Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 9 vom 24.5.2019 Seite 179 bis 206

Polizeiliche Kriminalprävention Runderlass des Ministeriums des Innern - 42 - 62.02.01 -
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Norm
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Polizeiliche Kriminalprävention Runderlass des Ministeriums des Innern - 42 - 62.02.01 -

2051

Polizeiliche Kriminalprävention

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 42 - 62.02.01 -

Vom 9. Mai 2019

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Kriminalprävention

Kriminalprävention umfasst alle Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhütung von Straftaten. Sie ist ein zentraler Beitrag zur Gewährleistung der Inneren Sicherheit.

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Aufgaben der Polizei

Polizeiliche Kriminalprävention ist als Teil der Gefahrenabwehr gemäß § 1 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, neben Strafverfolgung und Opferschutz integraler Bestandteil des gesetzlichen polizeilichen Auftrags. Sie ist an kriminalstrategischen Schwerpunkten und aktuellen polizeilichen Herausforderungen auszurichten.

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Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung

Ziel polizeilicher, kriminalpräventiver Maßnahmen ist es, Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft, Verbände, öffentliche Verwaltung und andere Aufgabenträger zu sicherheitsbewusstem Verhalten zu veranlassen sowie potenzielle Täterinnen und Täter von der Begehung von Straftaten abzuhalten und so die Anzahl von Straftaten und Opfern zu verringern.

Die Polizei informiert insbesondere über Erscheinungsformen der Kriminalität, polizeiliche Bekämpfungsziele, Gefährdungseinschätzungen, Opferrisiken sowie tatbegünstigendes Verhalten. Sie gibt Empfehlungen zu tatreduzierenden Verhaltensweisen und verdeutlicht potenziellen Täterinnen und Tätern, zum Beispiel im Rahmen von Gefährderansprachen, rechtliche und tatsächliche Konsequenzen ihres Handelns. Sie weist auf Beratungsangebote von Opferschutz- und Hilfeeinrichtungen hin.

Die Information über Möglichkeiten des Schutzes vor Straftaten zielt vorrangig auf das Erreichen von Multiplikatoren und Bevölkerungsgruppen ab. Die Polizei stellt ihre Informationen insbesondere gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen und Interessenverbänden zur Verfügung.

Dazu bieten sich vor allem Informationsveranstaltungen für Personengruppen, anlassbezogene und mobile Beratungen an stark frequentierten Orten und Kriminalitätsbrennpunkten, Medienaktionen, Bürgertelefone sowie Veröffentlichungen verhaltensorientierter Empfehlungen im Internet, in Druckmedien, Postwurfsendungen, Plakat- und Handzettelaktionen an.

Ein wesentliches Mittel polizeilicher Kriminalprävention ist die Information von Zielgruppen über Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation spezifischer Inhalte in sozialen Medien.

Die Verhinderung von Defiziten der Persönlichkeitsentwicklung durch Erziehung, Wertevermittlung und Bildung sowie die Beseitigung sozialer Mängellagen ist keine originäre Aufgabe der Polizei. Die Polizei kann in Kooperation mit anderen Präventionsträgern Maßnahmen zur Verhinderung und Maßnahmen gegen die Verfestigung krimineller Karrieren treffen.

Die Vermittlung kriminalpräventiver Informationen für Kinder erfolgt grundsätzlich über Personensorgeberechtigte oder andere Personen und Institutionen mit Erziehungsauftrag. Hierzu kann die Polizei Gruppen beraten und Projekte unterstützen. Im Rahmen von Projekten beziehungsweise Maßnahmen Dritter kann die Polizei Kinder auch unmittelbar informieren, wenn dies aus Gründen der Authentizität zielführend ist. Informationsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere im Rahmen von schulischen Projektwochen oder Projekten von Freizeit- und Hilfeeinrichtungen in Betracht. Sie sollen in das pädagogische Gesamtkonzept der originär verantwortlichen Stelle eingebettet sein.

Die Polizei führt im Rahmen kriminalpräventiver Maßnahmen grundsätzlich keine pädagogisch orientierten Projekte, Rollenspiele, Theateraufführungen oder Trainings durch. An der Planung und Umsetzung solcher Maßnahmen anderer Präventionsträger kann die Polizei mitwirken.

Die Konzeption kriminalpräventiver Aktivitäten der Polizei orientiert sich methodisch an der Arbeitshilfe „Planung, Durchführung und Bewertung von Projekten - Qualitätssicherung in der Polizeiarbeit“ des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, um Projekte und Maßnahmen sowie Initiativen konsequent und nachhaltig auszurichten und die Voraussetzungen für Wirksamkeitsüberprüfungen zu schaffen.

