Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 7 vom 25.4.2019 Seite 159 bis 172
Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“ Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II - 2- 2412.35 |
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Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“ Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II - 2- 2412.35
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Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“
Runderlass des Ministeriums für
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- II - 2- 2412.35
Vom 1. April 2019
1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieses Erlasses den Titel Staatsprämienstute als Anerkennung für die Verbesserung der Zuchtgrundlage in der nordrhein-westfälischen Pferdezucht im Rahmen der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S.18), den dazu ergangenen Rechtsverordnungen und der Zuchtprogramme der anerkannten Zuchtverbände mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
2
Gegenstand der Gewährung
Anerkennung für die Verbesserung
der Zuchtgrundlage der:
- Warmblutrassen,
- Kaltblutrassen,
- Kleinpferderassen über 117 Zentimeter Stockmaß und
- Ponyrassen bis 117 Zentimeter Stockmaß,
durch Stuten die von einem vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannten
Zuchtverband in die oberste Klasse der Hauptabteilung des Zuchtbuches der
jeweiligen Rasse eingetragen sind und an deren genehmigten Zuchtprogrammen
teilnehmen.
3
Antragsberechtigte
Pferdezüchter (Einzelzüchter, Genossenschaften und rechtsfähige Vereine), die Mitglied eines Zuchtverbandes sind, der von Nordrhein-Westfalen anerkannt ist und seinen Sitz dort hat.
4
Antragsvoraussetzungen
Antragstellende haben
4.1
einen Abstammungsnachweis vorzulegen und nachzuweisen, dass die Bedingungen des
jeweiligen Zuchtprogramms eines nach Nummer 3 anerkannten Zuchtverbands für die
Eintragung in die oberste Klasse der Hauptabteilung erfüllt sind,
4.2
ein Bewertungsergebnis des Zuchtverbands vorzulegen, welches belegt, dass:
4.2.1
die Stute auf einer Elitestutenschau im Alter von drei Jahren vorgestellt
worden ist. In Ausnahmefällen ist eine Vergabe auch an vierjährige oder
fünfjährige Stuten auf einer Elitestutenschau möglich.
4.2.2
Stuten
der Warmblutrassen höchstens fünfjährig erfolgreich an einer Zuchtstutenprüfung
teilgenommen und mit einer Mindestnote von 7,0 abgeschlossen haben. Dies gilt
auch für Stuten, die zur Veredlung der Warmblutzucht eingesetzt werden und
einer entsprechend für die Warmblutzucht zugelassenen Rasse angehören.
4.3
Stuten, die am Zuchtprogramm teilnehmen, jedoch einer anderen Rasse angehören,
können den Titel nur dann erhalten, wenn sie bis Ende sechsjährig mindestens
einmal abgefohlt haben, wobei das Fohlen von einem in der obersten Klasse der
Hauptabteilung des jeweiligen Zuchtbuches eingetragenen Hengst abstammen muss
und in das Fohlenbuch des jeweiligen Zuchtbuches des Zuchtverbandes eingetragen
sein muss, eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung des Fohlens ist vorzulegen.
5
Art der Anerkennung
Bei den anerkannten Stuten kann vor oder nach dem Namen die Bezeichnung Staatsprämienstute (StPrSt) erfolgen.
6
Verfahren
Der Antrag ist nach Erfüllung der Antragsvoraussetzungen bei der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) zu stellen.
7
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag
nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“
vom 27. Februar 2007 (MBl. NRW. S. 175) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2019 S. 169