Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 9.4.2019 Seite 139 bis 158

Forstschutzbeauftragte Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III-2/37.60.00.01
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Forstschutzbeauftragte Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III-2/37.60.00.01

79037

Forstschutzbeauftragte

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
III-2/37.60.00.01

Vom 21. März 2019

1

Allgemeines

Der Forstschutz ist geregelt in den §§ 52 bis 54 des Landesforstgesetzes vom 24. April 1980 (GV. NW. 1980 S. 546), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153) geändert worden ist. Er umfasst einerseits Aufgaben der waldbezogenen Gefahrenabwehr. Dazu gehören

- die Abwehr von Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen sowie

- die Beseitigung von waldspezifischen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald.

Andererseits gehört die Verfolgung bestimmter rechtswidriger Handlungen zum gesetzlichen Forst­schutz. Dies sind Handlungen, die

- einen Bußgeldtatbestand nach dem Landesforstgesetz verwirklichen oder

- einen sonstigen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllen, der auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichtet ist.

2

Beauftragung mit dem Forstschutz

Der Forstschutz obliegt gemäß § 53 Absatz 1 des Landesforstgesetzes der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten.

Dienstkräfte des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, die einen Forstbetriebsbezirk leiten, werden hiermit gemäß § 53 Absatz 2 des Landesforstgesetzes mit dem Forstschutz beauftragt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW kann weitere Dienstkräfte mit dem Forstschutz beauftragen, die geeignet und zuverlässig sind.

Gemeinden, Gemeindeverbände, Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte können für ihren Waldbesitz Personen mit dem Forstschutz beauftragen.

3

Vollzugsdienstkräfte kraft Gesetzes oder durch Bestellung

Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte des Landesbetriebes Wald und Holz NRW sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind gemäß § 53 Absatz 4 des Landesforstgesetzes kraft Gesetz Vollzugsdienstkräfte im Sinn des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.

Außerdem sind die ordnungsbehördlich tätigen Dienstkräfte des Landesbetriebes Wald und Holz NRW als Sonderordnungsbehörde ebenfalls Vollzugsdienstkräfte im Sinn des § 68 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.

3.1

Von Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragte Personen, sollen vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder sonst Berechtigten unter folgenden Voraussetzungen zu Vollzugsdienstkräften nach § 68 Absatz 1 Nummer 18 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW bestellt werden:

3.1.1

Die Bestellung kann sachlich nur für den Forstschutz im Sinn des § 52 des Landesforstgesetzes erfolgen; räumlich ist sie auf den zu beaufsichtigenden Waldbesitz beschränkt.

3.1.2

Zu Vollzugsdienstkräften dürfen nur Personen bestellt werden, die zuverlässig und geeignet sind.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit haben die Forstschutzbeauftragten bei der für sie zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zu stellen. Die Eignung ist in der Regel gegeben, wenn der Forstschutzbeauftragte die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 im Forstdienst abgelegt hat.

3.1.3

Die Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

3.2

Bei der Bestellung ist die Vollzugsdienstkraft zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu verpflichten. Sie ist zugleich über die ihr zustehenden Befugnisse, insbesondere über die Befugnisse bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang und über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu belehren. Über die Bestellung, Verpflichtung und Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Anlage 1). Die Belehrung ist spätestens bei jeder Verlängerung beziehungsweise Neuausstellung des Dienstausweises zu wiederholen und auf der Rückseite der Niederschrift aktenkundig zu machen. Jede wesentliche Änderung der Rechtslage ist der Vollzugsdienstkraft bekannt zu geben.

Die Bestellung ist in das Verzeichnis über Vollzugdienstkräfte einzutragen (Anlage 4).

3.3

Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Vollzugsdienstkraft die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, so ist ihre Bestellung zu widerrufen. Dem Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigten ist aufzugeben, den Landesbetrieb Wald und Holz NRW unverzüglich zu verständigen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Anlass für einen Widerruf sein könnten und wenn die Beauftragung mit dem Forstschutz zurückgenommen oder sonst erloschen ist.

3.4

Mit der Rücknahme der Beauftragung mit dem Forstschutz oder deren sonstigem Erlöschen endet die Bestellung zur Vollzugsdienstkraft.

4

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweis

4.1

Vollzugsdienstkräfte müssen nach § 54 des Landesforstgesetzes bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich führen. Der Forstschutzauftrag ist im Dienstausweis aufzuführen.

