Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 3 vom 15.2.2019 Seite 67 bis 82

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

751

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm
„Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)
- Programmbereich Emissionsarme Mobilität -

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 1. Februar 2019

1

Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1

Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Emissionsarme Mobilität.

Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Der Ausbau der Elektromobilität kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, liegt der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur.

Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1.2

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a)         §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert wurde,

b)         Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU L 318 vom 17.11.2006, S. 17),

c)                  Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1), im Folgenden AGVO genannt und

d)                 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

1.3

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1

Umsetzungsberatung und -konzepte Elektromobilität,

2.2

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,

2.3

Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,

2.4

Elektrische Lastenfahrräder sowie

2.5 

Konzepte, Studien und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.

Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen befinden sich unter Nummer 6 und in den jeweiligen elektronischen Antragsformularen gemäß Nummer 7.1.

3

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen.

Jeweilige Beschränkungen der Antragsberechtigung finden sich in Nummer 6.

Ausgeschlossen sind

a)                  Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b)                 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO oder

c)                  Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2

Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe, das heißt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf, die Installation oder sonstige Leistungen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.3

Es darf sich bei dem Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.4 weder um einen Eigenbau, einen Prototypen mit weniger als vier Exemplaren, eine Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung noch um ein gesetzlich vorgeschriebenes oder behördlich angeordnetes Vorhaben handeln. Serienfahrzeuge, bei denen die Karosserie beziehungsweise der Rahmen für bestimmte Einsatzwecke baulich angepasst wurden, sind förderfähig.

4.4

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

4.5

Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Rahmen der Anteilfinanzierung. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen und Zuweisungen.

5.2

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a)                  Beratungsleistungen und die Erstellung von Konzepten, Studien und Analysen,

b)                 den Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von Neufahrzeugen,

c)                  den Erwerb von neuen elektrischen Lastenfahrrädern sowie

d)                 den Erwerb und die Errichtung fabrikneuer Ladeinfrastruktur.

Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach Nummer 6 sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union.

Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt. Die maximale Zuwendungssumme ist auf 500 000 Euro pro Antragsberechtigtem begrenzt.

5.3

Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO und in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 zu beachten.

5.4

Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.5

Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind.

Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

a)                  Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1 bis 2.4 gelten im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen). Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten

b)                 De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.

b)         Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1, 2.2 und 2.5 richtet sich im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die Förderung nach den Kriterien der AGVO. Es gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 18, 36 und 49 AGVO.

c)         Sofern Antragsberechtigte sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist durch geeignete Maßnahmen wie die Trennung der Tätigkeiten und die Unterscheidung der Ausgaben, Finanzierung und Erlöse sicherzustellen, dass durch eine Förderung im nicht-wirtschaftlichen Bereich keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

6

Förderspezifische Regelungen

6.1

Umsetzungsberatung und -konzepte Elektromobilität nach Nummer 2.1

6.1.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Umsetzungsberatungen und Umsetzungskonzepte im Bereich Elektromobilität.

Für Unternehmen, die nicht unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 vom 20.5.2003, S. 36) fallen und welche die Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen überschreiten, können nur Umsetzungskonzepte gefördert werden.

Dabei können die Beratung bzw. das Konzept zum Beispiel folgende Aspekte umfassen:

a)         Analyse: aktuelle Flottenauslastung, zukünftige Bedarfe und Anforderungen vor dem Hintergrund der Umstellung auf Elektrofahrzeuge, lokale Gegebenheiten, Sanierungstätigkeiten,

b)         Ladeinfrastrukturplanung: optimale Standortverteilung, Platzbedarf, Lastmanagement, Netzanbindung,

c)                  Finanzielle Aspekte: Abrechnungsverfahren, steuerliche Fragestellungen, Fördermöglichkeiten,

d)                 Rechtliche Aspekte, Versicherungsthematik,

e)         Beschaffung von E-Fahrzeugen: Empfehlungen hinsichtlich Fahrzeugtypen und (E-Car-) Sharing-Möglichkeiten sowie die Integration von elektrischen (Lasten-) Fahrrädern in die Flotte.

