Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 3 vom 15.2.2019 Seite 67 bis 82
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
751
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm
„Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)
- Programmbereich Emissionsarme Mobilität -
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom
1. Februar 2019
1
Zuwendungszweck
und Rechtsgrundlagen
1.1
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Emissionsarme Mobilität.
Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Der Ausbau der Elektromobilität kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, liegt der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur.
Eine Fortschreibung der Richtlinie
bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der
wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der
Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.
1.2
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert wurde,
b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
c) Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1), im Folgenden AGVO genannt und
d) Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352
vom 24.12.2013, S. 1).
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1
Umsetzungsberatung und -konzepte
Elektromobilität,
2.2
Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge,
2.3
Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,
2.4
Elektrische Lastenfahrräder sowie
2.5
Konzepte, Studien und Analysen, an
denen ein besonderes Landesinteresse besteht.
Detaillierte Angaben zu den
Fördergegenständen befinden sich unter Nummer 6 und in den jeweiligen
elektronischen Antragsformularen gemäß Nummer 7.1.
3
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen.
Jeweilige
Beschränkungen der Antragsberechtigung finden sich in Nummer 6.
Ausgeschlossen sind
a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO oder
c) Unternehmen bzw. Sektoren in den
Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die
Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.
4.2
Es
werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines
Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt
die Auftragsvergabe, das heißt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag
über den Kauf, die Installation oder sonstige Leistungen. Planung und
Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.3
Es
darf sich bei dem Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.4 weder um einen
Eigenbau, einen Prototypen mit weniger als vier Exemplaren, eine Reparatur oder
Ersatzteilbeschaffung noch um ein gesetzlich vorgeschriebenes oder behördlich
angeordnetes Vorhaben handeln. Serienfahrzeuge, bei denen die Karosserie
beziehungsweise der Rahmen für bestimmte Einsatzwecke baulich angepasst wurden,
sind förderfähig.
4.4
Der
Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften
bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung,
Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
4.5
Antragsunterlagen
gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.
5
Art,
Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die
Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Rahmen der Anteilfinanzierung. Die
Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen und
Zuweisungen.
5.2
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) Beratungsleistungen und die Erstellung von Konzepten, Studien und Analysen,
b) den Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von Neufahrzeugen,
c) den Erwerb von neuen elektrischen Lastenfahrrädern sowie
d) den Erwerb und die Errichtung fabrikneuer Ladeinfrastruktur.
Die
Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.
Die
Höhe der Zuwendung richtet sich nach Nummer 6 sowie den haushaltsrechtlichen
Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen
Vorgaben der Europäischen Union.
Zuwendungen
unterhalb einer Bagatellgrenze von 350 Euro werden nicht bewilligt
beziehungsweise ausgezahlt. Die maximale Zuwendungssumme ist auf 500 000 Euro
pro Antragsberechtigtem begrenzt.
5.3
Zuwendungen
aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen
des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Bei der Einhaltung der
maximal zulässigen Förderintensität sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8
der AGVO und in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 zu beachten.
5.4
Die
Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen
darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.5
Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind.
Dabei gelten die folgenden Grundsätze:
a)
Für die
Fördergegenstände der Nummern 2.1 bis 2.4 gelten im Falle des Vorliegens einer
unternehmerischen Tätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
(De-minimis-Beihilfen). Der Gesamtbetrag der einem
einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten
b) De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
b) Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1, 2.2 und 2.5 richtet sich im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die Förderung nach den Kriterien der AGVO. Es gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 18, 36 und 49 AGVO.
c) Sofern Antragsberechtigte sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist durch geeignete Maßnahmen wie die Trennung der Tätigkeiten und die Unterscheidung der Ausgaben, Finanzierung und Erlöse sicherzustellen, dass durch eine Förderung im nicht-wirtschaftlichen Bereich keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
6
Förderspezifische Regelungen
6.1
Umsetzungsberatung und -konzepte
Elektromobilität nach Nummer 2.1
6.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
Umsetzungsberatungen und Umsetzungskonzepte im Bereich Elektromobilität.
Für Unternehmen, die nicht unter
die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen gemäß Empfehlung der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU
L 124 vom 20.5.2003, S. 36) fallen und welche die Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen überschreiten, können nur
Umsetzungskonzepte gefördert werden.
Dabei können die Beratung bzw. das Konzept zum Beispiel folgende Aspekte umfassen:
a) Analyse: aktuelle Flottenauslastung, zukünftige Bedarfe und Anforderungen vor dem Hintergrund der Umstellung auf Elektrofahrzeuge, lokale Gegebenheiten, Sanierungstätigkeiten,
b) Ladeinfrastrukturplanung: optimale Standortverteilung, Platzbedarf, Lastmanagement, Netzanbindung,
c) Finanzielle Aspekte: Abrechnungsverfahren, steuerliche Fragestellungen, Fördermöglichkeiten,
d) Rechtliche Aspekte, Versicherungsthematik,
e) Beschaffung
von E-Fahrzeugen: Empfehlungen hinsichtlich Fahrzeugtypen und (E-Car-)
Sharing-Möglichkeiten sowie die Integration von elektrischen (Lasten-)
Fahrrädern in die Flotte.
