Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 10 vom 7.6.2019 Seite 207 bis 230

Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV A 3-G.0413 -
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Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV A 3-G.0413 -

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Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des
Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit  und Soziales
- IV A 3-G.0413 -

Vom 15. Mai 2019

1

Förderzweck

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen nach § 21a in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KHGG NRW genannt, die im Investitionsprogramm nach den §§ 6 bis 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, im Folgenden KHG genannt, als Förderschwerpunkt ausgewiesen sind. Die Förderschwerpunkte werden jährlich durch das Land ausgewiesen und durch entsprechende Förderkriterien ausgestaltet.

1.1

Bei der Einzelförderung handelt sich um eine nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des KHG gesetzlich verankerte Investitionskostenförderung, auf die die Krankenhäuser gemäß § 8 Absatz 1 des KHG einen Anspruch haben. Der Anspruch auf Einzelförderung erstreckt sich auf die im Rahmen der hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel.

1.2

Die Einzelförderung von Investitionsmaßnahmen nach § 21a des KHGG NRW ist nur möglich, wenn das Vorhaben die Voraussetzungen des entsprechenden Förderschwerpunkts erfüllt und es im Investitionsprogramm aufgenommen ist. Ein Rechtsanspruch entsteht erst durch schriftliche Bewilligung der Fördermittel. Die Bewilligung wird mit Nebenbestimmungen versehen, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans erforderlich sind. Die für das Krankenhauswesen geltenden Rechtsvorschriften sind zu beachten.

2

Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Kosten von Investitionsmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des KHGG NRW. Dies entspricht den im Rahmen der Baupauschale förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen. Die Förderung von Instandhaltungs- und Betriebskosten zählt nicht dazu. Im Einzelnen können die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung von langfristigen Anlagegütern gefördert werden.

3

Investitionsprogramm

Zur Verwirklichung der in § 1 des KHGG NRW genannten Ziele stellt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium, im Folgenden zuständiges Ministerium genannt, ergänzend zu den Pauschalmitteln nach § 18 Absatz 1 des KHGG NRW, ein Investitionsprogramm gemäß §§ 6 und 8 des KHG für die Einzelförderung des jeweiligen Haushaltsjahres auf.

3.1

Das Investitionsprogramm enthält die für die Einzelförderung nach § 21a des KHGG NRW des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung stehenden Fördermittel, den Förderschwerpunkt und die Förderkriterien sowie die ausgewählten Fördermaßnahmen nach § 21a des KHGG NRW mit den jeweiligen Förderhöhen.

3.2

Allein mit der Aufnahme einer Maßnahme in das Investitionsprogramm ist ein Rechtsanspruch auf Einzelförderung nicht verbunden. Dieser entsteht erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.

3.3

Der Landesausschuss für Krankenhausplanung ist zum Entwurf des aufgestellten Investitionsprogramms für die Einzelförderung des jeweiligen Haushaltsjahres anzuhören. Nach der Anhörung entscheidet das zuständige Ministerium abschließend.

4

Antragsberechtigte

Antragstellende können alle Krankenhausträger sein, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt des Förderantrags im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und gemäß § 8 Absatz 1 des KHG förderberechtigt sind.

Insolvente und insolvenzgefährdete Krankenhausträger sind von der Förderung ausgeschlossen.

5

Fördervoraussetzungen

5.1

Gefördert werden nur Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen des Förderschwerpunkts die ausgewiesenen Förderkriterien nach Nummer 1.2 Satz 1 erfüllen.

Förderfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt und für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus notwendig sind. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.

5.2

Für eine Förderung nach § 21a des KHGG NRW ist die Antragstellung gemäß Nummer 8 notwendig. Mit der Antragstellung erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme in das jährliche Investitionsprogramm.

5.3

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Erteilung des Bewilligungsbescheids mit der Maßnahme begonnen worden ist (vorzeitiger Maßnahmebeginn). Als Maßnahmenbeginn gilt insbesondere der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten insbesondere Planungen, Erwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn der Maßnahme.

5.4

Mit der Maßnahme muss spätestens neun Monate nach Auszahlung der Fördermittel begonnen werden. Die geförderte Maßnahme muss spätestens drei Jahre nach Auszahlung der Fördermittel beendet sein. Das zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

5.5

Führt eine beantragte Fördermaßnahme zu einer Veränderung des Feststellungsbescheids nach § 16 des KHGG NRW, muss eine Absichtserklärung zur Einleitung eines regionalen Planungsverfahrens spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Einzelförderung vorliegen. Spätestens zum Zeitpunkt der Anhörung des Landesausschusses für Krankenhausplanung muss ein regionales Planungskonzept nach § 14 Absatz 2 des KHGG NRW initiiert sein. Ist ein regionales Planungskonzept zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht abgeschlossen, werden entsprechende Bestimmungen in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.