6.1.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

a)         natürliche Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,

b)         juristische Personen als

aa) Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,

bb) Besitzerinnen und Besitzer von mindestens fünf gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen,

cc) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens fünf Kraftfahrzeug-Stellplätzen für Beschäftigte oder

c)                  Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

6.1.3

Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und die Erstellung eines Umsetzungskonzeptes durch externe Beratungsunternehmen.

Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.1.2 Buchstaben a) und b) beträgt die Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 15 000 Euro. Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c) beträgt die Förderung 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 24 000 Euro.

6.1.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Förderung der Antragsberechtigten nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c) für die Beratung und Erstellung des Handlungs- und Umsetzungskonzepts darf es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handeln, das heißt die Beratung muss ebenfalls ausschließlich für den nicht-wirtschaftlichen Bereich der Kommune erfolgen. Die Antragsberechtigten dürfen im Rahmen der Verwertung der Beratungsergebnisse keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.

Die Beratung muss neutral und unabhängig sein. Sie muss durch ein Handlungs- und Umsetzungskonzept abgeschlossen werden.

Die Beratung und Konzepterstellung hat durch ein qualifiziertes Beratungsunternehmen zu erfolgen. Qualifiziert sind Unternehmen, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.

6.2

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach Nummer 2.2

6.2.1

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer AC-Ladeinfrastruktur (Wechselstrom) mit einem oder mehreren Ladepunkten.

Für Antragsberechtigte, welche die Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen überschreiten, ist nur nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur förderfähig, die an Stellplätzen für Beschäftigte oder Mieterinnen und Mieter errichtet wird.

Ein Ladepunkt im Sinne dieser Richtlinie ist die für die Stromversorgung eines
Elektrofahrzeugs bestimmte Einrichtung gemäß der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile gemäß der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457).

Der Netzanschluss ist die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz.

Hinsichtlich der technischen Sicherheit muss der Aufbau der Ladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 4 der Ladesäulenverordnung erfolgen. Der Ladepunkt muss aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung jeweils des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 in der jeweils geltenden Fassung ausgerüstet werden.

6.2.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

6.2.3

Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a)         Ladesäule/Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik,

b)                 Lastmanagement bei mehreren Ladesäulen,

c)                  Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,

d)                 Anfahrschutz, Beleuchtung,

e)                  Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,

f)                  Montage und Inbetriebnahme,

g)         Netzanschluss und

h)                 Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses.

Bei nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beträgt die Förderung für Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 1 600 Euro für Wallboxen beziehungsweise 4 800 Euro für Ladesäulen pro Ladepunkt.

Für alle anderen Antragsberechtigten beträgt die Förderquote 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Überschreitung der Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen nach Nummer 5.5 Buchstabe a) reduziert sich die Förderquote auf 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöchstgrenze beträgt für sonstige juristische Personen und Gewerbetreibende 1 000 Euro für Wallboxen beziehungsweise 3 000 Euro für Ladesäulen pro Ladepunkt. Für sonstige natürliche Personen liegt die Förderhöchstgrenze bei 1 000 Euro pro Ladepunkt.

Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beträgt die Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 5 000 Euro pro Ladepunkt.

Ladepunkte, die zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom betrieben werden, erhalten einen zusätzlichen Bonus von 500 Euro pro Ladepunkt. Die Erneuerbaren-Energien-Anlage muss dazu eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.

6.2.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt.

Wenn der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom vor Ort erzeugt wird, muss die Erneuerbaren-Energien-Anlage eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.

Der Bezug von Grünstrom ist durch einen Grünstrom-Liefervertrag nachzuweisen, der folgende Kriterien erfüllt:

a)         Der Strom stammt zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien.

b)                 Es erfolgt eine entsprechende Ausweisung gemäß Energiewirtschaftsgesetz als Stromlieferung aus erneuerbaren Energien. Dafür müssen Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet

werden. Das Verbot der Doppelvermarktung nach § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, beziehungsweise nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. EU L 140 vom 5.6.2009, S. 16) ist zu beachten.

Über die geförderte Ladeinfrastruktur darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren verfügt werden.

Zusätzliche Bedingungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur:

Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist die Ladesäulenverordnung zu beachten.

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Die Ladestandorte sind mit einer Kennzeichnung zu versehen.

