Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 5 vom 22.3.2019 Seite 115 bis 138

Öffentliche Ausschreibung für die Landesgartenschauen 2026 und 2029 in Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-2 - 2302.2.1
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Öffentliche Ausschreibung für die Landesgartenschauen 2026 und 2029 in Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-2 - 2302.2.1

7820

Öffentliche Ausschreibung
für die Landesgartenschauen 2026 und 2029 in Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- II-2 - 2302.2.1

Vom 28. Februar 2019

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen wird hiermit die Durchführung der Landesgartenschauen in den Jahren 2026 und 2029 ausgeschrieben.

1
Präambel

Zukunftsfähige Stadtentwicklung muss im Kontext von demographischer Entwicklung, Klimawandel und Standortprofilierung auch einen Schwerpunkt auf die Entwicklung und Sicherung von Grün- und Freiflächen legen. Wohnortnahes Grün, naturnahe innerstädtische Gewässer, Gärten und Parkanlagen verbessern Lebens- und Umweltqualität unserer Städte und leisten einen Beitrag zu einer sozial orientierten, alters- und behindertengerechten, klimaangepassten, integrierten und integrativen Stadtentwicklungspolitik. Landesgartenschauen in Nordrhein-Westfalen helfen seit mehr als 30 Jahren den Städten, diese Herausforderungen anzunehmen und vorhandene Defizite zu beseitigen. Sie haben darüber hinaus in vielen Städten maßgeblich zur Profilierung und nachhaltigen Entwicklung im Zusammenwirken mit der Bürgerschaft beigetragen. Eine intensive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hat die Identifikation mit den heimischen Kommunen nachweislich gestärkt.

Die Landesregierung bekennt sich dazu, die erfolgreiche Strategie der Landesgartenschauen in Nordrhein-Westfalen fortzusetzen.

2
Ziele

Landesgartenschauen haben das Ziel, als Teil einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Lebens- und Umweltqualität in den Städten und Gemeinden unseres Landes zu verbessern, Umweltbelastungen wie Hitze, Lärm oder Staub zu reduzieren und barrierefreie Orte der Begegnung für Jung und Alt sowie des kulturellen und sportlichen Austausches zu schaffen. Sie sollen dazu beitragen,
- dauerhafte Grün- und Freiflächen zu schaffen, beziehungsweise auf künftige Anforderungen auszurichten,
- die Rahmenbedingungen für eine zukunftsfähige wirtschaftliche Entwicklung der Stadt zu verbessern,
- einen Beitrag zur Anpassung der Städte an den Klimawandel zu leisten,
- einen Beitrag zur Verbesserung des Stadtklimas und der Umweltgerechtigkeit zu leisten,
- Flächen zur Förderung der Biodiversität bereit zu stellen,
- die Lebens- und Aufenthaltsqualität zu heben,
- die soziale und kulturelle Eigenentwicklung zu stärken,
- die Eigeninitiativen von Städten und Gemeinden sowie der Bürgerinnen und Bürger zur ökologisch orientierten Gestaltung des Wohnumfeldes zu unterstützen,
- bürgerschaftliches Engagement in den Kommunen auszulösen, zu unterstützen und gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern,
- historische Garten- und Parkanlagen zu rekonstruieren und neue herauszubilden,
- die Sensibilisierung und Aktivierung der Bevölkerung durch beispielhafte Lösungen in der Grün- und Landschaftsgestaltung, der ökologischen Bewirtschaftung, durch Ausstellungen, Lehrschauen und sonstige Veranstaltungen zu gärtnerischen und naturverbundenen Themen zu fördern.

Landesgartenschauen schaffen einen festen Zeitrahmen, um konkrete städtebauliche oder grünplanerische Maßnahmen umzusetzen und bürgernah präsentieren zu können. Sie sind interdisziplinäre Veranstaltungen, an denen die Berufsgruppen des Garten-, Landschafts- und Städtebaus mitwirken. Der gärtnerische Berufsstand erhält durch sie die Möglichkeit, seine Beiträge und seine Leistungsfähigkeit zur gestalterischen und ökologischen Verbesserung, zu kreativem Grün sowie zum fachgerechten Umgang mit dem historischen Erbe darzustellen. Sie sind darüber hinaus ein Beitrag zur Förderung des regionalen Mittelstandes.

