Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 739 bis 804

Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
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Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

20021

Gemeinsame Geschäftsordnung
der Vergabekammern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 10. Dezember 2018

Die Vergabekammer Rheinland mit Sitz bei der Bezirksregierung in Köln und die Vergabekammer Westfalen mit Sitz bei der Bezirksregierung in Münster geben sich hiermit gemäß § 2 Absatz 7 der Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 869), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 639) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, mit dem Ministerium der Finanzen, mit dem Ministerium des Inneren und im Benehmen mit der Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln und der Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Münster die folgende gemeinsame Geschäftsordnung.

§ 1

Anwendungsbereich

Die Geschäftsordnung regelt Organisation, Grundsätze der Geschäftsverteilung und Verfahren der Vergabekammern.

§ 2

Organisation und Vertretung,

Geschäftsverteilung und Geschäftsjahr

(1) Jede Vergabekammer hat mehrere Spruchkörper. Jeder Spruchkörper entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und einer hauptamtlichen Beisitzerin oder einem hauptamtlichen Beisitzer oder einer zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzerin oder einem zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzer und einer ehrenamtlichen Beisitzerin oder einem ehrenamtlichen Beisitzer.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder stehen allen Spruchkörpern einer Vergabekammer zur Verfügung. Sie werden jeweils durch das vorsitzende Mitglied für das einzelne Verfahren bestellt.

(3) Die in den Vergabekammern Westfalen und Rheinland eingehenden Anträge werden mit fortlaufenden Aktenzeichen versehen und nach Eingang auf die Spruchkörper verteilt. Auf eine gleichmäßige Auslastung der Spruchkörper wird geachtet.

(4) Die hauptamtlichen Mitglieder einer Vergabekammer vertreten sich gegenseitig. Die Vertretung für den Vorsitz ist festzulegen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Die Vergabekammer hat einen eigenen Briefkopf.

§ 3

Geschäftsstelle

(1) Die laufenden Angelegenheiten der Kammer werden von einer Geschäftsstelle erledigt, die mit einer ständigen Mitarbeiterin oder einem ständigen Mitarbeiter sowie einer Vertretung besetzt ist.

(2) Die Geschäftsstelle nimmt insbesondere alle eingehenden Schriftstücke entgegen, leitet sie weiter oder bewahrt sie auf und sorgt für Übermittlungen und Zustellungen. Sie erfasst den Eingang der Schriftstücke und vergibt für die eingehenden Verfahren jeweils ein gesondertes Aktenzeichen. Sie führt ein Verfahrensregister, das den jeweiligen Stand des Verfahrens erkennen lässt und führt die Fristenliste. Sie erfasst zur Vorbereitung der Jahresstatistik kontinuierlich die während des Geschäftsjahres anfallenden von § 184 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, geforderten Daten aus den Vergabeverfahren und unterstützt das Land bei den Berichtspflichten nach § 114 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(3) Die Geschäftsstelle übermittelt dem ehrenamtlichen Mitglied Kopien des Antrags und der Schriftsätze so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, dass es sich mit der Sache vertraut machen kann.

(4) Die weiteren Aufgaben der Geschäftsstelle ergeben sich nach interner Regelung.

§ 4

Mündliche Verhandlung

(1) Der Sitzungsort der mündlichen Verhandlung wird von dem vorsitzenden oder stellvertretend vorsitzenden Mitglied bestimmt. Die hauptamtlichen Mitglieder legen den Termin zur mündlichen Verhandlung nach Abstimmung mit dem ehrenamtlich beisitzenden Mitglied fest. Die Geschäftsstelle lädt die Verfahrensbeteiligten und die Zeuginnen und Zeugen.

(2) Das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Verhandlung.

(3) Über die mündliche Verhandlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das folgenden Inhalt hat:

a. Ort und Tag der Verhandlung,

b. die Bezeichnung der entscheidenden Kammer,

c. die Namen und Bezeichnungen der Kammermitglieder,

d. die Bezeichnung des Nachprüfungsverfahrens,

e. die Namen der erschienenen Verfahrensbeteiligten, ihrer gesetzlichen Vertretungen und Bevollmächtigten sowie sonstiger Personen,

f.gegebenenfalls die Rücknahme des Antrags,

g. die Feststellung, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zum Vortrag hatten und

h. ausdrücklich zu Protokoll gegebene Aussagen der Beteiligten.

(4) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Kopie des Protokolls.

§ 5

Entscheidung der Kammer

(1) Die Entscheidung der Kammer ergeht in der Form eines Beschlusses.

(2) Der Beschluss enthält:

a. die Bezeichnung der entscheidenden Kammer,

b. die Namen und Bezeichnungen der Kammermitglieder,

c. die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten,

d. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung abgeschlossen worden ist,

e. die Beschlussformel,

f. die Gründe,

g. die Kostenentscheidung, soweit diese nicht durch besonderen Bescheid ergeht,

h. die Rechtsmittelbelehrung und

i. die Unterschriften der hauptamtlichen Kammermitglieder.

(3) Sonstige verfahrensleitende Entscheidungen der Vergabekammer können entweder vom vorsitzenden Mitglied der Vergabekammer oder hauptamtlichen Beisitzer unterschrieben werden.

(4) Die schriftlich begründete Entscheidung der Kammer wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

(5) Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten richtet sich nach § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Kosten

Die Höhe der Kosten wird durch Beschluss der Kammer festgesetzt. Die Kosten der Kammer (Auslagen und Gebühren) werden von der Geschäftsstelle der Kammer eingezogen und verbucht.

§ 7

Aufwandsentschädigung

Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder erhalten auf Antrag eine Aufwandsentschädigung, die durch das vorsitzende Mitglied festgesetzt wird. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Aktenaufbewahrung

Die Aufbewahrungsfrist für die Akten beträgt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Die Originalbeschlüsse der Kammer bleiben danach im Archiv der Kammer.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung treten die Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (MBl. NRW. S. 160), die Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern bei den Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1999 (MBl. NRW. 2000 S. 105) und die Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern bei den Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2002 (MBl. NRW. S. 652) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 740