6

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die der Förderung zugrunde liegende Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.

6.1

Der Festbetrag entspricht den anerkannten förderungsfähigen Kosten der Maßnahme.

6.2

Die Förderung wird im Jahr der Bewilligung in einer Summe ausgezahlt.

6.3

Ergibt sich im Verlauf der Maßnahmenumsetzung eine Unterschreitung der geplanten Kosten, so sind die Einsparungen zweckgebunden für förderungsfähige Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 des KHGG NRW zu verwenden.

6.4

Ergibt sich im Verlauf der Maßnahmenumsetzung eine Überschreitung der geplanten Kosten, sind die Mehrkosten durch den Krankenhausträger zu tragen.

7

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Änderungen, die Auswirkung auf die Gewährung der Zuwendung oder auf deren Höhe haben, unverzüglich mitzuteilen und auf Anfrage alle für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendig erscheinenden Unterlagen vorzulegen.

8

Antragsverfahren

8.1

Für die Einzelförderung ist eine Antragstellung erforderlich. Das Antragsmuster ist auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums zu finden.

8.2

Der Antrag auf Einzelförderung ist in schriftlicher Form und unterschrieben fristgerecht bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres an die nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Das ausgefüllte Antragsmuster und die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Weitere Unterlagen als die in Nummer 8 des Antragsmusters aufgeführten Unterlagen können nachgefordert werden.

8.3

Eine nicht fristgerechte oder nicht vollständige Antragstellung führt zum Ausschluss.

8.4

Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

9

Prüfungsverfahren

9.1      

Die örtlich zuständigen Bezirksregierungen prüfen und bewerten die Förderanträge in krankenhausplanerischer Hinsicht. Sie leiten die Prüfungsergebnisse ihrer krankenhausplanerischen Prüfungen an das zuständige Ministerium und die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.2 Satz 1 weiter.

9.2

Die gemäß Nummer 8.2 Satz 1 zuständige Bewilligungsbehörde führt die förderrechtliche und baufachliche Prüfung der Förderanträge durch. Kommt sie im Prüfungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein förderfähiger Förderantrag nicht vollständig ist, muss sie den Krankenhausträger einmalig zur Nachbesserung innerhalb einer festgelegten Frist auffordern.

Eine weitergehende inhaltliche Prüfung ist nur erforderlich, wenn es sich um ein förderfähiges Fördervorhaben handelt.

9.3

Die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.2 Satz 1 leitet die Prüfungsergebnisse ihrer förderrechtlichen und baufachlichen Prüfung an das zuständige Ministerium und die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter. Eine Weiterleitung der Prüfungsergebnisse von nicht förderungsfähigen Anträgen ist nicht erforderlich. Die Prüfungstiefe erstreckt sich auf die laut Antragsmuster geforderten Unterlagen, die sich an den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, sowie den für das Krankenhauswesen geltenden Rechtsvorschriften orientieren, nicht aber an § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung.

9.4

Das zuständige Ministerium prüft die Prüfungsergebnisse auf Plausibilität.

10

Auswahlverfahren

10.1

Das zuständige Ministerium wählt die Fördermaßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus.

10.2

Sofern die förderfähigen Kosten der beantragten Fördermaßnahmen die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigen, legt das zuständige Ministerium Kriterien für eine Priorisierung fest. Anhand dieser Kriterien führt das zuständige Ministerium eine Priorisierung der förderfähigen Maßnahmen durch.

10.3

Nach Priorisierung trifft das zuständige Ministerium eine vorläufige Entscheidung über die Auswahl der Fördervorhaben und hört den Landesausschuss für Krankenhausplanung an.

10.4

Nach Anhörung des Landesausschusses für Krankenhausplanung trifft das zuständige Ministerium die finale Entscheidung über die Auswahl der Fördervorhaben.

11

Bewilligungsverfahren

11.1

Die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.2 Satz 1 ist zuständig für die Bewilligung, Ablehnung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung. Darüber hinaus ist sie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, einer gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung zuständig.

11.2

Der Bewilligungsbescheid enthält die entsprechenden Nebenbestimmungen und kann mit Auflagen versehen werden.

12

Verwendungsnachweis

12.1

Der Krankenhausträger hat die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres durch gesonderte Wirtschaftsprüfungsbescheinigungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

12.2

Bis zur abschließenden zweckentsprechenden Verwendung sind die Bescheinigungen gemäß Nummer 12.1 gegenüber der Bewilligungsbehörde unaufgefordert jeweils bis zum Ende des auf den Prüfungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

12.3

Bei Zweifeln an der zweckentsprechenden Verwendung kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern. Der Krankenhausträger hat Einsicht in die dazu erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

12.4

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, beim Krankenhausträger zu prüfen.

13

Inkrafttreten, Außerkraftreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 208