Gartenschauen sind nicht zuletzt Experimentierräume für die Verbesserung der Freiflächensituation und des urbanen Grüns in der Stadt, für gestalterische Innovationen und für Impulse zu Gartenkunst und Landschaftsarchitektur. Sie entwickeln richtungweisende soziale und umweltpädagogische Strategien, die die Menschen für ökologische Zusammenhänge und ästhetische Qualitäten der Natur und damit für die bewusste Gestaltung, Erhaltung und Pflege der eigenen Lebensumwelt sensibilisieren sollen.

Durch Gartenschauen können standortbezogene Herausforderungen aufgegriffen und Lösungsansätze durch Grünflächengestaltung unterstützt werden. Beispielhaft seien genannt:

Im Siedlungsbereich:
- Erstellung und Umsetzung eines grünordnerischen Gesamtkonzepts bei Siedlungserweiterungen beziehungsweise Stadt(teil)umbau aufgrund geänderten Wohnungsbedarfs,
- Umnutzung von Brach- oder Konversionsflächen,
- Renaturierung von Gewerbebrachen oder Deponieflächen,
- Anlage von Grünflächen und Gewässern für Kaltluftschneisen,
- Anlage innerstädtischer Retentionsräume für Starkregenereignisse,
- innerstädtische Gestaltung zur Vermeidung von Hitzeinseln,
- Vernetzung und Ausbau von kommunalen oder regionalen Grünzügen,
- Begrünung von baulichen Anlagen (einschließlich Fassadenbegrünung, Dachbegrünung, Hofbegrünung) und deren Einbindung in die Umgebung,
- Maßnahmen der Grünplanung zur Verkehrsberuhigung und zur attraktiven Gestaltung von Fuß- und Radwegen, Straßenräumen und ÖPNV-Trassen,
- Schaffung von Spiel-, Sport- und Erholungsmöglichkeiten im Wohnumfeld,
- Anlage oder Modernisierung von Kleingartenanlagen und öffentlichen Gemeinschaftsgärten sowie deren Integration in städtebauliche Gesamtkonzepte,
- Erstellung und Weiterentwicklung von vorbildlichen Grünanlagen und Parks.

Im Außenbereich:
- Gestaltung von Ortsrändern, -zufahrten und -verbindungen,
- Maßnahmen zur Biotopvernetzung,
- umweltverträgliche Entwicklung von Fremdenverkehrsangeboten,
- Gestaltung der Kulturlandschaft.

3
Träger der Landesgartenschauen

3.1
Träger der Landesgartenschauen sind Städte oder Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.

3.2
Veranstalter sind gemeinsam der Träger und die Landesarbeitsgemeinschaft Gartenbau und Landespflege Nordrhein-Westfalen, Haus des Rheinischen Gartenbaus, Amsterdamer Straße 206, 50735 Köln (LAGL NW).

3.3
Die Veranstalter bilden für die Vorbereitung und Durchführung der Landesgartenschau eine Bau- und Betriebsgesellschaft. Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der im Bewerbungsverfahren und im Wettbewerb formulierten Ziele und Inhalte.

4
Voraussetzungen

4.1
Allgemeine Vorgaben

Landesgartenschauen sind unter Beachtung der Ziele von Raumordnung und Landesplanung umzusetzen.

4.2
Anforderungen

- Sicherung und Entwicklung ökologisch wertvoller Landschaftsbestandteile,
- Grünordnerisches Handlungskonzept mit realisierbarem Zeitplan, eingebunden in ein integriertes Stadtentwicklungskonzept,
- Sicherstellung der Finanzierung der Investitions-, Veranstaltungs- und Folgekosten im Rahmen der kommunalen Haushaltsplanung des Trägers,
- Planungsrechtliche Sicherung des künftigen Landesgartenschaugeländes als öffentliche Grünfläche,
- Anbindung an das ÖPNV-, Radwege- und Straßennetz,
- Tragfähiges und finanzierbares Nachnutzungs- und Pflegekonzept.

Die Einhaltung der „Ökologischen Kriterien für Landesgartenschauen in Nordrhein-Westfalen“ laut Anlage 1 wird empfohlen.

4.3
Ausschreibung

4.3.1
Planung

Für die Landesgartenschau ist ein offener Ideen- und Planungswettbewerb des Trägers in Abstimmung mit den künftigen Veranstaltern auszuschreiben. Zugelassen sind nur Landschaftsarchitekten oder Arbeitsgemeinschaften, in denen der Landschaftsarchitekt federführend ist.