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Zuständigkeiten

4.1

Kreispolizeibehörden

Die Kreispolizeibehörden sind örtlich und sachlich für polizeiliche Kriminalprävention gemäß der §§ 7, 10, 11 des Polizeiorganisationsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist und gemäß § 1 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, in ihrem Polizeibezirk zuständig.

Die gemäß § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), die durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204) geändert worden ist, bestimmten Polizeipräsidien unterstützen die Kreispolizeibehörden ihres Kriminalhauptstellenbezirks bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, sofern ihnen keine originäre Zuständigkeit für spezifische Aufgaben zugewiesen ist. Die Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren bleiben hiervon unberührt.

4.2

Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen unterstützt die Polizeibehörden bei der polizeilichen Kriminalprävention gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Polizeiorganisationsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, indem es insbesondere zentrale Aufgaben der Erstellung von Fachkonzepten und Kampagnen wahrnimmt und deren Umsetzung koordiniert. Es kann sich zur Wahrnehmung dieser Aufgaben von den Kreispolizeibehörden berichten lassen.

4.3

Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen

Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei ist gemäß § 13b Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen für die Aus- und Fortbildung in der Polizei, soweit die Ausbildung nicht von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung oder den Kreispolizeibehörden als Ausbildungsbehörden wahrgenommen wird, zuständig.

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Aufgabenwahrnehmung

5.1

Kreispolizeibehörden

Polizeiliche Kriminalprävention setzt eine direktionsübergreifend integrierte Aufgabenwahrnehmung voraus. Sie erfolgt in enger Abstimmung, Koordination und vernetzt mit anderen, nichtpolizeilichen Präventionsträgern, projekt- beziehungsweise anlassbezogen.

5.1.1

Führung

Alle polizeilichen Führungskräfte wirken darauf hin, dass Maßnahmen der polizeilichen Kriminalprävention als direktionsübergreifende Aufgabe wahrgenommen werden. Sie stellen sicher, dass alle Konzepte und Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung stets Aspekte der Kriminalprävention berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für behördliche Sicherheitsprogramme.

Sie wirken behördenübergreifend auf die Einbindung nichtpolizeilicher Präventionsträger hin und stimmen polizeiliche Leitlinien, Zielsetzungen, Schwerpunkte sowie Projekte der Kriminalprävention mit diesen ab.

5.1.2

Zusammenarbeit mit weiteren Präventionsträgern

Die Kreispolizeibehörden stellen nichtpolizeilichen Präventionsträgern von diesen benötigte Informationen, zum Beispiel aktuelle, öffentlich zugängliche Kriminalitätslagebilder, zur Verfügung.

Sie fördern und unterstützen kriminalpräventive Gremien sowie Netzwerke und ergreifen dazu notwendige Initiativen. Sie wirken auf Präventionsmaßnahmen anderer Präventionsträger hin und beteiligen sich daran zur Wahrnehmung eigener Aufgaben. Die Zusammenarbeit kann auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen erfolgen.

5.1.3

Leitungsstäbe und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Leitungsstäbe stellen sicher, dass Aspekte der Kriminalprävention als Teil der Behördenstrategie im Sicherheitsprogramm sowie bei direktionsübergreifenden Konzepten und Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung berücksichtigt sind. Sie gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Organisationseinheiten bei der Evaluation.

Kriminalpräventive Schwerpunktsetzungen werden durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere auch unter Nutzung sozialer Medien, unterstützt. Dabei wirken Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kriminalkommissariate Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständige Organisationseinheit eng zusammen.

5.1.4

Führungsstellen

Den Führungsstellen der Direktionen obliegt im Rahmen der Zuständigkeit der Direktionen die Koordinierung abgestimmter Präventionsmaßnahmen.

5.1.5

Kriminalkommissariate Kriminalprävention und Opferschutz und für Kriminalprävention und Opferschutz zuständige Organisationseinheiten

Die kriminalpräventive Fachberatung obliegt den Kriminalkommissariaten Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise den für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheiten. Die Ermittlungs- und Auswertedienststellen stellen ihnen das dazu erforderliche aktuelle Phänomen- und Lagewissen zur Verfügung.

Die Kriminalkommissariate Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheiten entwickeln kriminalpräventive Handlungskonzepte.

