Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 14 vom 1.8.2019 Seite 259 bis 288

Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 der Insolvenzordnung für die Verbraucherinsolvenzberatung Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 der Insolvenzordnung für die Verbraucherinsolvenzberatung Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

316

Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen
nach § 305 der Insolvenzordnung für die Verbraucherinsolvenzberatung

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Vom 5. Juli 2019

1
Gegenstand

Die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Behörde erkennt gemäß § 305 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 1. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114) die Eignung von Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung an.

Zweig-, Neben- und Außenstellen sowie sonstige räumlich getrennte Teile von Beratungsstellen in Nordrhein-Westfalen gelten als eigene Stellen, für die eine eigene Anerkennung erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hauptstelle von der Bezirksregierung Düsseldorf oder von der in einem anderen Bundesland zuständigen Behörde anerkannt wurde.

2
Anerkennungsvoraussetzungen

Für die Anerkennung als geeignete Stelle sind die nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung genannten Kriterien zu erfüllen. Die folgenden Einzelheiten sind dabei zu beachten.

2.1
2.1.1

Die Stelle hat anhand von entsprechenden Zeugnissen oder Urkunden nachzuweisen, dass bei ihr eine Person tätig ist, die Absolventin oder Absolvent eines der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung genannten Studiengänge ist oder über eine der dort genannten abgeschlossenen Ausbildungen verfügt.

2.1.2

Alternativ hat die Stelle anhand von entsprechenden Zeugnissen oder Urkunden nachzuweisen, dass bei ihr eine Person tätig ist, die einen vergleichbaren Studiengang absolviert hat oder über eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.

2.1.3

Als vergleichbarer absolvierter Studiengang im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 b des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung gilt beispielsweise der Studiengang Diplompädagogik mit der Studienrichtung Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit.

2.1.4

Die Beschäftigung dieser Person im geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit hat die Stelle anhand von Arbeitsverträgen nachzuweisen. Die Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

2.2

2.2.1

Als zuverlässig gelten Personen,

a) die in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,

b) gegen die keine rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen sowie keine Ermittlungsverfahren oder Anklagen wegen strafrechtlicher Delikte vorliegen und

c) gegen die keine vollziehbaren unanfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde oder keine rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen vorliegen, die gemäß § 10 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in das Bundeszentralregister einzutragen sind.

Liegen in den Buchstabe b und c genannte Entscheidungen oder Verfahren gegen die Person vor, gilt sie als zuverlässig, sofern diese nicht darauf schließen lassen, dass die Person in Zukunft ihre beruflichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

Die Anerkennungsbehörde kann darüber hinaus weitere Kriterien zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit heranziehen, welche darauf schließen lassen, ob die Person in Zukunft ihre beruflichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen wird.

2.2.2

Die erforderliche Zuverlässigkeit der Betreiberin oder des Betreibers sowie ihrer vertretungsberechtigten Personen und der Leiterin oder des Leiters der Stelle gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung gilt als gewährleistet, wenn die Betreiberin oder Betreiber der Stelle ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in NRW, die Verbraucherzentrale NRW oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. In anderen Fällen ist die Zuverlässigkeit gemäß den Nummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.4 nachzuweisen.

2.2.2.1

Ist die Betreiberin oder der Betreiber einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen, gilt die Zuverlässigkeit der Betreiberin oder des Betreibers als gewährleistet, wenn der Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege dies verbindlich erklärt. Die Zuverlässigkeit der Leiterin und des Leiters der Stelle ist nachzuweisen.

2.2.2.2

Sonstige gemeinnützige Betreiberinnen und Betreiber müssen ihre Zuverlässigkeit, die Zuverlässigkeit ihrer vertretungsberechtigten Personen sowie die Zuverlässigkeit der Leiterin oder des Leiters der Stelle nachweisen.

2.2.2.3

Unternehmen, die für ihre Beschäftigten eine Sozial- und Schuldnerberatungsstelle unterhalten, müssen ihre Zuverlässigkeit, die Zuverlässigkeit ihrer vertretungsberechtigten Personen sowie die Zuverlässigkeit der für die Beratungsstelle verantwortlichen Person nachweisen.

2.2.2.4

Gewerbliche Betreiberinnen und Betreiber müssen ihre Zuverlässigkeit, die Zuverlässigkeit ihrer vertretungsberechtigten Personen sowie die Zuverlässigkeit der Leiterin oder des Leiters nachweisen.

