Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 5 vom 22.3.2019 Seite 115 bis 138

Muster und Gebühren für Fischereischeine, Fischereiabgabe Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6 - 760.51.00.00 -
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1 (Muster I)
Anlage 2 (Muster Ia)
Anlage 3 (Muster Ib)
Anlage 4 (Muster II)
Anlage 5 (Muster III)
 

Muster und Gebühren für Fischereischeine, Fischereiabgabe Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6 - 760.51.00.00 -

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Muster und Gebühren für Fischereischeine, Fischereiabgabe

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- III-6 - 760.51.00.00 -

Vom 6. März 2019

1
Muster für Fischereischeine

1.1
Der Fischereischein wird als Jahresfischereischein oder als Fünfjahresfischereischein erteilt. Er ist nach dem beigefügten Muster I als kombinierter Schein auszustellen. Er besteht aus einer Doppelkarte in blauer Farbe.

1.2
Der Jugendfischereischein ist nach dem beigefügten Muster I a anzufertigen. Er besteht aus einer Doppelkarte in roter Farbe.

1.3
Der Sonderfischereischein ist nach dem beigefügten Muster I b anzufertigen. Er besteht aus einer Doppelkarte in gelber Farbe.

1.4
Die Fischereischeine haben das Format von 15 cm Breite und 10,5 cm Höhe.

1.5
Die Inhaber von Fischereischeinen müssen anhand des Lichtbildes auf der ersten Seite des Fischereischeins erkennbar sein. Das Risiko, wegen mangelhafter Ausweispapiere die Berechtigung zum Angeln vor Ort nicht nachweisen zu können, tragen die Fischereischeininhaber. Aus deren eigenem Interesse sollte deshalb nicht jeder Fischereischein lediglich mit neuem Gültigkeitsnachweis versehen werden, sondern erforderlichenfalls neu ausgestellt werden, auch wenn noch nicht alle Felder für amtliche Vermerke ausgefüllt sind.

2
Beantragung und Ausfertigung der Fischereischeine; Kontroll-Listen

2.1
Der Fischereischein kann formlos beantragt werden. Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde gemäß § 35 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), in der jeweils geltenden Fassung.

2.2
Das erste Kalenderjahr, in dem ein ausgestellter Fischereischein gültig ist, ist das jeweils aktuelle. Davon abweichend werden auf formlosen Antrag im Dezember eines Jahres auch Fischereischeine mit Beginn der Gültigkeit am 1. Januar des Folgejahres ausgestellt.

2.3
Über sämtliche im Lauf des Kalenderjahres ausgestellten Fischereischeine und der diesen gemäß § 34 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes gleichstehenden Erneuerung der Gültigkeit, führen die Gemeinden Kontroll-Listen nach dem beigefügten Muster II. Je Kalenderjahr wird eine Kontroll-Liste geführt. Ein Fischereischein wird dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem seine Gültigkeit beginnt. In Verbindung mit Nummer 2.2 bedeutet dies, dass im Dezember zwei Kontroll-Listen geführt werden müssen; eine für das jeweils aktuelle Jahr und eine für das Folgejahr. Die Kontroll-Listen verbleiben bei der Gemeinde.

2.4
Die Fischereischeine müssen mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde versehen und unterschrieben sein. Der Fischereischein sowie die Gültigkeitsvermerke müssen die laufende Nummer, unter der sie in die Kontroll-Listen eingetragen sind, enthalten.

3
Gebühren

Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.

4
Fischereiabgabe

4.1
Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben.

4.2
Die Fischereiabgabe eines jeden Jahres ist entsprechend der Meldung nach Nummer 5 in zwei Teilbeträgen an die Landeskasse Düsseldorf zugunsten Einzelplan 10, Kapitel 030, Titel 099 11 abzuführen. Der erste Teilbetrag beinhaltet die Fischereiabgabe für die Fischereischeine mit Gültigkeitsbeginn im Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. August des Jahres und ist spätestens zum 30. September zu zahlen. Der zweite Teilbetrag beinhaltet die Fischereiabgabe für die Fischereischeine mit Gültigkeitsbeginn im Berichtszeitraum 1. September bis 31. Dezember des Jahres und ist spätestens zum 31. Januar des Folgejahres zu zahlen.

5
Meldungen über ausgegebene Fischereischeine

5.1
Für jeden der unter Nummer 4.2 definierten Berichtszeiträume erstellen die Gemeinden eine Meldung nach dem beigefügten Muster III. Grundlage für die Meldung über die ausgestellten Fischereischeine sind die Kontroll-Listen des jeweiligen Kalenderjahres. Jeweils bis zum Ende des dem Berichtszeitraum folgenden Monats (30. September beziehungsweise 31. Januar) ist diese Meldung von den Gemeinden im Landesteil Rheinland der Bezirksregierung Köln und von den Gemeinden im Landesteil Westfalen-Lippe der Bezirksregierung Münster zuzuleiten.

5.2
Die Bezirksregierung Köln und die Bezirksregierung Münster stellen diese Meldungen nach Abschluss des Kalenderjahres zusammen und berichten sie der obersten Fischereibehörde jeweils bis zum 1. März des folgenden Jahres.

6
Befreiung von Gebühren und Fischereiabgaben

Von der Erhebung von Gebühren und Fischereiabgaben kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

7
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Juli 1995 (MBl. NRW. S. 1265), der zuletzt durch Runderlass vom 14. November 2014 (MBl. NRW. S. 698) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 122