Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 739 bis 804

Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe über die Stimmabgabe bei den Wahlen zur Kammerversammlung in elektronischer Form (Wahlsatzung)
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Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe über die Stimmabgabe bei den Wahlen zur Kammerversammlung in elektronischer Form (Wahlsatzung)

21210

Satzung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
über die Stimmabgabe bei den Wahlen zur Kammerversammlung in elektronischer Form
(Wahlsatzung)

Vom 28. November 2018

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 28. November 2018 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) die folgende Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe über die Stimmabgabe bei den Wahlen zur Kammerversammlung in elektronischer Form (Wahlsatzung) beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2018 genehmigt worden ist.

Präambel

Gemäß § 18 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes NRW (HeilBerG) können die Kammern abweichend von den in der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 20. September 2013 (Wahlordnung) enthaltenen Rechtsvorschriften die Form der Stimmabgabe durch Satzung regeln. Bei der Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe soll zukünftig neben der Briefwahl gemäß § 16 der Wahlordnung auch die Wahl in elektronischer Form möglich sein. Näheres hierzu regelt die nachfolgende, auf der Grundlage des § 18 Absatz 2 HeilBerG erlassene Wahlsatzung.

§ 1
Zulassung der elektronischen Wahl

(1) Die Entscheidung, ob neben der Briefwahl die elektronische Wahl zugelassen wird, trifft der Kammervorstand. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Wahlgrundsätze gemäß § 11 Heilberufsgesetz und die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Datenschutzgesetzes NRW vom 17. Mai 2018 eingehalten werden.

(2) Wird die elektronische Wahl zugelassen, informiert der Kammervorstand mit der ersten Wahlinformation die Wahlberechtigten über die zusätzlich zur Briefwahl bestehende Möglichkeit der elektronischen Wahl.

§ 2
Wahlunterlagen

Die Wahlberechtigten erhalten von den Wahlleiterinnen und Wahlleitern neben den Wahlunterlagen für die Briefwahl gemäß § 16 der Wahlordnung zusätzlich ein Wahlschreiben mit Angaben zur Durchführung der Online-Wahl, den Zugangsdaten sowie Informationen zur Nutzung des Online-Wahlportals. Es erfolgt zudem der Hinweis, dass die Wahlberechtigten ihre Stimme grundsätzlich nur einmal, entweder in elektronischer Form oder durch Briefwahl abgeben können.

§ 3
Stimmabgabe bei der elektronischen Wahl

(1) Die Wahl erfolgt durch Aufruf des den Vorgaben von § 15 der Wahlordnung entsprechenden elektronischen Stimmzettels an einem Computer und entsprechende Stimmabgabe. Hierzu hat sich der Wahlberechtigte im Online-Wahlportal mit Hilfe der übersandten Zugangsdaten zu authentifizieren. Die Zugangsdaten bestehen aus einer Zugangs-PIN, die mit der jeweiligen Mitgliedsnummer des Wahlberechtigten identisch ist sowie einer in dem Wahlschreiben unter einem Rubbelfeld verborgenen Wahl-TAN. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlschreiben und im Online-Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden. Dabei hat das verwendete elektronische Wahlsystem zu gewährleisten, dass eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlossen ist und die Wahlberechtigten ihre Stimme bis zur endgültigen Stimmabgabe korrigieren oder die Wahl abbrechen können. Es ist zudem die Möglichkeit vorzusehen, die Stimme explizit als „ungültig“ zu kennzeichnen.

(2) Die Speicherung der eingehenden Stimmen darf nur anonymisiert erfolgen. Ferner darf die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden können. Für den Wahlberechtigten muss jederzeit erkennbar sein, wann ein Absenden und Übermitteln der Stimme erfolgt. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlberechtigten zu ermöglichen. Ihm muss eine erfolgreich durchgeführte Stimmabgabe angezeigt werden. Mit dem Hinweis über die erfolgte Stimmabgabe gilt die Stimmabgabe als vollzogen.

(3) Es muss ausgeschlossen sein, dass das elektronische Wahlsystem die Stimme des Wählers auf dem von ihm hierfür verwendeten Computer speichert. Zudem muss gewährleistet sein, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Zum Schutze der Geheimhaltung muss der Stimmzettel nach erfolgter Stimmabgabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das elektronische Wahlsystem darf zudem keinen Ausdruck abgegebener Stimmen auf Papier zulassen.

(4) Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Es darf keine Protokollierung der Anmeldung am elektronischen Wahlsystem, der abgegebenen Stimmen, der IP-Adressen sowie personenbezogener Daten erfolgen.

§ 4
Beginn und Ende der elektronischen Wahl

Die Wahlberechtigten können ihre Stimme in elektronischer Form mit Zugang der Wahlunterlagen gemäß § 2 abgeben; die Stimmabgabe in elektronischer Form muss spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr erfolgen. Beginn und Ende der elektronischen Wahl erfolgen durch Autorisierung der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters. Über die zur Autorisierung von Beginn und Ende erforderlichen Zugangsdaten darf ausschließlich die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter verfügen.