Sie informieren die Dienststellen der Direktionen Kriminalität sowie die Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz und die Direktion Verkehr regelmäßig über aktuelle Präventionsangebote anderer Präventionsträger. Dazu nutzen sie insbesondere auch das Intrapol.

Im Rahmen brennpunktorientierter Maßnahmen kann die kriminalpräventive Beratung der Bürgerinnen und Bürger im Zusammenwirken mit dem Bezirksdienst und unter besonderer Berücksichtigung der Wahrnehmbarkeit polizeilicher Präsenz erfolgen.

5.1.6

Kriminalkommissariate

Die Kriminalkommissariate informieren Opfer und andere Betroffene über Präventionsmöglichkeiten und Beratungsangebote des Kriminalkommissariats Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise der für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheit. Sie stellen sicher, dass alle Konzepte und Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung stets Aspekte der Kriminalprävention berücksichtigen. Die Kriminalkommissariats-leitung und Sachbearbeitung prüft kriminalpräventiven Handlungsbedarf, übermittelt diesen an das Kriminalkommissariat Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständige Organisationseinheit und gewährleistet den Informationsaustausch mit dem Wach- und Bezirksdienst.

5.1.7

Auswerte- und Analysestellen

Die Auswerte- und Analysestellen berücksichtigen bei der Erstellung von Kriminalitätslagebildern und -analysen für die Kriminalprävention relevante Informationen, Erkenntnisse aus Bürgerbefragungen sowie demografische und sonstige Strukturdaten und beziehen diese ein.

5.1.8

Wachdienst

Der Wachdienst trägt mit zielgerichteter sichtbarer Präsenz insbesondere an Kriminalitätsbrennpunkten zur Reduzierung von Tatgelegenheiten bei und stärkt so, insbesondere in Angsträumen, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Er gibt Opfern und anderen Betroffenen situations- und lageangemessene kriminalpräventive Hinweise und verweist auf die Beratungsangebote des Kriminalkommissariats Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise der für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheit.

5.1.9

Bezirksdienst

Der Bezirksdienst überwacht gefahrenträchtige Objekte, Kriminalitätsbrennpunkte und Treffpunkte von Problemgruppen. Er informiert initiativ andere polizeiliche Aufgabenträger über Handlungserfordernisse und unterstützt deren Maßnahmen.

Er beteiligt sich an bezirklichen Netzwerken. Durch die nachsorgende Aufsuche von Opfern, insbesondere nach Einbruchsdelikten, trägt der Bezirksdienst zur Stärkung des Sicherheitsgefühls bei. Im Rahmen brennpunktorientierter Maßnahmen erfolgt dies im Zusammenwirken mit dem Kriminalkommissariat Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise der für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheit.

6

Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen nimmt landeszentrale Aufgaben der polizeilichen Kriminalprävention wahr.

6.1

Auswertung und Analyse

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen führt die für die Kriminalprävention relevanten Informationen über Erscheinungsformen und Entwicklungen der Kriminalität, Projekte der Kriminalprävention, Ergebnisse wissenschaftlicher Grundlagenarbeit und eigener Forschung, Erfahrungen der Praxis sowie sonstige präventionsrelevante Erkenntnisse zusammen. Es bezieht dabei insbesondere Ergebnisse der Evaluation kriminalpräventiver Projekte und Maßnahmen ein.

Zu spezifischen Erscheinungsformen von Kriminalität erstellt das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Kriminalitätsanalysen. Zu den kriminalstrategischen Schwerpunkten der Polizei sowie bei aktuellen Kriminalitätsentwicklungen erstellt und vermittelt das Landeskriminalamt landesspezifische Fachkonzepte sowie ergänzende Präventionsmodule.

6.2

Mitwirken in Gremien, Netzwerken und Kooperationen

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen wirkt auf Bundesebene an der Gremien- und Grundlagenarbeit sowie der länderübergreifenden Abstimmung von Präventionsschwerpunkten, Kampagnen und Projekten sowie deren Umsetzung mit. Es steuert die Verteilung bundesweiter Präventionsmedien auf Landesebene.

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen wirkt in landesweiten Präventionsnetzwerken mit. Es initiiert und unterstützt darin Präventionsmaßnahmen anderer Präventionsträger.

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen initiiert Maßnahmen und Projekte zur technischen Kriminalprävention, auch solche von Gewerbe und Verbänden, unter Wahrung der behördlichen Neutralität. Die Zusammenarbeit kann auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen erfolgen.

