Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 9.4.2019 Seite 139 bis 158

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen - B 4420 - 2 - IV -
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Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen - B 4420 - 2 - IV -

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 8
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
- B 4420 - 2 - IV -

Vom 22. März 2019

Den nachstehenden Tarifvertrag, zur Änderung des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 746), der zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Juli 2017 (MBl. NRW. S. 724) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 8

zum Tarifvertrag

für Auszubildende der Länder

in Pflegeberufen

(TVA-L Pflege)

Vom 30. Oktober 2018

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)          Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-               Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-               Gewerkschaft der Polizei,

-               Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-               Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b) mit dbb beamtenbund und tarifunion.

§ 1

Änderung des TVA-L Pflege

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 17. Februar 2017 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Altenpflege“ die Wörter „sowie nach dem Notfallsanitätergesetz“ eingefügt.

2.

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Probezeit für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege beträgt sechs Monate. 2Für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 sowie nach dem Notfallsanitätergesetz beträgt die Probezeit vier Monate.“

3.

In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden“ durch die Angabe „für den Kalendermonat, in dem dem Ausbildenden“ ersetzt.

4.

In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absätze 1 und 2“ ersetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 145