Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 739 bis 804

Europawahl 2019 Wahlbekanntmachung des Landeswahlleiters Bekanntmachung des Landeswahlleiters - 11 - 35.06.04 -
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Europawahl 2019 Wahlbekanntmachung des Landeswahlleiters Bekanntmachung des Landeswahlleiters - 11 - 35.06.04 -

III.

Europawahl 2019
Wahlbekanntmachung des Landeswahlleiters

Bekanntmachung des Landeswahlleiters
- 11 - 35.06.04 -

Vom 11. Dezember 2018

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Bundesregierung hat Sonntag, den 26. Mai 2019, als Tag der Hauptwahl (Wahltag) für die 9. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland bestimmt (BGBl. I S. 1646). Daher fordere ich gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 EuWO, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, im Folgenden EuWO genannt, nunmehr auf, Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.

Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:

1. Geltungsbereich der Wahlvorschläge

Für die Europawahl können gemäß § 2 Absatz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, im Folgenden EuWG genannt, Listenwahlvorschläge für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

2. Wahlvorschlagsberechtigte

Wahlvorschläge können nach § 8 Absatz 1 EuWG von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden. Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft beziehungsweise treffen der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle nach§ 8 Absatz 2 Satz 2 EuWG. Im Falle von Listen für einzelne Länder können die Wahlvorschlagsberechtigten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EuWG in jedem Land nur eine Liste einreichen.

3. Einreichung der Wahlvorschläge
Die gemeinsamen Listen für alle Länder und die Listen für das Land Nordrhein-Westfalen müssen nach § 11 Absatz 1 EuWG bis spätestens zum 83. Tag vor der Wahl,

dem 4. März 2019, 18.00 Uhr

beim

Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden)

eingereicht werden.

Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 EuWG ausgeschlossen sein, haben die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter nach § 11 Absatz 3 EuWG spätestens am 83. Tag vor der Wahl, dem 4. März 2019 bis 18.00 Uhr zu erklären.


4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 zur Europawahlordnung in zwei Ausfertigungen – die zweite Ausfertigung ohne Anlagen – eingereicht werden. Sie müssen enthalten:

4.1
als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen,

4.2
als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen und

4.3
in erkennbarer Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familiennamen, den Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und  Anschrift, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung.

Sie sollen nach § 32 Absatz 1 EuWO ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

5. Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber

Die Benennung als Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

5.1
Die Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen nach § 6b EuWG wählbar sein. Wählbar ist nach § 6b Absatz 1 EuWG, wer am Wahltage Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat

oder
wer nach § 6b Absatz 2 EuWG Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltage die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Auf die in § 6b Absatz 3 und 4 EuWG genannten Ausschlussgründe für die Wählbarkeit wird hingewiesen.

Nach § 6c EuWG kann sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher kann nach § 9 Absatz 3 Satz 1 EuWG als Bewerberin oder Bewerber beziehungsweise Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn sie beziehungsweise er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Bewerberin oder Bewerber benannt ist. Vorrang hat also die Bewerbung in einem anderen Mitgliedstaat.

5.2
Die Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen nach § 10 Absatz 1 und 7 EuWG in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber hierzu gewählt worden sein.
In einer gemeinsamen Liste für alle Länder können nach § 9 Absatz 3 Satz 2 EuWG Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann eine Bewerberin beziehungsweise ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerberin beziehungsweise Ersatzbewerber benannt werden.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste derselben oder desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann nach § 9 Absatz 3 Satz 3 EuWG sie beziehungsweise er in diesem zugleich als Ersatzbewerberin beziehungsweise Ersatzbewerber benannt werden.

Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solche beziehungsweise solcher benannt werden. Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist nach § 9 Absatz 3 Satz 5 EuWG unwiderruflich. Sie ist nach § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO nach dem Muster der Anlage 15 EuWO abzugeben.

6. Vertreter- und Mitgliederversammlungen

6.1
Besondere Vertreterversammlung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 EuWG ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen und Parteivertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung, die für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für die Europawahl gewählt worden ist.

6.2
Allgemeine Vertreterversammlung ist nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 EuWG eine Versammlung von Parteivertreterinnen und Parteivertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung, die nach der Satzung der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist.

Die Vertreterinnen und Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen nach § 10 Absatz 2 Satz 3 EuWG unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind.