6.3

Korruptionsprävention

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen unterstützt andere Polizeibehörden bei der Entwicklung und Durchführung von Konzepten zur Korruptionsprävention und wirkt bei solchen Präventionsveranstaltungen mit.

6.4

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen betreibt zielgruppenorientiert Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zu landesweit relevanten Themen der Kriminalprävention. Es unterstützt die Kreispolizeibehörden bei der bezirklichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

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Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nord-

rhein-Westfalen

Die polizeiliche Ausbildung vermittelt in theoretischen und fachpraktischen Ausbildungsabschnitten die Grundlagen von Kriminalprävention. Sie befähigt Polizeibedienstete, Präventionsinhalte und Opferaspekte bei der täglichen Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen erstellt zentral funktions- und aufgabengerechte Bildungskonzepte sowie zielgruppenorientierte Angebote zur Kriminalprävention. Die polizeiliche Aus- und Fortbildung ist interdisziplinär ausgerichtet und bindet andere Präventionsträger der Kriminalprävention ein. Die Standards polizeilicher Kriminalprävention werden zwischen dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen und dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen fachlich abgestimmt und jährlich aktualisiert in die Fortbildung einbezogen.

8

Standards in ausgewählten Aufgabenfeldern der polizeilichen Kriminalprävention

Fachliche Standards für phänomenbezogene Maßnahmen der Kriminalprävention geben einen verbindlichen Handlungsrahmen vor und gewährleisten die landesweit einheitliche Aufgabenwahrnehmung.

8.1

Prävention von Politisch motivierter Kriminalität

Politisch motivierte Kriminalität umfasst folgende Phänomenbereiche:

a) Politisch motivierte Kriminalität Rechts,

b) Politisch motivierte Kriminalität Links,

c) Politisch motivierte Kriminalität Ausländische Ideologie,

d) Politisch motivierte Kriminalität Religiöse Ideologie und

e) Politisch motivierte Kriminalität nicht zuzuordnen.

Die Inhalte und Tatbestände der Politisch motivierten Kriminalität orientieren sich am bundeseinheitlichen Definitionssystem „Politisch motivierte Kriminalität“.

8.1.1

Ziele

Polizeiliche Maßnahmen zur Prävention von Politisch motivierter Kriminalität zielen auf die Verhinderung beziehungsweise Reduzierung von Politisch motivierter Kriminalität ab. Sie sind darauf ausgerichtet, potenzielle Täterinnen und Täter von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Sie tragen dazu bei, dass Bezugspersonen von potenziellen Täterinnen und Tätern Radikalisierungsverläufe erkennen und folgerichtig handeln.

8.1.2

Maßnahmen

Die Polizei informiert über Straftaten, die der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnen sind, wirkt bei der Entwicklung, Optimierung und Umsetzung von polizeilichen Konzeptionen und Strategien zur Prävention und Bekämpfung von Politisch motivierter Kriminalität mit und vernetzt sich mit dem Verfassungsschutz und anderen externen Präventionsträgern. Sie beteiligt sich mit ihrem Informations- und Beratungsangebot zur Prävention der Politisch motivierten Kriminalität an Projekten von Schulen und anderen Präventionsträgern.

8.1.3

Zuständigkeiten

Unbeschadet der Zuständigkeit der Kriminalhauptstellen für die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität, insbesondere auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes, obliegt grundsätzlich allen Kreispolizeibehörden die Information und Beratung zur Prävention von Politisch motivierter Kriminalität.

Die Kriminalkommissariate Kriminalprävention und Opferschutz der Kriminalhauptstellen entwickeln in Zusammenarbeit mit den Kriminalinspektionen Staatsschutz und den für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheiten der Kreispolizeibehörden ihres Bezirks örtliche lageangepasste Konzepte für Präventionsmaßnahmen und unterstützen die Kreispolizeibehörde ihres Bezirks bei der Umsetzung.

Jede Kriminalinspektion Staatsschutz

a) benennt eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner für Belange der Prävention von Politisch motivierter Kriminalität (auch als Schnittstelle zu den Aussteigerprogrammen sowie weiteren Präventionsangeboten der Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen),

b) informiert das Kriminalkommissariat Kriminalprävention und Opferschutz der Kriminalhauptstelle sowie die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständige Organisationseinheit der Kreispolizeibehörde ihres Bezirks über die aktuelle Kriminalitätslage und den erkannten Handlungsbedarf zur polizeilichen Kriminalprävention und

c) unterstützt das Kriminalkommissariat Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständige Organisationseinheit der Kreispolizeibehörde ihres Bezirks bei themenbezogenen Präventionsveranstaltungen, wenn dazu spezifische Phänomenkenntnisse erforderlich sind.

