Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 4 vom 13.3.2019 Seite 83 bis 114

Erlass zur Änderung der Studierendenwohnheimbestimmungen (SWB) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung – 402-2106-21/19 –
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Erlass zur Änderung der Studierendenwohnheimbestimmungen (SWB) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung – 402-2106-21/19 –

2370

Erlass zur Änderung der
Studierendenwohnheimbestimmungen (SWB)

Runderlass des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
– 402-2106-21/19 –

Vom 15. Februar 2019

Der Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 21. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 98), der zuletzt durch Runderlass vom 29. Januar 2018 (MBl. NRW. S.  66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.1 wir wie folgt geändert:

a)  In der Überschrift werden die Wörter „und Barrierefreiheit“ gestrichen.

b)  In Satz 1 werden die Wörter „und zur Barrierefreiheit gemäß Nummer 1.2 Anlage 1 WFB“ gestrichen.

2.
In Nummer 3.3 werden der Überschrift die Wörter „und Barrierefreiheit“ angefügt.

3.
In Nummer 3.3.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Sofern die Kochgelegenheit im Wohnschlafraum untergebracht werden soll, muss der Raum entsprechend größer als 14 Quadratmeter geplant werden.“

4.
In Nummer 3.3.3 Satz 1 werden die Wörter „außer den Wohnheimplätzen“ durch die Wörter „oberhalb der Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Absatz 6 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 angeordnete“ ersetzt.

5.
Nach Nummer 3.3.4 wird folgende Nummer 3.3.5 angefügt:

„3.3.5
Es sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß Nummer 1.2 Anlage 1 WFB zu erfüllen. Förderrechtlich gilt für den Duschplatz eine Bewegungsfläche von 90 cm x 90 cm als ausreichend.“

6.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)        In Buchstabe a) wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:

In Gemeinden
mit Mietniveau

Neubau

Neuschaffung
im Bestand

M 1

40 500 Euro

30 450 Euro

M 2

45 450 Euro

34 700 Euro

M 3

50 300 Euro

38 800 Euro

M 4

55 300 Euro

42 100 Euro

b)        In Buchstabe b) wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:

In Gemeinden
mit Mietniveau

Neubau

Neuschaffung
im Bestand

M 1

35 100 Euro

25 850 Euro

M 2

39 000 Euro

30 200 Euro

M 3

45 000 Euro

34 400 Euro

M 4

50 000 Euro

37 900 Euro

c) In Buchstabe c) wird die Angabe „2011-01“ durch „2011-09“ ersetzt.

d) In Buchstabe d) werden die Wörter „Nummer 1.2.1 Sätze 10 bis 14 Anlage 1 WFB“ durch die Wörter „Nummer 1.2.3 Anlage 1 WFB“ ersetzt.

e) In Satz 2 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:

In Gemeinden
mit Mietniveau

Neubau

Neuschaffung
im Bestand

M 1

1 600 Euro

1 200 Euro

M 2

1 800 Euro

1 350 Euro

M 3

2 000 Euro

1 550 Euro

M 4

2 200 Euro

1 650 Euro

f) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Neben der Förderpauschale pro Wohnheimplatz können Zusatzdarlehen entsprechend Nummer 2.5.2.2 WFB für Aufzüge, Nummer 2.5.2.3 WFB für besondere Wohnumfeldqualitäten, Nummer 2.5.2.5 WFB für Passivhäuser, Nummer 2.5.2.6 Sätze 1 bis 3 WFB für rollstuhlgerechten Wohnraum und Nummer 2.5.2.7 WFB für städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten sowie nach Nummer 4 WFB für standortbedingte Mehrkosten pro Wohnheimplatz gewährt werden.“

7.
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

a)  Die Tabelle wird wie folgt neu gefasst:

mit Mietniveau

(Tabelle 1 Anhang WFB)

Bewilligungsmiete
pro Wohnheimplatz

Miete pro Quadratmeter Gemeinschaftsraumfläche

M 1

135 Euro

5,50 Euro

M 2

150 Euro

5,90 Euro

M 3

160 Euro

6,20 Euro

M 4

170 Euro

6,50 Euro

Bonn, Düsseldorf,
Köln, Münster

185 Euro

7,00 Euro

b)    Satz 2 wird gestrichen.

8.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „7.1, 7.5 und 8 WFB“ durch die Angabe „7.1 und 8 WFB“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „7.1 WFB“ durch die Angabe „7.1.2 WFB“ ersetzt.

c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

Die Sätze 2 und 3 der Nummer 7.1.2 WFB kommen nicht zur Anwendung.“

9.
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:

„a)  In Gemeinden der Mietniveaus M 1 bis M 3wird bei der Förderung ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 25 Prozent und in Gemeinden des Mietniveaus M 4 wird ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 30 Prozent der sich auf die Förderpauschale nach Nummer 4 beziehenden Darlehenssumme gewährt.“

b) In Buchstabe b) Satz 1 wird die Angabe „2.5.2 Buchstaben b), c), e) und f)“ durch die Angabe „2.5.2.2, 2.5.2.3, 2.5.2.5 und 2.5.2.6“ ersetzt.

10.
In Nummer 10 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 10“ durch die Angabe „Nummer 9 dieser Bestimmungen“ ersetzt.

11.
In Nummer 11.1 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

12.
In Nummer 11.2 wird die Angabe „19. Januar 2017“ durch die Angabe „29. Januar 2018“ ersetzt.

13.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2019 in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 84