Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 9 vom 24.5.2019 Seite 179 bis 206
Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
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Richtlinien für
die
Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan
(KJFP NRW)
Runderlass des Ministeriums für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Vom 15. Mai 2019
Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge
und Integration vom 5. November 2018 (MBl. NRW. S. 635) wird wie folgt geändert:
1. Der Teil B Einzelförderrichtlinien (EFR) wird wie folgt
geändert:
a) Abschnitt II. Projektförderung, Unterabschnitt EFR zu den
Positionen 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 5.1, 5.2,
5.3, 5.4, 6 des Kinder- und Jugendförderplans wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.2 wird folgende
Nummer 3.3 angefügt:
„3.3
Bei der Bewilligung von Zuwendungen für Gedenkstättenfahrten
gemäß Pos. 2.2 der Übersicht über Einzelpositionen des Kinder- und
Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 - 2022 (KJFP) vom 8. Mai
2018 (MBl. NRW. S. 357) sowie für Maßnahmen der
Internationalen Jugendarbeit gemäß Pos. 5.2 des KJFP liegt ein vorzeitiger
Maßnahmenbeginn abweichend von der allgemeinen Regelung in Nummer 1.3 der
VV/VVG zu § 44 LHO erst vor, wenn eine der Bewilligung vorgelagerte Buchung
einer Leistung, die für die Reiseplanung notwendig ist, vom Zuwendungsempfänger
nicht mehr storniert werden kann. Eine Bewilligung auf Basis des Satzes 1 kann
nur dann erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger bei der vorgelagerten Buchung
bereits die entsprechenden Regelungen der ANBest-P/ANBest-G angewendet hat.“
bb) In Nummer 5.2 wird nach der
Angabe „Muster 1“ die Angabe „beziehungsweise Muster 1 a“ eingefügt.
b) Im Abschnitt III. Förderung von Einzelpositionen,
Unterabschnitt EFR zu Position 1.6: Präventionsarbeit mit besonderen
Zielgruppen wird in Nummer 5.1.2 nach der Angabe „Muster 1“ die Angabe „,
Muster 2 a 1“ eingefügt.
2. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) Die bisherige Anlage „Muster 1“ wird durch die dem Erlass
anliegende Anlage „Muster 1“ ersetzt.
b) Nach der Anlage Muster 1 wird die Anlage „Muster 1a“
eingefügt.
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2019 S. 187