Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 4 vom 13.3.2019 Seite 83 bis 114

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen (EIP-Agrar-Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
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Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen (EIP-Agrar-Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

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Änderung der
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft
„Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen
(EIP-Agrar-Richtlinie)

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

- II-1-70.10 -

Vom 28. Januar 2019

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. Januar 2016 (MBl. NRW. S. 108) wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen für die Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen:

- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 320),

- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 487),

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU L 227 vom 31.7.2014, S. 69),

- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 193 vom 1.7.2014, S. 1),

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU L 227 vom 31.7.2014, S. 18),

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Zahlstellen und andere Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. EU L 255 vom 28.8.2014, S. 18),

- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L Nr. 352 vom 24.12.2013, S. 1),

- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),

- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), die zuletzt durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert wurden.“

2.

Nummer 2.1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der hauptverantwortliche Projektpartner (Leadpartner) koordiniert die Operationelle Gruppe und ist für die ordnungsgemäße Umsetzung und finanzielle Abwicklung des Projektes sowie die Beteiligung am nationalen und EU-weiten EIP-Netzwerk verantwortlich.“

3.

Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt für die Maßnahmen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sind die Operationelle Gruppe oder der hauptverantwortliche Projektpartner. Operationelle Gruppen schließen einen Kooperationsvertrag und müssen aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied der Operationellen Gruppe muss ein Unternehmen aus der land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Urproduktion sein.

Weitere Mitglieder der Operationellen Gruppe können insbesondere aus folgenden Bereichen kommen:

a) Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus,

b) Forschungs- und Versuchseinrichtungen,

c) Beratungs- und Dienstleistungseinrichtungen,

d) Verbände, land- und forstwirtschaftliche Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Durch den Zusammenschluss der Akteure zur Operationellen Gruppe handelt es sich bei den Mitgliedern der Operationellen Gruppen nicht um Dritte im Sinn der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Die Mittelverteilung unter den Mitgliedern der Operationellen Gruppe erfolgt durch den Leadpartner und ist im Kooperationsvertrag zu regeln.“

4.

Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Operationelle Gruppe oder das federführende OG-Mitglied muss ihren Sitz“ durch die Wörter „Wer Zuwendungen erhält, muss seinen Sitz“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „einer Operationellen Gruppe“ eingefügt.

5.

In Nummer 5.4 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

6.

In Nummer 5.8 werden nach dem Wort „EIP-Netzwerk“ die Wörter „der Deutschen Vernetzungsstelle bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ eingefügt.

7.

Nummer 6.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei Maßnahmen nach Nummer 6.5.2, 6.5.4, 6.5.5 und 6.5.6 Anteilfinanzierung.“

8.

In Nummer 6.4.1 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g eingefügt:

„g) Ausgaben für die Erstellung des Geschäftsplans und gegebenenfalls späterer Anpassungen“.

9.

Nummer 6.4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort „unmittelbarem“ gestrichen.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst
„b) Angemessene Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten, die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion oder sonstigen Selbständigen als Mitglied einer Operationellen Gruppe bei der Umsetzung von Innovationsprojekten auf einzelbetrieblicher Ebene entstanden und nachgewiesen sind,“.

c) Buchstabe d wird wie folgt gefasst
„d) Ausgaben für im Rahmen des Projektes zu vergebende Aufträge (insbesondere wissenschaftliche Studien, Untersuchungen, Analysen, Tests, innovationsunterstützende Beratung, Leistungen im Zusammenhang mit der Programmierung von Software sowie Werklieferungsverträge),“.

d) Buchstabe f wird wie folgt gefasst
„f) Ausgaben für die Anschaffung von Material und Bedarfsmittel,“.

e) In Buchstabe h wird das Wort „geringfügigen“ durch das Wort „geringwertigen“ und die Angabe „410“ durch die Angabe „800“ ersetzt.

f) In Buchstabe i werden die Wörter „bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen“ durch die Wörter „bei land-, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen“ ersetzt und die Wörter „, anteilig in Höhe des Abschreibungssatzes über die Projektlaufzeit ab dem Zeitpunkt der Anschaffung“ angefügt.

10.

In Nummer 6.5.5 werden nach dem Wort „Fördersatz“ die Wörter „bei Investitionen über 800 Euro“ eingefügt.

11.

Nach Nummer 6.5.5 wird folgende Nummer 6.5.6 eingefügt:

„6.5.6
Für Investitionsausgaben nach Nummer 6.4.2 Buchstabe i, die sich ausschließlich auf Investitionen im Zusammenhang mit einer Maßnahme aus dem Forst beziehen, beträgt der Fördersatz 40 Prozent.“

12.