Die Netzwerke der Aufgabenwahrnehmung der Kriminalinspektion Staatsschutz und des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Das Kriminalkommissariat Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständige Organisationseinheit unterstützt die Kontaktbeamten muslimischer Institutionen, tauscht regelmäßig Informationen aus und stimmt anlassbezogen präventive Maßnahmen ab.

Die Vermittlung von politischer Bildung ist keine polizeiliche Aufgabe.

8.1.4

Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen

Extremismusprävention im Sinne des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV NRW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367) geändert worden ist, ist Aufgabe des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen. Der Verfassungsschutz wird unabhängig von Straftaten tätig, wirkt aber mit seinen Präventionsangeboten und Aussteigerprogrammen auch kriminalpräventiv.

8.2

Prävention von Cybercrime

8.2.1

Ziele

Prävention von Cybercrime verfolgt die Ziele, das Gefahrenbewusstsein bei der Nutzung digitaler Technologien hinsichtlich der Missbrauchsmöglichkeiten zu erhöhen, Sicherungsmöglichkeiten darzustellen und im Umgang mit persönlichen Daten zu sensibilisieren.

8.2.2

Maßnahmen

Die Prävention von Cybercrime bestimmt sich nach den mit gesondertem Erlass festgelegten Rahmenbedingungen zur Bekämpfung und Prävention von Cybercrime. Bei der polizeilichen Prävention stehen verhaltensorientierte Ansätze im Vordergrund.

Zum Informationsaustausch und Wissenstransfer kann die Polizei Kooperationen mit Verbänden der Informationswirtschaft, regionalen Wirtschaftsunternehmen oder Hochschulen eingehen.

8.2.3

Zuständigkeiten

Polizeiliche Prävention von Cybercrime obliegt grundsätzlich den Kriminalkommissariaten Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise den für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheit.

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen unterstützt die Kreispolizeibehörde insbesondere durch

a) Erhebung des kriminalpräventiven Handlungsbedarfs,

b) Fortschreibung von Standards und Entwicklung von Medien und

c) Initiierung und Koordinierung von überbezirklichen Präventionsmaßnahmen.

Um vielschichtigen Erscheinungsformen von Cybercrime und den dynamischen Entwicklungen zu entsprechen, arbeiten die Kriminalkommissariate Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheit mit den Fachdienststellen oder Sachraten Cybercrime der Kreispolizeibehörden eng zusammen.

Jede Fachdienststelle oder Sachrate Cybercrime benennt eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner für Belange der Prävention von Cybercrime. Beide Organisationseinheiten gewährleisten den Informationsaustausch. Zu aktuellen Erscheinungsformen stellt die Fachdienststelle oder Sachrate Cybercrime initiativ die Information des Kriminalkommissariats Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise der für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheit sicher.

8.3

Technische Prävention

Technische Prävention dient der Tatvermeidung mit technischen Mitteln. Sie wirkt auf die verstärkte Wahrnehmung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger hin.

8.3.1

Grundsätze zur sicherheitstechnischen Fachberatung

Sicherheitstechnische Fachberatung fördert sicherheitsbewusstes Verhalten und zielt auf den qualifizierten Einbau geeigneter Sicherheitstechnik ab.

Sie kann Empfehlungen zu baulich-mechanischen Sicherungsmaßnahmen, für Gefahrenmelde-, Videoüberwachungs- und Zutrittskontrollanlagen sowie die Zustandsüberwachung von Türen und Fenstern und andere Maßnahmen umfassen.

Die Polizei berät neutral und kostenfrei zum Einbruchschutz. Grundsätzlich wird die Fachberatung als Gruppenberatung angeboten. Beratungen sind mit dem landeseinheitlichen Beratungsprotokoll zu dokumentieren.

Die individuelle sicherheitstechnische Fachberatung erfolgt grundsätzlich in Räumen der Polizei.

Das Aufsuchen von Objekten für eine sicherheitstechnische Fachberatung kommt nur in Betracht, wenn

a) rechtliche Verpflichtungen bestehen,

b) bestimmte Opferdispositionen (Gebrechlichkeit, Krankheit, Behinderung) vorliegen,

c) die Eigenart des Objekts dies erfordert oder

d) dies erforderlich ist, um ein polizeitaktisches Ziel zu erreichen.