4.3.2
Realisierung

Landesgartenschauen sind auch Demonstrations- und Leistungsschauen des nordrhein-westfälischen Gartenbaus. Es sollten weitestgehend typische Materialien der Region verwendet werden. Auf nordrhein-westfälische Herkunft bei Saatgut-, Pflanzen- und Gehölzlieferungen sowie Dienstleistungen aus der Region sollte vorrangig zurückgegriffen werden. Das typische Erscheinungsbild der Region soll hervorgehoben werden.

5
Bewerbung und Vergabe

5.1
Bewerbung

Städte oder Gemeinden (Bewerber) übersenden ihre Bewerbung für das Jahr 2026 bis zum 1. November 2021 und für das Jahr 2029 bis zum 1. März 2024 an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf.

Es wird empfohlen, bei der Erstellung der Bewerbung die Landesarbeitsgemeinschaft Gartenbau und Landespflege, Haus des Rheinischen Gartenbaus, Amsterdamer Straße 206, 50735 Köln, zu beteiligen. Diese gibt auch einen „Leitfaden für die Bewerbung zur Landesgartenschau Nordrhein-Westfalen“ heraus, der zahlreiche praktische Hinweise zu Details des Bewerbungsverfahrens enthält.

Wegen der zeitlichen Nähe zur „Internationalen Gartenausstellung Metropole Ruhr 2027“ werden für die Jahre 2026 und 2029 keine Bewerbungen von Kommunen aus dem Gebiet des Regionalverbandes Ruhr zugelassen.

5.2
Vergabe

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz setzt im Benehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung eine Bewertungskommission ein, die die vorliegenden Bewerbungen prüft und eine Auswahlempfehlung erarbeitet. Die Entscheidung über die abschließende Auswahl des für die Durchführung vorgesehenen Standortes trifft das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.

Der Bewertungskommission gehören neben Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung je eine Vertreterin oder ein Vertreter
- des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten,
- des Verbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau NRW e.V.,
- des Städte- und Gemeindebundes NRW oder des Städtetages NRW,
- der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesentwicklung, Landesgruppe NRW,
- des Tourismus NRW e.V.,
- des Landesbüros der Naturschutzverbände,
- der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Kleingärtner in NRW,
- der Gartenamtsleiterkonferenz NRW
an.

6
Bewerbungsunterlagen

Die Bewerbungsunterlagen sollen qualifizierte Informationen über die Ziele im Sinn der Nummer 2 und die Erfüllung der Voraussetzungen im Sinn der Nummer 4 bieten. Die LAGL NW bietet allen interessierten Städten und Kommunen auf Anfrage eine Informationsbroschüre als Orientierungshilfe mit Anregungen zum Bewerbungskonzept an.

Folgende Unterlagen sind vom Bewerber einzureichen:

6.1
Definition der Ziele, die mit der Landesgartenschau erreicht werden sollen, Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele und Begründung, warum die Landesgartenschau das geeignete Instrument zur Erreichung dieser Ziele darstellt.

6.2
Darstellung der örtlichen Gegebenheiten und der regionalen Bezüge unter Beachtung der Zielsetzungen der Nummer 2 (unter anderem Daten über Bevölkerung, Wirtschaft, Infrastruktur); Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept.

6.3
Lageplan des Geländes mit Erläuterungen über die Grundvorstellung zur Gestaltung (Übersichtspläne, standortspezifisches Leitthema), die vorhandene beziehungsweise geplante Infrastruktur, die planungsrechtliche Absicherung und die Eigentumsverhältnisse.

6.4
Beschluss des Stadtrates beziehungsweise Gemeinderates zur Durchführung der Landesgartenschau.

6.5
Eckpunkte für ein Marketingkonzept.

6.6
Konzeptentwurf für die Folgenutzung und –pflege mit Angaben zur Finanzierung mindestens für die folgenden fünf Jahre nach Beendigung der Gartenschau.

6.7
Konzept der Einbindung der Bürgerinnen und Bürger und ihrer Organisationen in die Vorbereitung und Durchführung der Gartenschau.

6.8
Eckpunkte zu geplanten inhaltlichen Schwerpunkten von Sonderveranstaltungen und Sonderprogramme gärtnerischer, kultureller und sportlicher Art.