Der Zugang zu öffentlichen Ladepunkten sollte 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden gewährleistet sein.

6.3

Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge nach Nummer 2.3

6.3.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellen-Neufahrzeugen der Klassen L6E, L7E, M1, N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen nach der Definition des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898).

Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die

a)         eine maximale Laufleistung von 1 000 Kilometern aufweisen und

b)                 keine Standschäden haben oder hatten.

6.3.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

a)         Städte, Gemeinden, Kreise und Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen sowie kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und

b)                 Unternehmen, Gewerbetreibende, Vereine und Verbände mit einem Standort in Nordrhein-Westfalen.

6.3.3

Umfang und Höhe der Zuwendung

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe a) gilt:

Für reine Batterieelektrofahrzeuge beträgt die Förderquote 40 Prozent der Ausgaben der Anschaffung bis zu einer maximalen Förderhöhe von 30 000 Euro.

Für Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt die Förderquote 60 Prozent der Ausgaben der Anschaffung bis zu einer maximalen Förderhöhe von 60 000 Euro.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe b) gilt:

Die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt

a)         4 000 Euro für die Klasse M1,

b)                 4 000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 2,3 Tonnen und

c)                  8 000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 2,3 Tonnen und für die Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen.

 

Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung. Die Ermittlung der Höhe des Zuschusses erfolgt analog zur Förderung des Kaufs von Fahrzeugen.

6.3.4

Die geförderten Fahrzeuge müssen überwiegend in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden. Dies ist der Fall, wenn mehr als 80 Prozent der jährlichen Fahrleistung in Nordrhein-Westfalen erfolgt.

6.3.5

Über die beschafften Fahrzeuge darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren verfügt werden. Die Dauer des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages sollte mindestens fünf Jahre betragen. Die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beträgt ein Jahr. Bei einer Miet- beziehungsweise Leasingdauer von weniger als fünf Jahren verringert sich die Fördersumme anteilig.

6.4

Elektrische Lastenfahrräder nach Nummer 2.4

6.4.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb von elektrisch betriebenen, fabrikneuen Lastenfahrrädern.

Die elektrischen Lastenfahrräder müssen eine Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm ohne Fahrer aufweisen und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)         ein verlängerter Radstand oder

b)                  Transportmöglichkeiten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

6.4.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

a) Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben,

b) sonstige juristische Personen und Gewerbetreibende sowie

c) natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Städten und Gemeinden, die von einer Grenzwertüberschreitung der Stickstoffdioxid-Werte gemäß § 3 Absatz 2 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch

Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist, betroffen sind.

6.4.3

Umfang und Höhe der Zuwendung

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstabe a) beträgt die Förderquote 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 4 200 Euro.

Für Antragberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstabe b) beträgt die Förderquote 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 2 100 Euro.

Für Antragberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstabe c) beträgt die Förderquote 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 1 000 Euro.

Bei Unternehmen und Kommunen sind bis zu fünf Lastenfahrräder und bei sonstigen juristischen Personen nur ein Lastenfahrrad förderfähig. Bei natürlichen Personen ist nur ein Lastenfahrrad pro Wohneinheit förderfähig.

6.4.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Antragstellende muss nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Wohnsitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Land Nordrhein-Westfalen haben wird.

Über die beschafften elektrischen Lastenfahrräder darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren frei verfügt werden.

6.5

Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht nach Nummer 2.5

6.5.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung durch die oberste Landesbehörde.

6.5.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen und deren Zusammenschlüsse.

6.5.3

Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand nach Nummer 6.5.1.

Die Förderung beträgt für Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für sonstige juristische Personen beträgt die Förderquote 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7

Verfahren

7.1

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der Bewilligungsbehörde unter der Internetseite www.bra.nrw.de/4045740 zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular. Artikel 6 Absatz 2 der AGVO sowie § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, sind hierbei zu beachten.

7.2

Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW

Postfach 10 25 45

44025 Dortmund

7.3

Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.4

Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht (Artikel 9 der AGVO).

7.5

Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013  zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung).

8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 4. Februar 2019 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

8.2

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“ vom 1. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 547) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S 69