Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 5 vom 22.3.2019 Seite 115 bis 138
Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III–4 – 615.14.01.01 |
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Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III–4 – 615.14.01.01
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Änderung der Richtlinien
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur
Minderung
oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen
Belastungen
(Förderrichtlinien Wolf)
Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
III–4 – 615.14.01.01
Vom 6. März 2019
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 3. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 85) wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 2.4.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wolfsgebiets“ die Wörter „und innerhalb eines Wolfsverdachtsgebietes und einer Pufferzone zu einem Wolfsgebiet“ eingefügt.
b) In Buchstabe c) werden die Wörter „untere Veterinärbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Stelle“ ersetzt.
2.
Nummer 2.4.1.2 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „sowie einen Untergrabeschutz“
gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
3.
In Nummer 2.4.2 werden die Wörter „oder unterstützt“ gestrichen.
4.
Nummer 2.5.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b) werden die Wörter „Kosten für“ durch die Wörter „Ausgaben für tierärztliche Bestätigungen und“ ersetzt.
b) In Buchstabe d) wird das Wort „sowie“ gestrichen.
c) In Buchstabe e) wird das Wort „Tieren“ durch die Wörter „Nutz- und Haustieren“ und der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
d) Der Nummer 2.5.1.1 wird folgender Buchstabe f) angefügt:
„f) die Ausgaben für die Gebühren der Tierwertermittlung.“
e) In Satz 2 wird die Angabe „b bis e“ durch die Angabe „b) bis f)“ ersetzt.
5.
Nummer 3.4.1 wird wie folgt gefasst:
„3.4.1
Zuwendungen
werden nur für Maßnahmen nach Nummer 3.5.5.1 in einem Wolfsverdachtsgebiet,
einem Wolfsgebiet und in einer Pufferzone um ein Wolfsgebiet sowie für
Maßnahmen nach Nummer 3.5.5.2 in einem Wolfsgebiet gewährt. Die Ausweisung der
Gebiete erfolgt jeweils per Erlass durch das für Naturschutz zuständige
Ministerium. Grundlage hierfür ist ein Fachvorschlag des LANUV, der unter
Berücksichtigung der kommunalen Verwaltungsgrenzen, fachlich begründeter
Landschaftsräume sowie vorhandener, großer Ausbreitungsbarrieren erstellt wird.
Die Karte mit der jeweils aktuellen Abgrenzung wird auf der Internetseite des
LANUV bekannt gegeben (im Wolfsportal unter www.wolf.nrw.de).“
6.
Nach Nummer 3.4.1 werden folgende Nummern 3.4.1.1 bis 3.4.1.4 eingefügt:
„3.4.1.1
Im Vorfeld eines
auszuweisenden Wolfsgebiets kann frühestens drei Monate nach dem ersten
individualisierten Nachweis auf einen sich voraussichtlich fest ansiedelnden
Wolf ein Wolfsverdachtsgebiet ausgewiesen werden.
3.4.1.2
Ein Wolfsgebiet
wird ausgewiesen bei einer festen Ansiedlung von Wölfen über die Dauer von
sechs Monaten, das heißt spätestens wenn in diesem Zeitraum territoriale
Einzelwölfe, Paare oder Wolfsrudel mehrfach in einem Gebiet nachgewiesen werden
können.
3.4.1.3
Angrenzend an
ein bereits bestehendes oder neu auszuweisendes Wolfsgebiet kann eine
Pufferzone zu einem Wolfsgebiet ausgewiesen werden.
3.4.1.4
Die Ausweisung
eines Gebietes für einen Einzelwolf kann aufgehoben werden, wenn das Tier
nachweislich nicht mehr lebt oder über den Zeitraum eines Jahres keine
Nachweise für einen Wolf belegt sind.“
7.
In Nummer 3.4.2 werden die Wörter „oder unterstützt“ gestrichen.
8.
In Nummer 3.5.2 wird das Wort „Anteilsfinanzierung“ durch das Wort „Vollfinanzierung“ ersetzt.
9.
In Nummer 3.5.4.1 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
10.
In Nummer 3.5.5.1 Buchstabe a) werden die Wörter „sowie einen Untergrabeschutz“ gestrichen.
11.
In Nummer 4 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ geändert.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2019 S. 122