Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 2 vom 31.1.2019 Seite 43 bis 66

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05

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Änderung der Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten
(Ausgleichszulage)

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- II-3 - 2114/05

Vom 27. Dezember 2018

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 1. Juni 2015 (MBl. NRW. S. 394), der durch Runderlass vom 2. März 2016 (MBl. NRW. S. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 1 werden der achte und neunte Spiegelstrich gestrichen.

2.

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß Richtlinie 86/465/EWG“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die benachteiligten Gebiete Nordrhein-Westfalens sind in der Anlage 1 aufgeführt.“

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

d) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzierung erfolgt durch Mittel der EU, der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und des Landes Nordrhein-Westfalen.“

e) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

3.

Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gefördert werden bestimmte landwirtschaftlich genutzte Flächen in Gemeinden oder Gemeindeteilen benachteiligter Gebiete in Nordrhein-Westfalen.“

4.

Die Nummern 3.2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„3.2
Aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, mit Ausnahme von außer Berggebieten,

3.3
Aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.

4
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinn des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.“

5.

In Nummer 6.4 wird nach dem Wort „Zuschuss“ die Angabe „, De-minimis-Beihilfe“ gestrichen.

6.

Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:

„6.5
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die in Nordrhein-Westfalen gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Für Landschaftselemente, stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen wird keine Förderung gewährt. Die förderfähige Fläche wird auf Grundlage des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013 ermittelt. Förderfähig sind Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar.

7.

In Nummer 6.6.1 wir die Angabe „115“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

8.

Nummer 6.6.2 wird wie folgt gefasst:

„6.6.2
In Gebieten nach Nummer 3.2 und 3.3 beträgt die Ausgleichszulage je Hektar förderfähiger Futterfläche (Futterflächen sind alle Grünlandflächen sowie Ackergras, Klee oder Kleegrasgemische) in Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteilen mit einer Ertragsmesszahl (EMZ)
- bis 30: bis zu 50 Euro
- ab 31. bis 35: bis zu 40 Euro
- ab 36: bis zu 28 Euro.

Für die anderen förderfähigen Flächen beträgt die Ausgleichszulage 25 Euro je Hektar.

Die in Nummer 6.6.1 und 6.6.2 aufgeführten Beträge können aus nationalen Mitteln (GAK) aufgestockt werden.“

9.

Nummer 6.6.3 wird gestrichen.

10.

Nummer 6.6.4 wird Nummer 6.6.3 und wie folgt gefasst:

„6.6.3
Degression

Die Degression bezieht sich auf die in den Nummern 6.6.1 und 6.6.2 festgelegten Beträge. Die Ausgleichszulage beträgt
- bis einschließlich 100 Hektar: 100 Prozent
- über 100 bis einschließlich 150 Hektar: 75 Prozent.

Für Flächen über 150 Hektar wird keine Prämie gewährt.

Werden Flächen in mehreren Gemeinden beziehungsweise Gemarkungen des benachteiligten Gebietes bewirtschaftet, so wird das gewogene Mittel für die bewirtschafteten Flächen gebildet. Relevant für die Ermittlung ist nur die Fläche im benachteiligten Gebiet.“

11.

Nummer 6.6.5 wird gestrichen.

12.

Es wird folgende Nummer 6.6.4 angefügt:

„6.6.4
Phasing-out-Zahlungen

Für Gebiete der historischen Gebietskulisse, mit Ausnahme der Berggebiete und aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete, gemäß der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABl. L 273 vom 24.  September 1986, S.1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/172/EG der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß Richtlinie 75/268/EWG in Deutschland benachteiligten Gebiete (ABl. L 72 vom 13. März 1997, S. 1), die nach der Neufestsetzung der Gebietskulisse der benachteiligten Gebiete ab dem Jahr 2019 als nicht mehr benachteiligt eingestuft sind, wird für die Jahre 2019 und 2020 eine Phasing-out-Zahlung gewährt. Für das Phasing-out gelten die Bestimmungen zur Degression, zur Bagatellgrenze und zur Flächengröße analog.

Die Phasing-out-Zahlung beträgt 25 Euro je Hektar ehemals förderfähiger Fläche.“

13.

Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:

„7.2
Die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sowie die Angaben im und zum Antrag können auch an Ort und Stelle durch die zuständigen Behörden von Land, Bund und EU sowie die entsprechenden Rechnungshöfe kontrolliert werden. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Kontrollpersonal das Betretungsrecht und eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken sowie in den Betriebs- und Geschäftsräumen einzuräumen, sowie auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.“

14.

Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:

„8.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Ausgleichszulage ist nach dem von der Bewilligungsbehörde herausgegebenen Muster zusammen mit dem Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 7. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 608) für das laufende Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde über die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen im Kreise, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt, einzureichen.“

15.

Es wird Anlage 1 angefügt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 46