6.3
Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern sowie gegebenenfalls der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 7 EuWG eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern sowie  gegebenenfalls der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreterinnen und Vertreter für eine Vertreterversammlung ist nach § 10 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 7 EuWG eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

6.4
Die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt. Dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen nach § 10 Absatz 3 EuWG nicht früher als zwölf Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt sein, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht, also nicht vor dem 1. Januar 2018 beziehungsweise dem 1. April 2018.

Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber regeln nach § 10 Absatz 5 und 7 EuWG die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre Satzungen.

Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen. Die Niederschrift ist nach § 10 Absatz 6 EuWG und § 32 Absatz 4 Nummer 3 sowie Anlagen 17 und 18 EuWO von der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen oder Teilnehmern sowie der Schriftführerin beziehungsweise dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Außerdem haben die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuWG und § 32 Absatz 4 Nummer 3 und Anlage 19 EuWO gegenüber der Wahlleiterin beziehungsweise dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 7 EuWG beachtet worden sind.

7. Unterzeichnung der Wahlvorschläge

7.1
Eine Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächst niedrigeren Gebietsverbände, die im Bereich des Landes  liegen, wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 EuWG und § 32 Absatz 2 Satz 1 bis 3 EuWO, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.


7.2
Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Auch in diesem Falle genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich  unterzeichnet ist.

Wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden ist, ist nach § 9 Absatz 4 Satz 2 EuWG und § 32 Absatz 2 Satz 4 und 5 EuWO, der Wahlvorschlag von drei Mitgliedern ihres obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter der beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

8. Unterstützungsunterschriften

Die Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind,

8.1
müssen außerdem von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, und zwar


8.1.1
gemeinsame Listen für alle Länder von 4 000 Wahlberechtigten nach § 9 Absatz 5 Satz 2 EuWG oder

8.1.2
Listen für das Land Nordrhein-Westfalen von 2 000 Wahlberechtigten nach § 9 Absatz 5 Satz 1 EuWG.

8.2
Die Unterschriften sind nach § 32 Absatz 3 EuWO auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 EuWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

8.2.1
Die Formblätter für gemeinsame Listen für alle Länder werden auf Anforderung vom Bundeswahlleiter, für Listen für das Land Nordrhein-Westfalen vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, dass der Wahlvorschlag für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellt oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der beziehungsweise die zuständige Wahlleiterin beziehungsweise Wahlleiter hat diese Angaben nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 EuWO im Kopf der Formblätter zu vermerken.


8.2.2
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 6 Absatz 2 EuWG ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren. Der Nachweis für die Wahlberechtigung ist nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 EuWO durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur Europawahlordnung und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.


8.2.3
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 Satz 4 EuWO ergänzend zu ihrer Unterschrift eine Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung nach Anlage 14 A zur EuWO zu erbringen.


8.2.4
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung ihrer beziehungsweise seiner Gemeindebehörde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie beziehungsweise er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere beziehungsweise einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt. Die Gemeindebehörde darf nach § 32 Absatz 3 Nummer 3 EuWO für jede Wahlberechtigte beziehungsweise jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen.


8.2.5
Jede beziehungsweise jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.


8.2.6
Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind nach § 32 Absatz 3 Nummer 5 EuWO ungültig.

8.2.7

Ausdrücklich hingewiesen wird auf die „Informationen zum Datenschutz“, die auf der Rückseite der Anlage 14 EuWO abgedruckt sind.

9. Vertrauenspersonen

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt nach § 9 Absatz 6 EuWG  die erste Unterzeichnerin beziehungsweise der erste Unterzeichner als Vertrauensperson und die Zweite beziehungsweise der Zweite als stellvertretende Vertrauensperson.

Soweit im Europawahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können nach § 4 EuWG in Verbindung mit § 27 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständigen  Bundeswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

10. Anlagen zum Wahlvorschlag

Entsprechend den vorbezeichneten Erfordernissen sind der Erstausfertigung des Wahlvorschlages (siehe Nummer 4) nach § 32 Absatz 4 EuWO als Anlagen beizufügen

10.1

in jedem Fall:

10.1.1
Erklärungen nach § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15 EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin und Bewerber oder Ersatzbewerberin und Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerberin oder Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben, und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind,


10.1.2
bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerbern Bescheinigungen nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO der Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16 EuWO, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber wählbar sind.