4.2

Vollzugsdienstkräfte des Landesbetriebes Wald und Holz NRW sind bei der Ausübung des Forstschutzes durch ihre Dienstkleidung gemäß § 68 Absatz 1 des Landesforstgesetzes kenntlich.

4.3

Vollzugsdienstkräfte, die keine Dienstkleidung tragen, müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch ein Dienstabzeichen (Anlage 3) erkennbar sein. Das Dienstabzeichen ist an der Außenseite des äußeren Kleidungsstückes in Brusthöhe links zu tragen.

4.4

Vollzugsdienstkräfte haben den Dienstausweis auf Verlangen vorzuzeigen. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges braucht der Ausweis nicht vorgezeigt zu werden, wenn die Umstände es nicht zulassen. Die Vollzugsdienstkräfte haben auf Verlangen auch die Behörde zu benennen, an die etwaige Beschwerden zu richten sind.

4.5

Die Ausstellung des Dienstausweises und die Ausgabe des Dienstabzeichens werden wie folgt geregelt:

4.5.1

Vollzugsdienstkräfte der Behörden erhalten den Dienstausweis von ihrer Dienststelle.

4.5.2

Bestellte Vollzugsdienstkräfte erhalten den Dienstausweis (Anlage 2) und das Dienstabzeichen (Anlage 3) vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW gegen Empfangsbestätigung (Anlage 1). Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind einzuziehen, wenn die Bestellung widerrufen wird.

Die Dienstausweise sind mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

Wird ein Dienstabzeichen ausgegeben, so ist darauf die Nummer des Dienstausweises zu vermerken. In Verlust geratene Dienstausweise oder Dienstabzeichen sind für ungültig zu erklären und zu ersetzen. Der Verlust eines Dienstausweises oder Dienstabzeichens ist amtlich bekannt zu geben und im vorerwähnten Verzeichnis sowie in der Empfangsbestätigung zu vermerken. Eingezogene oder zurückgegebene Dienstausweise oder Dienstabzeichen sind zusammen mit den Empfangsbescheinigungen zu vernichten und im Verzeichnis zu löschen. Ihre Nummern sind nicht mehr zu verwenden. Die Erneuerung eines Ausweises erfolgt unter der alten Nummer. Dies gilt nicht bei Verlust eines Dienstausweises oder Dienstabzeichens.

Die Dienstausweise sind mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen. Die Gültigkeit darf nach dem Ablauf von fünf Jahren noch einmal verlängert werden. Wird ein neues, zeitnahes Lichtbild erforderlich, so ist ein neuer Dienstausweis auszustellen. Zehn Jahre nach der Ausstellung sind Ausweis und Lichtbild zu erneuern.

4.6

Das Führen des Landeswappens ist den Vollzugsdienstkräften des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vorbehalten (§ 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung über die Führung des Landeswappens). Anderen Vollzugsdienstkräften ist das Tragen des Landeswappens nicht erlaubt.

5

Befugnisse der Vollzugsdienstkräfte im Forstschutz

5.1

Alle mit dem Forstschutz beauftragten Personen, die kraft Gesetzes oder durch Bestellung gemäß § 53 des Landesforstgesetzes Vollzugsdienstkräfte sind, haben als solche im Rahmen des Auftrags nach § 52 des Landesforstgesetzes die den Dienstkräften der Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz zustehenden Befugnisse und sind zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Vorschriften der §§ 66 bis 70 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW befugt. Der Einsatz von Schusswaffen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ist nicht erlaubt.

5.2

Auch die zu Vollzugsdienstkräften bestellten Forstschutzbeauftragten haben nach § 52 Absatz 1 und § 53 Absatz 1 des Landesforstgesetzes die Befugnis zur Verfolgung von waldschutzbezogenen Ordnungswidrigkeiten und die Befugnis zur Erteilung von Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld.

Die erhobenen Verwarnungsgelder sind für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW nach dem von diesem festgelegten Verfahren zu vereinnahmen.

Die Ermächtigung zur Erteilung von Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld gilt auch für die mit dem Forstschutz beauftragten Dienstkräfte des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Die von diesem Personenkreis erhobenen Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Körperschaft.

6

Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass „Vollzugsdienstkräfte im Forstschutz“ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 1. August 1989 (MBl. NRW. S. 1087) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 150