6.1.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) natürliche Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,
b) juristische Personen als
aa) Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,
bb) Besitzerinnen und Besitzer von mindestens fünf gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen,
cc) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens fünf Kraftfahrzeug-Stellplätzen für Beschäftigte oder
c)
Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse
von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese
nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
6.1.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben
für Beratungsleistungen und die Erstellung eines Umsetzungskonzeptes durch
externe Beratungsunternehmen.
Für Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.1.2 Buchstaben a) und b) beträgt die
Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 15 000 Euro.
Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.1.2
Buchstabe c) beträgt die Förderung 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
bis maximal 24 000 Euro.
6.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei der Förderung der Antragsberechtigten
nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c) für die Beratung und Erstellung des Handlungs-
und Umsetzungskonzepts darf es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel
107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handeln, das
heißt die Beratung muss ebenfalls ausschließlich für den nicht-wirtschaftlichen
Bereich der Kommune erfolgen. Die Antragsberechtigten dürfen im Rahmen der
Verwertung der Beratungsergebnisse keine wirtschaftliche Aktivität planen und
keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von
Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit
kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein
wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.
Die Beratung muss neutral und
unabhängig sein. Sie muss durch ein Handlungs- und Umsetzungskonzept
abgeschlossen werden.
Die Beratung und Konzepterstellung
hat durch ein qualifiziertes Beratungsunternehmen zu erfolgen. Qualifiziert
sind Unternehmen, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte,
Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante
Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.
6.2
Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge nach Nummer 2.2
6.2.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die
Errichtung und der Netzanschluss von stationärer AC-Ladeinfrastruktur
(Wechselstrom) mit einem oder mehreren Ladepunkten.
Für Antragsberechtigte, welche die
Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen überschreiten,
ist nur nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur förderfähig, die an
Stellplätzen für Beschäftigte oder Mieterinnen und Mieter errichtet wird.
Ein Ladepunkt im Sinne dieser
Richtlinie ist die für die Stromversorgung eines
Elektrofahrzeugs bestimmte Einrichtung gemäß der Verordnung über technische
Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von
öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile gemäß der
Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457).
Der Netzanschluss ist die
technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz
sowie das Telekommunikationsnetz.
Hinsichtlich der technischen
Sicherheit muss der Aufbau der Ladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz
4 der Ladesäulenverordnung erfolgen. Der Ladepunkt muss aus Gründen der
Interoperabilität mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung
jeweils des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 in der jeweils geltenden Fassung
ausgerüstet werden.
6.2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche
und juristische Personen.
6.2.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) Ladesäule/Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik,
b) Lastmanagement bei mehreren Ladesäulen,
c) Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
d) Anfahrschutz, Beleuchtung,
e) Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
f) Montage und Inbetriebnahme,
g) Netzanschluss und
h) Ertüchtigung eines
bestehenden Hausanschlusses.
Bei nicht öffentlich zugänglicher
Ladeinfrastruktur beträgt die Förderung für Städte, Gemeinden, Kreise oder
Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe,
sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, 80 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 1 600
Euro für Wallboxen beziehungsweise 4 800 Euro für Ladesäulen pro
Ladepunkt.
Für alle anderen
Antragsberechtigten beträgt die Förderquote 50 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben. Bei Überschreitung der Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen
nach Nummer 5.5 Buchstabe a) reduziert sich die Förderquote auf 40 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöchstgrenze beträgt für sonstige
juristische Personen und Gewerbetreibende 1 000 Euro für Wallboxen
beziehungsweise 3 000 Euro für Ladesäulen pro Ladepunkt. Für sonstige
natürliche Personen liegt die Förderhöchstgrenze bei 1 000 Euro pro
Ladepunkt.
Bei öffentlich zugänglicher
Ladeinfrastruktur beträgt die Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben bis maximal 5 000 Euro pro Ladepunkt.
Ladepunkte, die zumindest teilweise
mit vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom
betrieben werden, erhalten einen zusätzlichen Bonus von 500 Euro pro Ladepunkt.
Die Erneuerbaren-Energien-Anlage muss dazu eine Nennleistung von mindestens
zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
6.2.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt.
Wenn der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom vor Ort erzeugt wird, muss die Erneuerbaren-Energien-Anlage eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
Der Bezug von Grünstrom ist durch einen Grünstrom-Liefervertrag nachzuweisen, der folgende Kriterien erfüllt:
a) Der Strom stammt zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien.
b) Es erfolgt eine entsprechende Ausweisung gemäß Energiewirtschaftsgesetz als Stromlieferung aus erneuerbaren Energien. Dafür müssen Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet
werden. Das
Verbot der Doppelvermarktung nach § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, beziehungsweise nach
der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG (ABl. EU L 140 vom 5.6.2009, S. 16) ist zu
beachten.
Über die geförderte
Ladeinfrastruktur darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren verfügt
werden.
Zusätzliche Bedingungen für
öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur:
Ein
Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen
Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt
gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen
bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist die Ladesäulenverordnung zu beachten.
