Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 3 vom 15.2.2019 Seite 67 bis 82
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III - 3 - 40-00-00.34 - |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III - 3 - 40-00-00.34 -
79023
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung
in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz III
- 3 - 40-00-00.34 -
Vom 30. Januar 2019
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen zur Unterstützung einer
eigenständigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage folgender Normen
a) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), zuletzt geändert durch Erlass vom
11.5.2018 (MBl. NRW. S. 360)
b) Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist
c) Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 588), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden
ist
d) Gemeinschaftswaldgesetz vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), das zuletzt
durch Artikel 53 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662) geändert worden
ist.
Die Förderung dient zur Umsetzung der Ziele nach § 1 und § 41 des Bundeswaldgesetzes und zielt darauf ab, die überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinn des § 13 Absatz 4 des Landesforstgesetzes zur Überwindung struktureller Nachteile zu unterstützen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Gewährung der Zuwendungen dieser Richtlinie erfolgt unter Beachtung der Verordnung EU Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S.1).
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Ausführung für folgende
nicht der Holzvermarktung zuzurechnende forstwirtschaftliche Maßnahmen:
a) Wirtschaftsplanung,
b) biologische Produktion,
c) technische Produktion,
d) Förderung der Biodiversität im Wald.
Derartige Leistungen können zusammen oder einzeln gefördert werden. Hierzu zählen auch gelegentliche oder anlassbezogene, fachliche und allgemeine Auskünfte, Anregungen und Informationen für die Waldbesitzenden. Nicht zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem Holzverkauf, allgemeine Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeiten einschließlich Reisekosten, Rechts- und Steuerberatung, Personalverwaltung, Miete, Ausgaben für Leasing, Gebäude- beziehungsweise Grundstücksankäufe, Energie– und Nebenkosten und die Übernahme von gesetzlichen Verpflichtungen wie beispielsweise Kontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, § 14 des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes, die von der zuständigen Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt wurden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erstreckt sich ausschließlich auf Betreuungsdienstleistungen, die für in Nordrhein-Westfalen gelegene Forstflächen erbracht werden.
4.1.
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn
a) bei Zusammenschlüssen nach Nummer 3, die zu fördernden Betreuungsleistungen
gemäß Nummer 2 den satzungsgemäßen Aufgaben des Zusammenschlusses entsprechen
und
b) ein Forsteinrichtungswerk vorliegt, dessen Gültigkeitsdatum nicht länger als
ein Jahr zurückliegt.
4.2
Die Betreuungsdienstleistungen müssen durch fachkundiges Personal erbracht
werden. Das beauftragte Unternehmen muss für die verantwortliche Ausführung der
Dienstleistung vor Ort Personal mit einem forstwissenschaftlichen
Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als
gleichwertig anerkannten Abschluss vorweisen. Die fachlichen Anforderungen
gelten auch für anzustellendes forstfachliches Personal des
Zuwendungsempfängers. Die entsprechenden Nachweise der Fachkunde sind bei der
Antragstellung vorzulegen. Im Ausnahmefall sind die Nachweise spätestens im
Rahmen des Verwendungsnachweises zu erbringen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 2 000 Euro
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung orientiert sich unter Berücksichtigung der De-minimis-Regelungen (siehe Nummer 1) an der Hektar-Fläche des Zusammenschlusses und einem durchschnittlichen Betreuungszeitbedarf je Hektar. Die Oberste Forstbehörde definiert eine durchschnittliche Stunden- oder Minutenzahl pro Jahr und Hektar. Berechnungsgrundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben (Stundenzahl x Hektar) ist die Forstbetriebsfläche im Sinn von Nummer 4 jedes Mitglieds entsprechend der Mitgliederliste gemäß Nummer 7.1.
Wird ausschließlich für die Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleitung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) versicherungspflichtig eingestellt und beschäftigt, beträgt der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben je vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39 Wochenarbeitsstunden) 50 000 Euro pro Jahr. Zuwendungsfähig sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten sowie freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (zum Beispiel zur privaten Rentenabsicherung).
Zur Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleistungen kann der Zuwendungsempfänger auch einen Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten abschließen. Die Dauer dieser Dienstleistungsverträge darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich in diesem Fall aus den nachgewiesenen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.
