Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 5 vom 22.3.2019 Seite 115 bis 138

Umlagensatzung 2019 des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Bekanntmachung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
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Umlagensatzung 2019 des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Bekanntmachung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

III.

Umlagensatzung 2019 des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

Bekanntmachung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

Vom 6. Februar 2019

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Umlagensatzung 2019 mit Datum vom 28. Januar 2019 genehmigt.

Die Umlagensatzung und der nachfolgende Hinweis nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW am Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

1.                  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

2.                  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

3.                  die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet

oder

4.                  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

6. Februar 2019

Vorsitzender der Verbandsversammlung

Erik O.  S c h u l z

Die Umlagensatzung 2019 des ZV VRR steht auf der Homepage des VRR zum Download als PDF-Datei unter dem folgenden Link zur Verfügung:

http://www.vrr.de/imperia/md/content/dervrr/satzungen/umlagensatzung_zv_vrr_2019.pdf

- MBl. NRW. 2019 S. 136