Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 1 vom 18.1.2019 Seite 1 bis 42

Änderung der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen - B 2203 - 5.11 - IV C 4 - und des Ministeriums des Innern - 24 - 42.01.18-54.10.61 -
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Änderung der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen - B 2203 - 5.11 - IV C 4 - und des Ministeriums des Innern - 24 - 42.01.18-54.10.61 -

20322

Änderung der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen
- B 2203 - 5.11 - IV C 4 -
und
des Ministeriums des Innern
- 24 - 42.01.18-54.10.61 -

Vom 20. Dezember 2018

1

Der Gemeinsame Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 28. Oktober 1969 (MBl. NRW. S. 1890), der zuletzt durch Runderlass vom 18. Dezember 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.1

Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:

„1.1

Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn

1. ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und

2. sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).

1.2

Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz, § 6 Nebentätigkeitsverordnung, § 2 Absatz 2 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz); das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz).“

1.2

In Nummer 1.3 wird das Wort „Angestellte“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

1.3

Nummer 2.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In anderen als den in Nummer 2.2 bezeichneten Fällen werden für die Prüfung eines Prüflings die folgenden Beträge festgesetzt, die unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit höchstens gezahlt werden dürfen:

1.

a) Erste Staatsprüfungen, die ein Studium an einer Universität oder an einer nach dem Hochschulrecht einer Universität gleichgestellten Hochschule abschließen - soweit nicht unter Nummer 2 fallend -

396 Euro

b) Zweite Staatsprüfungen - soweit nicht unter Ziffer 2 fallend -

396 Euro

c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt

396 Euro

2.

Staatsprüfungen für

a) das Lehramt für die Sekundarstufe I, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

338 Euro

b) das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt für sonderpädagogische Förderung

338 Euro

c) das Lehramt für die Primarstufe oder das Lehramt an Grundschulen

338 Euro

3.

a) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt

199 Euro

b) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt

99 Euro

c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem ersten Einstiegsamt

70 Euro

d) Aufstiegsprüfungen und Prüfungen im Rahmen der beruflichen Entwicklung:

Der für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegte Betrag

e) Zwischenprüfungen und Erweiterungsprüfungen:

Zwei Drittel des für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegten Betrages

4.

a) Abschlussprüfungen für Ausbildungsberufe

84 Euro

b) Verwaltungseigene Prüfungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

70 Euro

c) Zwischenprüfungen für Ausbildungsberufe:

Zwei Drittel des Betrages für die Abschlussprüfung.“

1.4

In Nummer 2.31 werden das Wort „Prüfern“ durch die Wörter „Prüferinnen oder Prüfern“ sowie jeweils das Wort „Prüfer“ durch die Wörter „Prüferinnen oder Prüfer“ ersetzt.

1.5

In Nummer 3 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.

1.6

In Nummer 4.2 werden die Wörter „Finanzministers und des Innenministers“ durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern“ ersetzt.

1.7

In Nummer 4.3 werden die Wörter „Finanzminister und dem Innenminister“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern“ ersetzt.

2

Die Änderungen der Nummern 1.1, 1.2 und 1.4 bis 1.7 dieses Änderungserlasses treten am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die Änderungen der Nummer 1.3 treten am 1. Januar 2019 in Kraft und gelten für Prüfungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2018 durchgeführt und abgerechnet werden.

- MBl. NRW. 2019 S. 2