der Akademie vertreten werden, die beziehungsweise der in der beruflichen Bildung tätig ist.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt durch den Vorstand für längstens fünf Jahre.
(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet der Akademie bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Akademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Vorstand insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter sind unabhängig und nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.
(8) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 5
Ausschluss, Befangenheit
Wenn infolge Ausschlusses im Sinne von § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, oder Befangenheit im Sinne von § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorstand die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.
§ 6
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte jeweils eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und regelt die Stellvertretung. Die beziehungsweise der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Bei Bedarf kann ein Mitglied durch eine Beisitzerin beziehungsweise einen Beisitzer vertreten werden.
(3) Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass alle drei Mitgliedergruppen bei der Beschlussfassung mitwirken. Ist für eine bestimmte Gruppe weder ein Mitglied noch eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorhanden oder verfügbar, kann ausnahmsweise ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter einer anderen Gruppe eingesetzt werden.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der beziehungsweise des Vorsitzenden, im Falle ihrer beziehungsweise seiner Verhinderung die der Stellvertreterin beziehungsweise des Stellvertreters, den Ausschlag.
§ 7
Verschwiegenheit
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Vorstands der Akademie.
II. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen
§ 8
Prüfungstermine
Der Vorstand der Akademie setzt die Prüfungstermine fest, lädt die zu der Prüfung zugelassenen Prüflinge ein und benachrichtigt die Arbeitgeber.
§ 9
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann setzt voraus, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht regelmäßig besucht und die Selbstlernmaterialien nebst Lernerfolgskontrollen entsprechend dem Lehrplan für den Qualifizierungslehrgang erfolgreich bearbeitet hat. Im Fall des § 10 Absatz 2 erfolgt die Zulassung entsprechend gestaffelt.
(2) Die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber gilt als zugelassen, wenn die Zulassung nicht vor Beginn der Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsabschnitts nach § 10 Absatz 2 vom Vorstand der Akademie versagt wird.
(3) Bei Ablehnung des Zulassungsantrages kann binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides die Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt werden.
§ 10
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
(2) Die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung können auch jeweils nach Abschluss einzelner Unterrichtsabschnitte beziehungsweise Module angesetzt werden.
§ 11
Bewertungsmaßstab
Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:
100 bis 92 Punkte |
sehr gut |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
unter 92 bis 81 Punkte |
gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
unter 81 bis 67 Punkte |
befriedigend |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
unter 67 bis 50 Punkte |
ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
unter 50 bis 30 Punkte |
mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
unter 30 bis 0 Punkte |
ungenügend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
§ 12
Schriftliche Prüfungen (Prüfungsaufgaben)
(1) Die Prüfungsgebiete für die schriftliche Prüfung werden den Prüflingen frühestens zwei Wochen und spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungsblock bekannt gegeben.
(2) Der Vorstand der Akademie setzt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung fest. Die Aufgaben sind geheim zu halten.
(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Anbringung einer Kennnummer (ohne Angabe des Namens des betreffenden Prüflings) geschrieben und der Gutachterin beziehungsweise dem Gutachter vorgelegt. Nach Abgabe der Bewertung durch die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter, wird der Kennnummer auf der Arbeit der Name des betreffenden Prüflings hinzugefügt. Bei Prüfungsarbeiten mit einer Punktzahl von weniger als 50 Punkten wird zusätzlich ein Zweitgutachten erstellt. Im Bedarfsfall kann der Prüfungsausschuss auch in weiteren Fällen ein Zweitgutachten anfordern.
§ 13
Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise
Sparkassenkaufmann
Es sind vier Arbeiten aus den Lehrfächern, davon drei mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Zeitstunden und eine Arbeit mit drei Zeitstunden als Aufsatz oder als Fallstudie in Aufsatzform, anzufertigen.
§ 14
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Vorstand der Akademie bestimmt die Aufsichtführenden. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der aufsichtführenden Person über ihre Person auszuweisen.
(2) Die Prüfungsaufgabensätze sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
(3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der schriftlichen Prüfung an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebenen Arbeiten sind von ihr in einem Umschlag zu verschließen und unmittelbar an das Prüfungssekretariat der Akademie zu übersenden.