Für Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist nach § 32 Absatz 6 EuWO bei der für den Wohnort der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers oder der Ersatzbewerberin beziehungsweise des Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise beim Bundesministerium des Innern zu beantragen. Die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenlos erteilt,

10.1.3
bei Bewerberinnen, Bewerbern, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

10.1.3.1

eine Bescheinigung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b EuWG der zuständigen deutschen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16A EuWO, dass die Unionsbürgerin beziehungsweise der Unionsbürger dort ihre beziehungsweise seine Wohnung oder ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,


10.1.3.2
eine Versicherung an Eides statt nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG und § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO nach dem Muster der Anlage 16B zur Europawahlordnung über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber oder die Ersatzbewerberin beziehungsweise der Ersatzbewerber zuletzt eingetragen war, und darüber, dass sie beziehungsweise er sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewirbt und dass sie beziehungsweise er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und


10.1.4
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO, in der die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt. Die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 zur Europawahlordnung gefertigt, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 19 zur Europawahlordnung abgegeben werden .


10.2

zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind:


10.2.1
die Unterstützungsunterschriften nach Nummer 8, nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 EuWO nach dem Muster der Anlage 14 zur Europawahlordnung mit den Bescheinigungen der Gemeindebehörden, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner wahlberechtigt sind,


10.2.1.1
bei Deutschen ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland durch Angaben gemäß Anlage 2 zur Europawahlordnung sowie durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt und

10.2.1.2
bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 EuWO, nach Anlage 14A zur EuWO und

10.2.2
die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat nach § 32 Absatz 4 Nummer 5 EuWO, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder .

11. Änderung eines Wahlvorschlags

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin, ein Bewerber, eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das durch § 10 EuWG vorgeschriebene Aufstellungsverfahren braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden. Der erneuten Sammlung von Unterstützungsunterschriften nach § 9 Absatz 5 EuWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages nach § 12 Absatz 1 EuWG ist jede Änderung ausgeschlossen.

Ein Wahlvorschlag kann nach § 12 Absatz 2 EuWG durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein nach § 9 Absatz 5 EuWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

12. Prüfung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge werden nach § 13 Absatz 1 EuWG unverzüglich nach Eingang vom Bundeswahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.


12.1
Gemäß § 13 Absatz 2 EuWG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn


12.1.1
die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Absatz 1 EuWG fehlt,


12.1.2
die nach § 9 Absatz 4 und 5 EuWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach § 9 Absatz 5 EuWG fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,


12.1.3
die nach § 11 Absatz 1 EuWG erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt ist oder


12.1.4
die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 und 4 EuWG erforderlichen Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen nicht vorgelegt oder abgegeben sind.

12.2

Nach § 13 Absatz 3 EuWG ist nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages gemäß § 14 EuWG jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.


12.3
Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann nach § 13 Absatz 4 EuWG die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den Bundeswahlausschuss anrufen.

13. Zulassung der Wahlvorschläge

13.1

Am 72. Tag vor der Wahl, am 15. März 2019, entscheidet nach § 14 Absatz 1 EuWG der Bundeswahlausschussüber die Zulassung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen und über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder.


13.2
Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses werden nach § 34 Absatz 8 EuWO die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge geladen. Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen des Bundeswahlausschusses gemäß § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 EuWO am Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gemacht.


13.3
Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie


13.3.1
nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 EuWG verspätet eingereicht sind  oder


13.3.2
nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 EuWG den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das EuWG und die EuWO aufgestellt sind.

13.4
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber oder Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Wahlbewerbung einer Deutschen oder eines Deutschen in diesem Mitgliedstaat oder das fehlende Wahlrecht einer beziehungsweise eines ihrer beziehungsweise seiner Staatsangehörigen nach § 6 b Absatz 4 Nummer 2 EuWG oder deren beziehungsweise dessen fehlende Wählbarkeit nach § 6 b Absatz 4 Nummer 4 EuWG in diesem Mitgliedstaat mit, so ist deren beziehungsweise dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle einer gestrichenen Bewerberin oder eines gestrichenen Bewerbers tritt nach § 14 Absatz 2 EuWG deren beziehungsweise dessen Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber, sofern eine solche beziehungsweise ein solcher benannt ist.


13.5
Der Bundeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 Satz 2 EuWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest.


