Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 9 vom 24.5.2019 Seite 179 bis 206

Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Muster 1
Muster 1a
 

Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

2160

Richtlinien für die
Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan
(KJFP NRW)

Runderlass des Ministeriums für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Vom 15. Mai 2019

Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 5. November 2018 (MBl. NRW. S. 635) wird wie folgt geändert:

1. Der Teil B Einzelförderrichtlinien (EFR) wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II. Projektförderung, Unterabschnitt EFR zu den Positionen 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 6 des Kinder- und Jugendförderplans wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 angefügt:

„3.3

Bei der Bewilligung von Zuwendungen für Gedenkstättenfahrten gemäß Pos. 2.2 der Übersicht über Einzelpositionen des Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 - 2022 (KJFP) vom 8. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 357) sowie für Maßnahmen der Internationalen Jugendarbeit gemäß Pos. 5.2 des KJFP liegt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn abweichend von der allgemeinen Regelung in Nummer 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO erst vor, wenn eine der Bewilligung vorgelagerte Buchung einer Leistung, die für die Reiseplanung notwendig ist, vom Zuwendungsempfänger nicht mehr storniert werden kann. Eine Bewilligung auf Basis des Satzes 1 kann nur dann erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger bei der vorgelagerten Buchung bereits die entsprechenden Regelungen der ANBest-P/ANBest-G angewendet hat.“

bb) In Nummer 5.2 wird nach der Angabe „Muster 1“ die Angabe „beziehungsweise Muster 1 a“ eingefügt.

b) Im Abschnitt III. Förderung von Einzelpositionen, Unterabschnitt EFR zu Position 1.6: Präventionsarbeit mit besonderen Zielgruppen wird in Nummer 5.1.2 nach der Angabe „Muster 1“ die Angabe „, Muster 2 a 1“ eingefügt.

2. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) Die bisherige Anlage „Muster 1“ wird durch die dem Erlass anliegende Anlage „Muster 1“ ersetzt.

b) Nach der Anlage Muster 1 wird die Anlage „Muster 1a“ eingefügt.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. 

- MBl. NRW. 2019 S. 187