Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 10 vom 7.6.2019 Seite 207 bis 230
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III- 3 - 40-00-00.34 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III- 3 - 40-00-00.34
79023
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse
im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen
(FöRl Extremwetterfolgen)
Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
III- 3 - 40-00-00.34
Vom 23. Mai 2019
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen von
Extremwetterereignissen im Wald nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund
folgender Rechtsnormen in der jeweils geltenden Fassung:
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
1988 (BGBl I S. 1055) in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2019-2022 vom 27.
November 2018,
- §§ 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037) und
- §§ 10 Absatz 3 und 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546).
Die Gewährung der Zuwendungen dieser Richtlinien erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S.1).
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Mit den nachfolgend genannten Fördertatbeständen werden Unterstützungen für Waldschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung von Waldökosystemen gewährt.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese je nach Art des Kalamitätsfalls und seiner regionalen Ausprägung insgesamt oder nur einzeln oder für Teile des Landes durch gesonderten Erlass des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums als Richtliniengeber befristet in oder außer Kraft gesetzt werden.
2
Gegenstand der Förderung / Förderausschlüsse
2.1
Räumung von Kalamitätsflächen nach Sturm
Förderfähig sind folgende Maßnahmen zur bestands- und bodenschonenden Räumung von Sturmwurfflächen. Förderfähig sind Ausgaben für den Einsatz von Unternehmen
2.1.1
zur Aufarbeitung des infolge von Sturmereignissen angefallenen Schadholzes,
2.1.2
zur Flächenräumung mit Materialkonzentration auf der Arbeitstrasse ohne
flächiges Befahren.
2.2
Insektizidfreie Waldschutzmaßnahmen zur Eindämmung
und Bekämpfung von Schadinsekten sowie Maßnahmen zur Sicherung von
Waldökosystemen
Die grundsätzliche Eignung von Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.5 muss von einer für Forstschutz zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes oder einer entsprechenden, im Auftrag des Landes tätigen Einrichtung, als grundsätzlich geeignet beurteilt worden sein.
Förderfähig sind Ausgaben für Unternehmen zur Durchführung folgender Waldschutzmaßnahmen und darüber hinaus Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln für
2.2.1
die Überwachung, Vorbeugung und insektizidfreie
Bekämpfung von Schadorganismen mit Lockstoffen und andere Maßnahmen des
integrierten insektizidfreien Pflanzenschutzes,
2.2.2
die Aufarbeitung befallenen Holzes,
2.2.3
die Zerkleinerung oder Beseitigung von bruttauglichem oder befallenem
Schwach- beziehungsweise Restholz und Reisig
durch Hacken auf der Rückegasse, so dass die
Bruttauglichkeit soweit herabgesetzt wird, dass Gefährdungen von diesem
Material nicht mehr ausgehen oder nicht entstehen können,
2.2.4
das maschinelle Entrinden von Rundholz und
2.2.5
den Transport von Rundholz in Rinde auf Lagerplätze. Bei der Einlagerung in
Trockenlager ist ein Abstand von mindestens 500 Metern zum nächsten
Nadelwaldbestand einzuhalten.
2.3
Förderung von Holzlagerplätzen
Förderfähig ist die Anlage von Nass- und Trockenlagern zur Einlagerung von Nadelkalamitätsholz in Rinde. Bei der Anlage von Trockenlagern ist ein Abstand von mindestens 500 Metern zum nächsten Nadelwaldbestand einzuhalten.
Förderfähig sind Ausgaben, die bis spätestens 2023 getätigt werden für
2.3.1
a) Unternehmen zur Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt
b) den Kauf von notwendigen und geeigneten Sachmitteln für den Betrieb eines Nasslagers,
2.3.2
a) die Miete beziehungsweise Pacht von geeigneten Flächen
b) Unternehmen für die Unterhaltung und den Betrieb der Lagerplätze.
2.4
Förderausschlüsse
Nicht gefördert werden
a) Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
b) Fällen und Aufarbeitung stehenden Holzes bei Maßnahmen nach Nummer 2.1,
c) Aufarbeitung von stehendem, gesunden und nicht forstschutzrelevantem Holz
ohne Käferbefall nur bei Maßnahme nach Nummer 2.2.2,
d) Aufarbeitung oder Entrindung bereits abgestorbenen Holzes bei Maßnahme nach
Nummer 2.2.2,
e) der Kauf von Maschinen und Geräten außer Ausgaben für notwendige und
geeignete Sachmittel für den Betrieb eines Nasslagers,
f) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher
Vorschriften dauerhaft untersagt ist sowie
g) Maßnahmen auf Flächen, die den Zuwendungsempfangenden zum Zweck des
Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfangende sind natürliche Personen, juristische Personen des
Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer
forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen. Weiterhin
forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß §
15 des Bundeswaldgesetzes, § 14 des Landesforstgesetzes und des
Gemeinschaftswaldgesetzes, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 11.
Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) geändert worden ist, die von der zuständigen
Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt worden
sind.
3.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische
Personen deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen
dieser Körperschaften befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der im
vorgenannten Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und andere Genossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent, sofern die Maßnahmen ohne Bundesbeteiligung finanziert werden.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden und Folgeschäden extremer Wetterereignisse (zum Beispiel Sturm oder Borkenkäferbefall) stehen.
Die Zuwendungsempfangenden müssen Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder bei Pacht und Miete eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
Bei der Beantragung von Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1, 2.3.1 und 2.3.2 werden Anträge ohne ein Angebot und die Nachweise gemäß Nummer 6.5 nicht bewilligt.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart:
a) Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.2 bis 2.2.5.