Diese Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben im Zusammenhang mit

a) Schwachstellenanalysen und Sicherungskonzeptionen gemäß Polizeidienstvorschrift 129 VS-NfD,

b) der Sicherung von zum Beispiel behördlichen, kirchlichen und musealen Einrichtungen sowie bei besonders gefährdeter Lage eines Objekts,

c) dem Einbau und Betrieb von Überfall- oder Einbruchmeldeanlagen,

d) mit alters- oder krankheitsbedingter Beeinträchtigung der ratsuchenden Bürgerinnen und Bürger bei Opfern eines Wohnungseinbruchs sowie

e) als gezielte Komponente eines polizeilichen Gesamtkonzeptes.

8.3.2

Ziele

Die technische Prävention trägt zur Verbesserung des Eigentumsschutzes bei. Ziel ist die Reduzierung von Tatgelegenheiten und Tatvollendungen, insbesondere durch das Erschweren der Tatausführung.

8.3.3

Maßnahmen

Die Empfehlungen der Polizei erfolgen auf Grundlage der „Grundsätze der Kommission Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (Kommission Polizeiliche Kriminalprävention) zu sicherungstechnischen Empfehlungen“.

Zur Förderung des Einbruchschutzes arbeitet die Polizei in örtlichen Netzwerken mit Verbänden, Gewerbe, Handel und Wirtschaft unter Wahrung der behördlichen Neutralität zusammen. Die Zusammenarbeit kann auf Basis einer Kooperationsvereinbarung erfolgen. Bei ihrer Beratung weist die Polizei regelmäßig auf den bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen hin.

8.3.4

Zuständigkeiten

Die sicherheitstechnische Fachberatung obliegt den Kriminalkommissariaten Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise den für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheiten. Sie erfolgt durch fortgebildete technische Fachberaterinnen und Fachberater.

Die Kriminalhauptstellen unterstützen die Kreispolizeibehörden ihres Bezirks bei der sicherheitstechnischen Fachberatung in Fällen, in denen aufgrund der Eigenart von Objekten besondere Fachkenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind.

8.3.5

Sicherheitstechnische Fachberatungen für besonders gefährdete Objekte

Sicherheitstechnische Fachberatung erfolgt, soweit der Polizei in diesem Zusammenhang besondere Aufgaben übertragen sind, zum Beispiel bei der Erstellung von Sicherungskonzeptionen und entsprechenden Überprüfungen

a) auf Grundlage der Polizeidienstvorschrift 129 VS-NfD,

b) im Zusammenhang mit der Sicherung von Geldinstituten und vergleichbaren Einrichtungen  gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Kassen“ und Polizeidienstvorschrift 100 VS-NfD, Nummern 4.8.4.1, 4.8.4.2, 4.8.4.3,

c) für Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Ersuchen der Justizbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,

d) im Zusammenhang mit Ministerien, Landesbehörden, konsularischen Vertretungen und vergleichbaren Objekten,

e) im Zusammenhang mit der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie

f) im Rahmen der Sicherung von Polizeidienstgebäuden.

8.3.6

Aufgabenabgrenzung

Eine Mitwirkung an Projektierung, Einbau oder Abnahme von mechanischen Sicherungseinrichtungen und Überwachungs-, Alarmierungs- und Zutrittskontrollsystemen kommt nur in Betracht, soweit dies nach Polizeidienstvorschrift 100 VS-NfD und Polizeidienstvorschrift 129 VS-NfD sowie der Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei vorgesehen ist.

Die Polizei übernimmt beim Einbruchschutz keine Prüfungen oder Bewertungen in Zertifizierungsverfahren und stellt selbst keine Zertifikate aus. Die Überprüfung eines Sicherheitszustands eines Objekts im Sinne einer Abnahme erfolgt ebenfalls nicht.

8.4

Gewaltprävention

Gewaltprävention umfasst die Handlungsfelder „Gewalt im sozialen Nahraum“ und „Gewalt im öffentlichen Raum“.

8.4.1

Ziele

Sie zielt auf die Verhinderung beziehungsweise Reduzierung jedweder Form strafbaren gewalttätigen Handelns ab.

Gewaltprävention soll zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls, des Selbstschutzgedankens und des sicherheitsorientierten Verhaltens beitragen.