§ 5
Technische Anforderungen an das elektronische Wahlsystem

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss aktuellen technischen Standards, insbesondere den entsprechenden Sicherheitsanforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechen. Dies bedingt vor allem die ausreichende Trennung der zur Wahl eingesetzten technischen Systeme bzw. Server. Insbesondere müssen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die elektronische Wahlurne und das elektronische Wählerverzeichnis auf verschiedener Serverhardware geführt werden. Das gewählte System hat durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.

(2) Zum Schutze der Geheimhaltung muss die elektronische Wahl auf Grundlage einer Anonymisierung der Wahlberechtigten durch entsprechende Zugangsdaten durchgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass eine Rückführbarkeit von Stimmabgaben auf einzelne Mitglieder über die Zugangsdaten für die elektronische Wahl ausgeschlossen ist. Im elektronischen Wählerverzeichnis wird die erfolgreiche Stimmabgabe registriert und werden die entsprechenden Zugangsdaten danach umgehend gesperrt, sodass eine erneute Anmeldung im Wahlsystem ausgeschlossen ist. Die sichere Stimmabgabe erfolgt gemäß § 3.

(3) Die zur Durchführung der elektronischen Wahl eingesetzten Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Internet geschützt sein, insbesondere muss sichergestellt sein, dass nur autorisierte Personen Zugriff haben können. Als solche autorisierten Zugriffe sind vor allem die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe der Wahlberechtigten, die Registrierung der Stimmabgabe (Wahldaten) anzusehen. Auf den Inhalt der Stimme darf keine Zugriffsmöglichkeit bestehen.

(4) Die Übertragungsverfahren der Wahldaten sind vor Ausspäh-, Entschlüsselungs- und Änderungsversuchen zu schützen. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen. Ferner sind die Übertragungswege zur Prüfung der Wahlberechtigung zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis sowie zur Stimmabgabe so voneinander zu trennen, dass eine Zuordnung von abgegebenen Stimmen zu einzelnen Wahlberechtigten dauerhaft unmöglich ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung der Wahldaten.

(5) Die Wahlberechtigten sind über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter geschützt werden kann. Es ist auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software hinzuweisen.

§ 6
Störung der elektronischen Wahl

(1) Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, bei denen ein vorzeitiges Bekanntwerden oder Löschen bereits abgegebener Stimmen oder eine Stimmenmanipulation ausgeschlossen ist, veranlasst die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter die Störung zu beheben und kann die Wahl fortsetzen lassen. Sollten ein vorzeitiges Bekanntwerden oder Löschen bereits abgegebener Stimmen oder eine Stimmenmanipulation jedoch nicht ausgeschlossen werden können, ist die Wahl ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen und sind die Wahlberechtigten auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen. Ist den Wahlberechtigten eine Stimmabgabe bis zu dem vom Kammervorstand festgelegten Wahltag bis 18:00 Uhr nicht möglich, kann die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter im Einvernehmen mit dem Hauptwahlausschuss den Wahlzeitraum verlängern. Die Verlängerung muss den Wahlberechtigten allgemein bekannt gegeben werden.

(2) Störungen sowie deren Ursache, Auswirkungen, Intensität und Dauer sind im Protokoll der Wahl zu vermerken. Die Wahlberechtigten sind über Unterbrechung und die vom Hauptwahlleiter in diesem Zusammenhang beschlossenen Veranlassungen sowie über Wahlabbrüche zu informieren.

§ 7
Ermittlung des Wahlergebnisses der elektronischen Wahl

(1) Am Tag der Stimmauszählung erfolgt die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird.

(2) Eine Stimme, die in elektronischer Form abgegeben wurde, ist ungültig, wenn
- sie von der Wählerin oder dem Wähler selbst als „ungültig“ gekennzeichnet wurde,
- der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
- bei Listenwahl mehr als eine Liste gekennzeichnet ist oder
- bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerberinnen und Bewerber
  gekennzeichnet sind, als für diesen Wahlkreis zu wählen sind.

Die Stimmabgabe einer Wählerin oder eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem Wahltage stirbt, aus der Kammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.

(3) Im Anschluss werden die Briefwahlstimmen ausgezählt. Hierbei erfolgt ein Abgleich mit dem elektronischen Wahlverzeichnis, ob der Wahlberechtigte seine Stimme bereits abgegeben hat. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so wird der Wahlbriefumschlag aussortiert und für ungültig erklärt. Die elektronisch abgegebene Stimme zählt. Nach der Auszählung wird das Teilergebnis der Briefwahl berechnet.

(4) Aus den Teilergebnissen der elektronischen Wahl und der Briefwahl berechnet der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl. Im Übrigen gilt § 21 der Wahlordnung entsprechend.

§ 8
Inkrafttreten

Die Wahlsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 29. November 2018

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Gabriele Regina  O v e r w i e n i n g

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, den 7. Dezember 2018

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G.0925

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2018 S. 743