§ 15
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede Prüfungsarbeit wird von einer Gutachterin beziehungsweise einem Gutachter, die beziehungsweise der vom Vorstand der Akademie ausgewählt werden, beurteilt und mit einer Punktzahl nach § 11 bewertet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten nicht gebunden. Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil der Gutachterin beziehungsweise des Gutachters oder der Mitgutachterin beziehungsweise des Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung legt der Prüfungsausschuss abschließend die Punktzahl der Prüfungsarbeit fest. Im Bedarfsfall kann der Prüfungsausschuss zuvor eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterin beziehungsweise des Gutachters einholen.
§ 16
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung des Lehrgangs Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann nicht zugelassen, wenn
a. die Punktzahlen der vier Prüfungsarbeiten nicht mindestens
einen Durchschnitt von 50 Punkten ergeben und
b. nicht mindestens drei Prüfungsarbeiten mit mindestens 50 Punkten bewertet
worden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 17
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sie ist nicht öffentlich. Die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch berechtigt, Gäste zu der Prüfung zuzulassen, sofern die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer nicht widerspricht. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der beziehungsweise des Vorsitzenden über ihre Person auszuweisen.
(2) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Vorstands der Akademie die Prüfungsfächer und die Prüferinnen beziehungsweise die Prüfer. Sie beziehungsweise er kann auch Dozentinnen beziehungsweise Dozenten und Trainerinnen beziehungsweise Trainer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuss ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(4) Die mündliche Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann besteht je Prüfling aus einem maximal 20-minütigen Beratungs- und Verkaufsgespräch auf der Grundlage einer Aufgabe aus den sparkassengeschäftlichen Fächern unter Einbeziehung der Kenntnisse und Fertigkeiten der übrigen Fächer. Dem Prüfling werden hierfür zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die Vorbereitungszeit beträgt maximal 15 Minuten.
§ 18
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
(1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch beziehungsweise der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann die aufsichtführende Person den Prüfling von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.
§ 19
Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist.
(2) Die Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann ist nicht bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.
(3) Bei der Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann setzt sich das Gesamtergebnis aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammen. Hierbei sind das Durchschnittspunktergebnis der schriftlichen Prüfung mit 70 Prozent und das Punktergebnis der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent in Ansatz zu bringen.
(4) Das Gesamtergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
§ 20
Beurkundung des Prüfungshergangs
Über den Gang der Prüfung und das Gesamtergebnis wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:
a. die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
b. die zur Prüfung zugezogenen Dozenteninnen beziehungsweise Dozenten und
Trainerinnen beziehungsweise Trainer,
c. sonstige Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer,
d. gegebenenfalls die Bewertung der Lehrgangsleistungen,
e. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
f. die Prüfungsfächer und ihre Bewertung in der mündlichen Prüfung,
g. das Gesamtergebnis und
h. gegebenenfalls als Anlage die Bewertungsvorschläge der zugezogenen
Dozentinnen beziehungsweise
Dozenten und Trainerinnen beziehungsweise Trainer.
§ 21
Zeugnis
(1) Besteht der Prüfling die Prüfung, erhält er ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis nach § 19 und das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung angegeben werden.
(2) Der Inhaber des Zeugnisses über die Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann ist berechtigt, die Bezeichnung „Sparkassenkauffrau“ beziehungsweise „Sparkassenkaufmann“ zu führen.
(3) Die Zeugnisse werden mit dem Siegel der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen versehen und sind von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von einer beziehungsweise einem Beauftragten der Akademie zu unterzeichnen.
§ 22
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Dem Prüfling wird auf Wunsch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen gewährt.
§ 23
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der beziehungsweise des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits gefertigten Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(4) Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt er ohne Genehmigung der beziehungsweise des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(5) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).
§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling die Prüfung Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann nicht bestanden, kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling in dem Prüfungsteil zu befreien, in dem er mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, erfolgen.
(3) Der Prüfungsteil ist vollständig zu wiederholen.
§ 25
Aufbewahrung der Prüfungsakten
Die Sparkassenakademie hat die Prüfungsniederschriften der Prüfungen mindestens 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten und die sonstigen Unterlagen mindestens fünf Jahre, vom Tage der mündlichen Prüfung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 26
Übergangsvorschriften
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer der Qualifizierungslehrgänge, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen und auf Grundlage eines vom Verwaltungsrat am 23. September 2014 oder nach diesem Zeitpunkt verabschiedeten Lehrplans ausgebildet werden.
(2) Für Prüfungen bei Qualifizierungslehrgängen, die vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben und die auf Grundlage des am 23. September 2014 verabschiedeten Lehrplans Sparkassenkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann durchgeführt werden, finden die entsprechenden Vorschriften der Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2014 weiterhin Anwendung.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 728