8.4.2

Maßnahmen

Die Polizei informiert im Rahmen verhaltensorientierter Beratung über Erscheinungsformen der Gewaltkriminalität, Gefährdungseinschätzungen, Opferrisiken sowie tatbegünstigendes Verhalten. Sie gibt Empfehlungen zu tatreduzierenden und deeskalierenden Verhaltensweisen und verdeutlicht potenziellen Täterinnen und Tätern die rechtlichen und gegebenenfalls weiteren Konsequenzen ihres Handelns. Sie weist auf Beratungsangebote von Opferschutz- und Hilfeeinrichtungen hin.

Beratungen, die auch Belange der konkreten Gefahrenabwehr betreffen können, erfolgen unter Beteiligung der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz. Soweit erforderlich, sind die Polizeipräsidien mit Aufgaben gemäß § 4 Kriminalhauptstellenverordnung zu beteiligen.

Die Polizei fördert Zivilcourage. Sie weist auf Möglichkeiten hin, ohne eigene Gefährdung Gewalttaten zu verhindern, zu beenden und Gewaltopfern zu helfen sowie Strafanzeige zu erstatten. Sie weist insbesondere auf den polizeilichen Notruf 110 hin.

Die Polizei beteiligt sich an spezifischen kommunalen Gremien und Netzwerken. Sie führt keine eigenen Projekte oder Trainings durch, die über das Informations- und Beratungsangebot hinausgehen.

8.5

Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz

8.5.1

Ziele

Ziel bei der Verhütung und Bekämpfung der Delinquenz von Minderjährigen ist es, der Entwicklung und Verfestigung delinquenter Verhaltensweisen entgegenzuwirken.

Die Polizei trifft geeignete Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Straftaten. Sie verdeutlicht Minderjährigen die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Handelns.

8.5.2

Maßnahmen

Die Polizei unterstützt die Ordnungs- und Jugendämter bei der Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

Bei Gefährdungen trifft sie die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie wirkt auf Maßnahmen originär zuständiger Behörden, zum Beispiel der Jugendämter, hin (Polizeidienstvorschrift 382).

Die Polizei informiert über Erscheinungsformen der Jugendkriminalität, Delinquenz von Minderjährigen, Gefährdungseinschätzungen, Opferrisiken sowie tatbegünstigendes Verhalten. Sie weist auf Beratungsangebote von Opferschutz- und Hilfeeinrichtungen hin.

Sie vermittelt ihre Kenntnisse zur Prävention von Delinquenz bei Minderjährigen insbesondere an Multiplikatoren, zu deren Aufgaben die Befassung mit Minderjährigen gehört sowie an Personensorgeberechtigte und an andere Präventionsträger.

Individuelle, auf einzelne Minderjährige bezogene präventive Angebote erfolgen grundsätzlich nicht durch die Polizei. Dem steht die auf den Einzelfall bezogene präventive Ausrichtung der Sachbearbeitung oder die Teilnahme an Fallkonferenzen, zum Beispiel zu jugendlichen Intensivtätern, nicht entgegen.

8.6

Prävention von Kriminalität zum Nachteil von Seniorinnen und Senioren

Straftaten zum Nachteil älterer Menschen sind insbesondere Eigentumsdelikte im häuslichen Umfeld, in dem sie aufgrund ihrer vielfach altersbedingten Disposition bevorzugte Opfer darauf spezialisierter Tätergruppen sind.

8.6.1

Ziele

Polizeiliche Prävention zur Verhinderung von Kriminalität zum Nachteil von Seniorinnen und Senioren zielt auf das sachgerechte Erkennen und Bewerten von kriminalitätsrelevanten Situationen und die Verbesserung des Sicherheitsgefühls älterer Menschen ab. Sie ist zur Stärkung des Sicherheitsgefühls in besonderer Weise darauf auszurichten, die tatsächlichen Risiken, Opfer einer Straftat zu werden, darzustellen.

Polizeiliche Präventionsmaßnahmen fördern sicherheitsbewusstes Verhalten und den Selbstschutzgedanken.

8.6.2

Maßnahmen

Die Kriminalkommissariate Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheiten richten ihre Maßnahmen vorrangig an Gruppen aus. Neben Seniorinnen und Senioren sind insbesondere Personen ihres sozialen und funktionalen Umfelds einzubeziehen.

Die Kriminalkommissariate Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheit betreiben mit Seniorenverbänden, Seniorenbeauftragten, Seniorenbeiräten, Beschäftigten in Einrichtungen und Pflegediensten sowie anderen gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen und Interessenverbänden einen themenspezifischen Informationsaustausch.