2.3
2.3.1

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung ist als gewährleistet anzusehen, wenn die Voraussetzungen der Nummern 2.3.1.1 bis 2.3.1.2 erfüllt sind.

2.3.1.1

Die Betreiberin oder der Betreiber hat die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben glaubhaft zu machen. Hierzu ist insbesondere darzustellen, wie die organisatorische und fachliche Aufsicht über die Leiterin oder den Leiter sowie die Fachkräfte der Stelle ausgeübt wird und mit welcher Funktion bei der Betreiberin oder dem Betreiber die organisatorische und fachliche Aufsicht verknüpft ist. Die organisatorische und fachliche Aufsicht über die Leitung kann in der Regel nicht durch die Leiterin oder den Leiter selbst ausgeübt werden.

2.3.1.2

Die Beratungsstelle muss über die notwendige technische, organisatorische und räumliche Ausstattung verfügen. Hierzu ist ein schriftliches Konzept vorzulegen, das insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:

a) Umsetzung der in Nummer 4 genannten Aufgaben,

b) technische Hardware und Software,

c) Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S.72, ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung,

d) namentliche Benennung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Angaben zum jeweiligen Beschäftigungsumfang, zur jeweiligen Funktion und zur Art des Beschäftigungsverhältnisses,

e) Öffnungszeiten der Stelle sowie

f) Beschreibung der Räumlichkeiten.

Wenn Beratung nach den Nummern 2.3.2, 2.3.3 oder 2.3.4 angeboten werden soll, ist eine entsprechende Darstellung in das Konzept aufzunehmen.

2.3.2

Eine Beratung über Bildtelefonie durch eine anerkannte Stelle ist als zusätzliches Angebot möglich. Die Anforderungen der Nummer 2.3.1 sind zu erfüllen. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der Nummern 2.3.2.1 bis 2.3.2.3 gewährleistet sein.

2.3.2.1

Die Beratungsstelle muss eine Präsenzberatung anbieten und über ein vollständig ausgestattetes Beratungsbüro in Nordrhein-Westfalen verfügen, das die notwendige technische, organisatorische und räumliche Ausstattung vorhält. Die Adresse ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu benennen.

2.3.2.2

Das Beratungskonzept muss vorsehen, dass die ratsuchende Person selbstbestimmt entscheiden kann, sich -auch während der verschiedenen Beratungsphasen- wahlweise per Bildtelefonie oder in den Räumlichkeiten der anerkannten Stelle beraten lassen zu können.

2.3.2.3

Es wird ein Konzept vorgelegt, wie die wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Beratung im Sinne einer ganzheitlichen Beratung in jedem Einzelfall sichergestellt werden kann.  

2.3.3

Anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstellen können ausnahmsweise unter Beachtung von § 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung und unter folgenden Voraussetzungen Beratungen in anderen Räumen durchführen („Sprechstunde“), um Ratsuchende anlassbezogen oder wohnortnäher besser erreichen zu können, ohne dass es hierfür einer gesonderten Anerkennung bedarf:

a) Es handelt sich um eine unselbständige Tätigkeit, bei der die Leitung und Weisungsbefugnis in der eigentlichen Stelle liegt,

b) die Beratung wird durch Fachkräfte der eigentlichen Stelle durchgeführt,

c) die Vertraulichkeit des Beratungsgesprächs und

d) der Schutz vertraulicher Informationen wird unabhängig vom Medium jederzeit gewährleistet, so dass Dritte weder Einsicht nehmen noch sich Zugriff verschaffen können.

2.3.4

Anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstellen können ausnahmsweise eine Beratung ausschließlich im Rahmen von Hausbesuchen durchführen, wenn es Ratsuchenden aus psychischen oder physischen Gründen nicht zumutbar ist, die Beratungsstelle persönlich aufzusuchen. Die Gründe sind nachvollziehbar aktenkundig zu machen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a) Die Vertraulichkeit des Beratungsgesprächs und

b) der Schutz vertraulicher Informationen wird unabhängig vom Medium jederzeit gewährleistet, so dass Dritte weder Einsicht nehmen noch sich Zugriff verschaffen können. 

2.4
Die Stelle hat gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung darzulegen, dass sie längerfristig, das heißt für mindestens zwei Jahre tätig sein wird. Zum Nachweis sind in der Regel insbesondere der Mietvertrag über die Räumlichkeiten, ein Finanzierungsplan sowie Arbeitsverträge vorzulegen.