13.6
Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Bundeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen Unterscheidungsbezeichnungen bei.


13.7
Weist der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Die Beschwerdefrist läuft somit am 68. Tag vor der Wahl am 19. März 2019 ab. Beschwerdeberechtigt sind nach § 14 Absatz 4 EuWG die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und der Bundeswahlleiter, dieser auch im Falle der Zulassung des Wahlvorschlages. Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt nach § 35 Absatz 1 EuWO auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt.

13.8

In der Beschwerdesitzung sind nach § 14 Absatz 4 Satz 3 EuWG die erschienenen Beteiligten zu hören.

Der Bundeswahlleiter lädt nach § 35 Absatz 2 EuWO den beziehungsweise die Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerinnen beziehungsweise den oder die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Beschwerdeverhandlung des Bundeswahlausschusses ein und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.

Die Beschwerdeentscheidung muss nach § 14 Absatz 4 Satz 5 EuWG spätestens am 52. Tag vor der Wahl, und damit dem 4. April 2019, getroffen werden.

13.9

Weist der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Absatz 1 EuWG zurück, kann die Partei oder sonstige politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, also spätestens bis zum 68. Tag vor der Wahl, dem 19. März 2019, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Die Beschwerde hemmt nach § 14 Absatz 4a EuWG die Wirksamkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum 52. Tag vor der Wahl, dem 4. April 2019. Der Bundeswahlausschuss kann durch Änderung seiner Entscheidung der Beschwerde abhelfen.

13.10
Der Bundeswahlleiter macht nach § 14 Absatz 5 EuWG und § 37 Absatz 1 EuWO analog die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (Listen für die einzelnen Länder und gemeinsame Listen für alle Länder) spätestens am 48. Tag vor der Wahl, dem 8. April 2019, öffentlich bekannt.

14. Vordrucke für die Aufstellung der Wahlvorschläge

14.1

Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der gemeinsamen Listen für alle Länder werden vom Bundeswahlleiter beschafft und können bei ihm angefordert werden (Anschrift siehe Nummer 3., Email-Adresse: post@Bundeswahlleiter.de).

Es handelt sich um Vordrucke nach den Mustern der


-Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1 EuWO): Gemeinsame Liste für alle Länder


-Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (siehe hierzu auch Nummer 15.3)


-Anlage 14 A (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin beziehungsweise eines Unionsbürgers zur Vorlage bei

der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)


-Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO): Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerberinnen beziehungsweise Bewerbern und Ersatzbewerberinnen beziehungsweise Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags

-Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für

Deutsche


-Anlage 16 A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO): Bescheinigung der Wohnung des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürgerinnen beziehungsweise Unionsbürgern


-Anlage 16 B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO): Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin beziehungsweise eines Unionsbürgers gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG


-Anlage 18 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen beziehungsweise der Bewerber und Ersatzbewerberinnen beziehungsweise der Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder


-Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerberinnen beziehungsweise der Listenbewerber und Ersatzbewerberinnen beziehungsweise Ersatzbewerber


14.2
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen können bei mir angefordert werden (Anschrift: Landeswahlleiter für das Land Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, Email-Adresse: Landeswahl-leiter@im.nrw.de). Es handelt sich um die Vordrucke nach den Mustern der

-Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1 EuWO): Liste für ein Land

-Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift  und Bescheinigung des Wahlrechts (siehe hierzu auch Nummer 15.3)

- Anlage 14A (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis der  Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)

-Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO): Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerberinnen
beziehungsweise Bewerbern und Ersatzbewerberinnen beziehungsweise Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags

-Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche

-Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO): Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit  für Unionsbürgerinnen beziehungsweise Unionsbürgern

-Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 b EuWO): Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin beziehungsweise eines Unionsbürgers gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG

-Anlage 17 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen beziehungsweise Bewerbern und Ersatzbewerberinnen beziehungsweise Ersatzbewerbern für die Liste für ein Land

-Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerberinnen beziehungsweise Listenbewerbern und Ersatzbewerberinnen beziehungsweise Ersatzbewerbern

14.3
Vordrucke nach Anlage 14 EuWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) können erst angefordert werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung der Vordrucke sind von Parteien deren Name und die Kurzbezeichnung, von sonstigen politischen Vereinigungen der Name und das etwaige Kennwort anzugeben.



- MBl. NRW. 2018 S. 799