6.9
Kosten-, Finanzierungs- und Zeitpläne
- für die Landesgartenschau,
- Projektplan „Investitionen“ mit Verweisen auf die grundsätzliche Förderfähigkeit der jeweiligen Maßnahmen aus einschlägigen Förderprogrammen beziehungsweise Projektplan „Durchführung“ (siehe Nummer 7.2.1 und 7.2.2),
- für die Umsetzung des städtebaulichen Handlungskonzepts und
- für sonstige Maßnahmen.

6.10
Stellungnahme der Aufsichtsbehörde über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers.

7
Finanzierung

Die Stadt oder Gemeinde, die den Zuschlag zur Durchführung der Landesgartenschau erhält, hat als verantwortlicher Träger die Gesamtfinanzierung sicherzustellen.

7.1
Haushaltswirtschaftliche Voraussetzungen

Eine Kommune kann sich nur dann bewerben, wenn sie haushaltsrechtlich dazu in der Lage ist. Dies gilt für alle Kommunen mit einem ausgeglichenen Haushalt (§ 75 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 666), in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 270)). Kommunen in der Haushaltssicherung und Stärkungspaktkommunen ist eine Bewerbung nicht grundsätzlich verwehrt. Die Bewerbung bedarf aber der Zustimmung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Eine Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde ist immer dann ausgeschlossen, wenn durch die Ausrichtung der Landesgartenschau die Genehmigung beziehungsweise die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts beziehungsweise des Haushaltssanierungsplanes in zukünftigen Jahren gefährdet ist. Ausgeschlossen von der Bewerbung für künftige Landesgartenschauen sind Gemeinden, die sich nicht nur vorübergehend nach § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der vorläufigen Haushaltswirtschaft befinden.

7.2
Landesförderung

Das Land fördert Maßnahmen für die Landesgartenschau, die über bestehende Förderprogramme realisiert werden sollen, vorrangig soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die investiven Maßnahmen, die nicht im Rahmen bestehender Förderprogramme realisiert werden können, werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gefördert (Festbetragsfinanzierung).

7.3
Projektplan

Für die Durchführung der Landesgartenschau ist zusätzlich zu der nach kommunalem Haushaltsrecht vorgeschriebenen Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben ein Projektplan aufzustellen, der in die Teile „Investitionen“ und „Durchführung“ zu gliedern ist. In diesem sind alle Kosten der Landesgartenschau darzustellen und deren Finanzierung sowie die Pflegekosten der nächsten drei Jahre nach Beendigung der Landesgartenschau aufzuzeigen.

7.3.1
Projektplan „Investitionen“

In diesem Teil des Projektplans sind alle investiven Maßnahmen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Landesgartenschau stehen, und deren Finanzierung zu erfassen. Investitionsmaßnahmen, für die Zuwendungen gewährt werden, sind einschließlich ihrer Gesamtfinanzierung in diesem Teil gesondert darzustellen.

7.3.2
Projektplan „Durchführung“

In diesem Teil des Projektplanes sind
- die konsumtiven beziehungsweise temporären Maßnahmen,
- die Personal- und Sachkosten,
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen stehen,
- Ausgaben für Pflege und Unterhaltung des Geländes während der Gartenschau
und deren Finanzierung zu erfassen.

7.4
Evaluierung

Unmittelbar nach Zuschlagserteilung soll die ausrichtende Stadt oder Kommune einen individuellen Evaluierungsplan für die jeweilige Landesgartenschau erarbeiten, der zum Beispiel folgende Kernelemente enthalten könnte:

- Darstellung, wie die Zielerreichung der Landesgartenschau evaluiert wird (einschließlich Indikatoren),
- Angewandte Evaluierungsmethode,
- Evaluationszeitraum (prozessbegleitend oder kurz-, mittel-, langfristig),
- Zeitliche und organisatorische Planung der Evaluationsmaßnahmen,
- Verantwortung für Evaluation (intern oder extern),
- Kostenplan für Evaluation.

7.5
Sonstiges

Dem Träger wird freigestellt, das Gelände der Landesgartenschau zur Erzielung von Einnahmen zu bewirtschaften. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben (zum Beispiel Einzäunung, Kassen) sind ebenfalls im Teil „Durchführung“ des Projektplans nachzuweisen.

- MBl. NRW. 2019 S. 116