5.4.1
Betriebsfläche und Zertifizierung
5.4.1.1
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung vor dem 1. Januar 2021 bei mindestens der
Hälfte der Mitglieder (Anteilseigner bei Waldgenossenschaften nach dem
Gemeinschaftswaldgesetz) des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die
Mitgliedsfläche des einzelnen Waldbesitzenden im Zusammenschluss 25 Hektar
nicht übersteigt, beträgt
a) die Zuwendung bis zum 31. Dezember 2020 80 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben
b) die Zuwendung ab dem 1. Januar 2021,
aa) wenn 80 Prozent oder mehr der Mitgliedsfläche
nach einem anerkannten Wald - Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder
vergleichbar) zertifiziert sind, 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
bb) wenn weniger als 80 Prozent, aber mehr als 50
Prozent der Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem
(PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sind, 60 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2021 gelten die oben genannten Prozentsätze entsprechend der nachgewiesenen Zertifizierung.
5.4.1.2
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung vor dem 1. Januar 2021 bei mehr als der
Hälfte der Mitglieder (Anteilseigner bei Waldgenossenschaften nach
Gemeinschaftswaldgesetz) des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die
Mitgliedsfläche des einzelnen Waldbesitzenden im Zusammenschluss 25 Hektar
übersteigt
a) beträgt die Zuwendung bis zum 31. Dezember 2020 40 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben
b) beträgt die Zuwendung ab dem 1. Januar 2021,
aa) wenn 80 Prozent oder mehr der Mitgliedsfläche
nach einem anerkannten Wald - Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder
vergleichbar) zertifiziert sind, 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
bb) wenn weniger als 80 Prozent aber mehr als 50
Prozent der Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald - Zertifizierungssystem
(PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sind, 30 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2021 gelten die oben genannten Prozentsätze entsprechend der nachgewiesenen Zertifizierung.
5.4.1.3
Zusammenschlüsse, deren Mitgliedsfläche nach dem 1. Januar 2021 nicht oder zu
weniger als 50 Prozent im oben angegebenen Sinn zertifiziert ist, erhalten ab
dem 1. Januar 2021 keine weitere Zuwendung.
Bei Bewilligungen vor dem 1. Januar 2021 ist der Bewilligungsbehörde der Nachweis der Zertifizierung spätestens mit dem ersten Mittelabruf im Jahr 2021 vorzulegen. Der fehlende Nachweis steht ab 2021 der Auszahlung entgegen.
Zertifizierungen nach dem Stichtag 1. Januar 2021 werden ab dem Tag der Gültigkeit der Zertifizierung berücksichtigt, wenn sie der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt des Mittelabrufes vorliegen.
Bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2021 muss der Nachweis der Zertifizierung zum Zeitpunkt der Bewilligung bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
6
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
6.1
Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur
Projektförderung (ANBest-P) gemäß Nummer 5.1 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
Abweichend hiervon gilt unabhängig von der Höhe des Zuwendungsbescheides stets:
Vor Auftragsvergabe von Leistungen nach Nummer 5.4 dritter Absatz sind mindestens drei geeignete Anbieter zur Abgabe eines Angebots über die jeweils nachgefragten Leistungen aufzufordern. Die Aufforderung muss die Leistungen so eindeutig beschreiben, dass alle Anbieter die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen können. Die Anbieter müssen die Angebote in einer Form abgeben, dass sie vergleichbar sind.
6.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, erforderliche Daten für Evaluierungen,
die von der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben
werden, zur Verfügung zu stellen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist schriftlich nach dem Muster 1 der Bewilligungsbehörde an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Dem Antrag ist eine aktuelle Mitgliederliste mit vollständiger Adresse, Gemarkung, Flur mit Flurstück in Hektar (#, ##), ab 1. Januar 2021 die Zertifizierungseigenschaft und eine De-minimis-Erklärung beizufügen. Die Anlagen sind der Bewilligungsbehörde parallel in einem aktuellen digitalen Format zu übermitteln.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen als Forstbehörde. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Der Zuwendungsbescheid enthält die präzisen Maßnahmenbeschreibungen, die Grundlage für den bewilligten Zuschuss sind.
Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich zugelassen. Die Abwicklung dieses Antragsverfahrens obliegt der Bewilligungsbehörde. Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens fünf Jahre.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers (Erstattungsprinzip). Der vorzeitige Mittelabruf gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P ist nur für die Monate November und Dezember zugelassen.
Die Auszahlungen können in angemessenen Teilbeträgen erfolgen. Die Verwendung der bis dahin in Anspruch genommenen Zuwendungen ist in summarischer Form gemäß Muster 2 der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Belege sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach einer durch die Bewilligungsbehörde durchgeführten Verwendungsnachweisprüfung durch die Landeskasse beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.
7.4
Die zu verwendenden Muster sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald
und Holz Nordrhein-Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de).
8
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2019 S. 78