Öffentlich
zugängliche Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen
Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Die Ladestandorte
sind mit einer Kennzeichnung zu versehen.
Der
Zugang zu öffentlichen Ladepunkten sollte 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen
pro Woche ermöglicht werden. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen
pro Woche für zwölf Stunden gewährleistet sein.
6.3
Reine Batterieelektrofahrzeuge und
Brennstoffzellenfahrzeuge nach Nummer 2.3
6.3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von
reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellen-Neufahrzeugen der Klassen L6E,
L7E, M1, N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen nach
der Definition des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898).
Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die
a) eine maximale Laufleistung von 1 000 Kilometern aufweisen und
b) keine Standschäden haben
oder hatten.
6.3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) Städte, Gemeinden, Kreise und Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen sowie kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und
b) Unternehmen,
Gewerbetreibende, Vereine und Verbände mit einem Standort in
Nordrhein-Westfalen.
6.3.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe a) gilt:
Für reine Batterieelektrofahrzeuge beträgt die Förderquote 40 Prozent der Ausgaben der Anschaffung bis zu einer maximalen Förderhöhe von 30 000 Euro.
Für
Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt die Förderquote 60 Prozent der Ausgaben der
Anschaffung bis zu einer maximalen Förderhöhe von 60 000 Euro.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe b) gilt:
Die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt
a) 4 000 Euro für die Klasse M1,
b) 4 000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 2,3 Tonnen und
c) 8 000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 2,3 Tonnen und für die Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen.
Die Förderung für das Leasing
beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal
bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten
Anzahlung. Die Ermittlung der Höhe des Zuschusses erfolgt analog zur Förderung
des Kaufs von Fahrzeugen.
6.3.4
Die geförderten Fahrzeuge müssen
überwiegend in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden. Dies ist der Fall, wenn
mehr als 80 Prozent der jährlichen Fahrleistung in Nordrhein-Westfalen erfolgt.
6.3.5
Über die beschafften Fahrzeuge darf
nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren verfügt werden. Die Dauer des
Leasing- beziehungsweise Mietvertrages sollte mindestens fünf Jahre betragen.
Die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beträgt ein
Jahr. Bei einer Miet- beziehungsweise Leasingdauer von weniger als fünf Jahren
verringert sich die Fördersumme anteilig.
6.4
Elektrische Lastenfahrräder nach
Nummer 2.4
6.4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Erwerb von elektrisch betriebenen, fabrikneuen
Lastenfahrrädern.
Die elektrischen Lastenfahrräder müssen eine Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm ohne Fahrer aufweisen und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a) ein verlängerter Radstand oder
b) Transportmöglichkeiten,
die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht
aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
6.4.2
Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben,
b) sonstige juristische Personen und Gewerbetreibende sowie
c) natürliche
Personen mit Erstwohnsitz in Städten und Gemeinden, die von einer
Grenzwertüberschreitung der Stickstoffdioxid-Werte gemäß § 3 Absatz 2 der
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August
2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch
Artikel
2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist,
betroffen sind.
6.4.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstabe a) beträgt die Förderquote 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 4 200 Euro.
Für Antragberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstabe b) beträgt die Förderquote 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 2 100 Euro.
Für Antragberechtigte nach Nummer
6.4.2 Buchstabe c) beträgt die Förderquote 30 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 1 000 Euro.
Bei
Unternehmen und Kommunen sind bis zu fünf Lastenfahrräder und bei sonstigen
juristischen Personen nur ein Lastenfahrrad förderfähig. Bei natürlichen
Personen ist nur ein Lastenfahrrad pro Wohneinheit förderfähig.
6.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der
Antragstellende muss nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung
der Zuwendung einen Wohnsitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im
Land Nordrhein-Westfalen haben wird.
Über die beschafften elektrischen
Lastenfahrräder darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren frei verfügt
werden.
6.5
Konzepte, Studien und Analysen im
Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse
besteht nach Nummer 2.5
6.5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Konzepte, Studien
und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes
Landesinteresse besteht.
Auswahl und Festlegung der
Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten
Projektbeschreibung durch die oberste Landesbehörde.
6.5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische
Personen und deren Zusammenschlüsse.
6.5.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig
sind alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand nach Nummer 6.5.1.
Die Förderung beträgt für Städte,
Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen
oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten
ausüben, 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für sonstige juristische
Personen beträgt die Förderquote 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
7
Verfahren
7.1
Die
Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der
Bewilligungsbehörde unter der Internetseite www.bra.nrw.de/4045740 zur
Verfügung gestellte elektronische Antragsformular. Artikel 6 Absatz 2 der AGVO
sowie § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, sind hierbei
zu beachten.
7.2
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Postfach 10 25 45
44025 Dortmund
7.3
Eine Auszahlung der Zuwendung
erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage
und Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.4
Informationen
über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden auf einer
ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht (Artikel 9 der AGVO).
7.5
Für die
Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die
Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten,
insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung).
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.1
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom
4. Februar 2019 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
8.2
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses
Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“
vom 1. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 547) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2019 S 69