Die bisherige Nummer 6.5.6 wird Nummer 6.5.7.

13.

Die bisherige Nummer 6.5.7 wird Nummer 6.5.8, die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt und die Wörter „auf 100 000 Euro je Unternehmen“ werden gestrichen.

14.

Die bisherige Nummer 6.5.8 wird Nummer 6.5.9 und die Angabe „1 000 000“ durch die Angabe „500 000“ ersetzt.

15.

In Nummer 6.6 Satz 4 wird das Wort „den“ gestrichen und nach dem Wort „Geschäftsführer“ werden die Wörter „der beteiligten Projektpartner“ eingefügt.

16.

In Nummer 6.6.5 Satz 3 werden die Wörter „für Projekt“ durch die Wörter „für das Projekt“ ersetzt.

17.

Nach Nummer 6.7 wird folgende Nummer 6.8 eingefügt:

„6.8
Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 6.4.2 Buchstaben c) bis f) können alternativ pauschal in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben gemäß Nummer 6.4.2 Buchstabe a) gewährt werden.“

18.

Die bisherigen Nummern 6.8 bis 6.10 werden Nummern 6.9 bis 6.11.

19.

Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:

„8.1
Wettbewerbsverfahren

Dem Antragsverfahren ist ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet. Für die Auswahl der Operationellen Gruppe sowie ihrer Innovationsprojekte wird ein EIP-Gutachtergremium aus Experten beim für Landwirtschaft zuständigen Ministerium eingerichtet, das auf der Basis der jeweils geltenden Auswahlkriterien eine Rangliste zur Förderwürdigkeit festlegt und dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium eine Förderempfehlung ausspricht. Die Auswahlkriterien werden mit jedem Wettbewerbsaufruf auf der Internet-Seite www.umwelt.nrw.de veröffentlicht.

Für den ELER Programmzeitraum 2014 bis 2020 sind mehrere Wettbewerbsaufrufe geplant. Die Wettbewerbsteilnehmer werden über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium informiert. Aus den Teilnehmenden werden entsprechend der Rangliste die Operationellen Gruppen ermittelt, die zu einem Antrag aufgefordert werden.

Im Antragsverfahren steht die Beratung durch die Innovationsdienstleisterin oder den Innovationsdienstleister (IDL) zur Verfügung und ist grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.“

20.

In Nummer 8.2 wird das Wort „Bewilligungszeitraum“ durch das Wort „Durchführungszeitraum“ ersetzt und die Angabe „(spätestens bis zum 31. Dezember 2022)“ angefügt.

21.

Nummer 8.2.1 Satz 3 wird gestrichen.

22.

Der Nummer 8.2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Grundsätzlich gilt die Erstellung eines Geschäftsplans nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.“.

23.

Nummer 8.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „nach dem Grundmuster 3, Anlage 4 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO zu führen.“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Ein Zahlungsantrag mit Verwendungsnachweis beziehungsweise Zwischennachweis ist“ gestrichen.

c) Es wird folgender Satz 3 eingefügt „Die von der Bewilligungsbehörde erstellten Vorlagen sind zu verwenden.“.

24.

Nach Nummer 8.3 wird folgende Nummer 8.4 eingefügt:

„8.4
Vergabeverfahren

Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 der ANBest-P gilt folgende Regelung: Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen oder Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.“.

25.

Die bisherigen Nummer 8.4 bis 8.5.1 werden die Nummer 8.5 bis 8.6.1.

26.

Die neue Nummer 8.6.1 wird wie folgt geändert:

a)    Die bisherige Nummer 8.5.2 wird 8.6.2.

b)   Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter „Anhang I Ziffer 3. B i der Verordnung (EG) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt, die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird und das Dokumentenmanagementsystems bei der Bewilligung zugelassen wurde“ durch die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird“ ersetzt.

27.

Die bisherige Nummer 8.6 wird Nummer 8.7.

28.

Die bisherige Nummer 8.7 wird Nummer 8.8 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort „geförderten“ die Wörter „nicht geringwertigen“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „von fünf Jahren ab Lieferung“ durch die Wörter „für die Dauer des Bewilligungszeitraums“ ersetzt.

29.

Die bisherige Nummer 8.8 wird Nummer 8.9 und das Wort „fünften“ durch das Wort „zehnten“ ersetzt.

30.

Die bisherige Nummer 8.9 wird Nummer 8.10 und die Wörter „Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

31.

Die bisherige Nummer 8.10 wird Nummer 8.11.

32.

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und das Wort „Kooperationsvereinbarung“ durch das Wort „Kooperationsvertrag“ ersetzt.

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und die Angabe „2.2 und“ durch die Angabe „6.4.1 und 6.4.2“ ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 95