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt auf der Grundlage kalkulierter
Pauschalen.
b) Anteilsfinanzierung bei den Nummern 2.2.1, 2.3.1 und
2.3.2.
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt auf der Basis der nachgewiesenen
zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
5.4
Die Höhe der Zuwendung ist anhand der Anlage zu berechnen.
Bei Anteilsfinanzierung beträgt der Fördersatz 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für alle Antragstellenden gilt eine Förderhöchstgrenze von 15 000 Euro bezogen auf das jeweilige Antragsjahr. Bei Anträgen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gilt diese für jedes einzelne Mitglied. Für den Bau von Nass- und Trockenlagern wird keine Förderhöchstgrenze festgelegt.
5.5
Da es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, darf
der Gesamtwert der einem unmittelbar durch eine Maßnahme begünstigten
Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen den Betrag
von 200 000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden
Steuerjahren, nicht übersteigen.
5.6
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P und ANBest-G)
gemäß VV 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
6.2
Berechnungsmaß für die Zuwendung bei den Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.2.2,
2.2.4 und 2.2.5 ist der Festmeter ohne Rinde. Die Holzmengen sind in geeigneter
Form, zum Beispiel durch Vorlage von Aufmaßlisten,
Messprotokollen oder Rechnungen, spätestens mit dem Verwendungsnachweis
nachzuweisen. Holzsortimente, welche in Raummetern in Rinde gemessen werden
(zum Bespiel Kurz- und Industrieholz), sind mit dem Faktor 0,6 umzurechnen.
Bei Maßnahmen, bei denen die Zuwendung als Festbetrag je Hektar gewährt wird, ist die Größe der Fläche mittels GPS oder einer anderen anerkannten Methode nachvollziehbar zu ermitteln. Abweichungen, die sich nach der Bewilligung bei einer Zweitmessung oder einer Inaugenscheinnahme ergeben, werden bis zu einer Größenordnung von 5 Prozent toleriert und führen nicht zu einer Neuberechnung des Zuwendungsbetrages.
Darüber hinaus ist bei diesen Maßnahmen der Bestockungsgrad des befallenen Bestandesteils, sofern dieser unter 1,0 liegt, auf eine Stelle nach dem Komma zu ermitteln und bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen.
6.3
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet,
a) im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist) investiv geförderte Anlagen,
wie beispielsweise Lagerplätze mit ihren technischen Einrichtungen, fünf Jahre
ab Fertigstellung zu unterhalten und
b) erforderliche Daten für Evaluierungen, die von der Landesforstverwaltung
benötigt werden, zur Verfügung zu stellen.
6.4
Für Kalamitätsholz wird eine Zuwendung für den Transport zum Lagerplatz nur
einmal gewährt. Der Transport ins Sägewerk ist nicht zuwendungsfähig.
Beim Holztransport zum Lagerplatz sind sämtliche Hölzer einschließlich Industrieholz abzufahren oder mechanisch so zu behandeln, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder nicht entstehen können.
6.5
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1, 2.3.1 und 2.3.2 sind mit dem Antrag mindestens drei
Vergleichsangebote von Unternehmen vorzulegen. Bei weniger als drei Angeboten
ist der Nachweis zu erbringen, dass drei Anbieter zur Abgabe eines Angebotes
aufgefordert worden sind.
7
Verfahren
Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt.
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist schriftlich an die Bewilligungsbehörde nach deren Muster zu richten.
In forstlichen Zusammenschlüssen können Maßnahmen von mehreren Antragstellenden in einem Antrag zusammengefasst werden.
Dem Antrag ist eine De-minimis-Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers beizufügen. Bei Sammelanträgen von Zusammenschlüssen hat jedes von den Zuwendungen endbegünstigten Unternehmen eine eigene Erklärung einzureichen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als zuständige Forstbehörde. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Der Zuwendungsbescheid enthält die präzisen Maßnahmenbeschreibungen, die Grundlage für den bewilligten Zuschuss sind.
7.3
Bagatellgrenzen
Die Bagatellgrenzen je Antrag liegen bei
a) 1 000 Euro bei Maßnahmen im Privatwald, bei forstlichen Zusammenschlüssen
und anerkannten Religionsgemeinschaften,
b) 12 500 Euro bei Maßnahmen im Kommunalwald.
7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisverfahren
Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bescheinigung eines Beauftragten der Bewilligungsbehörde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Maßnahmen forstfachlich sinnvoll und zweckmäßig waren und keine Umstände erkennbar sind, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Maßnahmendurchführung oder Abweichungen beziehungsweise Unregelmäßigkeiten bei der Angabe der abgerechneten Holzmengen oder Flächengrößen begründen.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt
a) bei Festbetragsfinanzierung nach erfolgter Durchführung und
beanstandungsfreier Abnahme der Maßnahme durch den Landesbetrieb,
b) bei Anteilfinanzierung grundsätzlich aufgrund nachweislich geleisteter
Zahlungen der Zuwendungsempfangenden (Erstattungsprinzip).
Belege sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach einer durch die Bewilligungsbehörde durchgeführten beanstandungsfreien Verwendungsnachweisprüfung durch die Landeskasse bei der Direktorin beziehungsweise beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.
7.5
Die zu verwendenden Formulare sind auf der Internetseite des Landesbetriebes
abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de/foerderung).
8
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW 2019 S. 225