Die Kriminalkommissariate Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheit informieren über Erscheinungsformen, Gefährdungseinschätzungen, Opferrisiken sowie tatbegünstigendes Verhalten. Sie geben Empfehlungen zu tatreduzierenden Verhaltensweisen und weisen auf Beratungs- und Hilfsangebote von Opferschutz- und Hilfeeinrichtungen hin.

Die Polizei strebt die Zusammenarbeit mit weiteren bezirklichen Präventionsträgern an und beteiligt sich an deren Projekten und Maßnahmen zur Prävention von Kriminalität zum Nachteil älterer Menschen.

8.7

Prävention von Betäubungsmittelkriminalität

Polizeiliche Prävention der Betäubungsmittelkriminalität umfasst Maßnahmen zur Verhinderung der Beschaffung sowie des Konsums illegaler Drogen und der Unterbindung des Handels.

8.7.1

Ziele

Polizeiliche Maßnahmen der Prävention von Betäubungsmittelkriminalität zielen insbesondere darauf ab, delinquentes Verhalten in Form von Erwerb, Besitz oder Konsum illegaler Betäubungsmittel zu verhindern.

Daneben ist es Ziel der Polizei, die Begehung von Straftaten unter Einfluss von legalen und illegalen Drogen zu verhindern beziehungsweise zu reduzieren.

8.7.2

Maßnahmen

Die Polizei informiert über rechtliche Aspekte, Verbreitungswege und Konsequenzen der Betäubungsmittelkriminalität. Sie unterstützt die originär zuständigen Präventionsträger, um die Entstehung von Sucht und möglicherweise damit verbundene Straftaten zu verhindern.

Ein kontinuierlicher Informationstransfer und Erfahrungsaustausch zwischen den Präventionsträgern trägt dazu bei, frühzeitig Entwicklungen der Betäubungsmittelkriminalität zu erkennen und ihnen abgestimmt entgegen zu wirken.

Die Kriminalkommissariate Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheiten fördern auf bezirklicher Ebene die Zusammenarbeit insbesondere mit Schulen, Einrichtungen der Suchtprävention und Suchthilfe, Gesundheits- und Jugendämtern. Sie wirken in kriminalpräventiven Gremien und Netzwerken der Sucht- und Drogenprävention mit.

Die Präsentation einzelner Drogen zur Aufklärung von Lehrerinnen und Lehrern, Personensorgeberechtigten, Verantwortungsträgern und Projektverantwortlichen ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn dadurch die Handlungssicherheit für das Erkennen von Drogen gestärkt wird.

8.7.3

Aufgabenabgrenzung

Schwerpunkte der Suchtprävention liegen auf der Förderung der Eigenverantwortung, der Konfliktfähigkeit und der Förderung sozialer Kompetenz. Die Befähigung Minderjähriger zur Unterstützung und Entwicklung persönlicher Kompetenzen ist nicht Aufgabe der Polizei.

8.8

Städtebauliche Kriminalprävention

Städtebauliche Kriminalprävention ist Kriminalitätsvorbeugung durch zielgerichtete Gestaltung von Gebäuden und öffentlichen Räumen. Die Polizei unterstützt die originär Zuständigen mit ihrer kriminalfachlichen Expertise.

8.8.1

Ziele

Maßnahmen städtebaulicher Kriminalprävention sollen Tatgelegenheiten durch physische und psychologische Barrieren so verändern, dass sich für potenzielle Täterinnen und Täter Tataufwand und Entdeckungsrisiko erhöhen und damit die Wahrscheinlichkeit des Taterfolgs verringert. Gleichzeitig soll das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gestärkt werden.

Durch die Gestaltung der Möglichkeit informeller sozialer Kontrolle soll Verwahrlosungstendenzen, Ordnungsstörungen und Konflikten entgegengewirkt werden.

8.8.2

Maßnahmen

Die Kriminalkommissariate Kriminalprävention und Opferschutz beziehungsweise die für Kriminalprävention und Opferschutz zuständigen Organisationseinheit vermitteln Informationen zur Kriminalitätslage an die für Raum- und Bauplanung zuständigen Behörden sowie an andere Präventionsträger (zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften, Investoren, Architektenkammern).

Zu konkreten Planungs- und Bauvorhaben nimmt die Polizei direktionsübergreifend fachlich Stellung. Sie identifiziert (anschlags-)gefährdete Bereiche und prüft die Durchführung eigener beziehungsweise die Initiierung möglicher gefahrenreduzierender Maßnahmen anderer originär zuständiger Behörden.

Die Zusammenarbeit mit der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft kann sie in Form von Kooperationsvereinbarungen intensivieren.

9

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 181