2.5

Die erforderliche Berufserfahrung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung muss in einer Schuldnerberatungsstelle, in der zulässige Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, erbracht werden, oder in einer anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstelle im Sinne des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung erworben worden sein. Sie kann auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in einer der genannten Stellen erworben worden sein.

2.6

Die erforderliche Rechtsberatung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung ist sichergestellt, wenn

a) eine Person mit der Befähigung zum Anwaltsberuf bei der Stelle angestellt ist,

b) versichert wird, dass eine Person mit der Befähigung zum Anwaltsberuf bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Stelle zur Verfügung steht oder dass die Stelle Mitglied bei einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen ist, bei dem eine Person mit der Befähigung zum Anwaltsberuf zur Verfügung steht, oder

c) eine Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwälten besteht, die durch einen Dienstleistungsvertrag, die auf eine zukünftige Zusammenarbeit ab Anerkennung zielt, nachgewiesen und auf Dauer angelegt ist.

Die Beratung der Schuldnerinnen und Schuldner hat durch die geeignete Stelle zu erfolgen.

2.7

Die Anerkennung als geeignete Stelle setzt gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung voraus, dass keine Interessenkollision in Bezug auf die Vermittlung oder Vergabe von Krediten oder Inkassotätigkeit besteht. Vertretungsberechtigte Personen sowie Leiterinnen und Leiter gewerblicher Betreiberinnen und Betreiber von geeigneten Stellen haben zu erklären, dass sie derzeit und - gerechnet vom Datum der Antragsstellung- in den letzten drei Jahren keine Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs-, Makler,- oder ähnliche Dienste gewerblich betreiben oder betrieben haben.

2.8.

Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung müssen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten  Stellen kein erneutes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Die in § 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung genannten Voraussetzungen müssen aber auch für diese Stellen vorliegen. Die Möglichkeiten des § 4 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung sind anwendbar.


3
Anerkennungsverfahren

3.1

Der Antrag nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung ist bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzureichen. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß Anlage beizufügen.

3.2
Durch Auflage zum Bescheid ist der Bezirksregierung Düsseldorf ein örtliches Prüfungsrecht der anerkannten Stelle einzuräumen.

3.3

Die Mitteilungspflicht nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung umfasst auch die Pflicht, die für die Anerkennung zuständige Bezirksregierung Düsseldorf unverzüglich über Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag zu unterrichten.

3.4
Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

3.5
Die Bezirksregierung Düsseldorf unterrichtet die Gemeinden und Gemeindeverbände und das Insolvenzgericht über die in ihrem beziehungsweise seinem Bezirk anerkannten Stellen.

4
Aufgaben der anerkannten Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung

4.1

Die Aufgaben der anerkannten Stelle sind die Beratung und Unterstützung von Schuldnerinnen und Schuldnern im außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigerinnen und Gläubigern und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des Zehnten Teils der Insolvenzordnung. Vorrangiges Ziel der Verbraucherinsolvenzberatung ist der Abschluss außergerichtlicher Einigungen mit den Gläubigerinnen und Gläubigern und damit die Vermeidung gerichtlicher Verbraucherinsolvenzverfahren. Hierzu sind insbesondere folgende Aufgaben gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung zu leisten:

a) Aufklärung der überschuldeten Personen über das außergerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren, die Rechte und Pflichten der Schuldnerinnen und Schuldner und Gläubigerinnen und Gläubiger,

b) Aufstellung des Einkommens und Vermögens der Schuldnerin oder des Schuldners, sowie des Verzeichnisses der Gläubigerinnen und Gläubiger und deren Forderungen (§ 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung),

c) eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung),

d) Begleitung und gegebenenfalls erforderliche Vertretung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Aufstellung und Verhandlung eines Plans (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung),

e) Dokumentation des Verhandlungsergebnisses sowie

f) Hilfe zur Existenzsicherung.

4.2

Scheitert die außergerichtliche Einigung, sind weitere Aufgaben der Stelle:

a) Unterrichtung der Schuldnerin oder des Schuldners über das gerichtliche Insolvenzverfahren und die Möglichkeiten der Restschuldbefreiung (§ 305 Absatz 1 Nummer 2 der Insolvenzordnung) und auf Verlangen Unterstützung bei den erforderlichen Antragstellungen,

b) Ausstellung der Bescheinigung für das Insolvenzgericht über den erfolglosen Einigungsversuch innerhalb der letzten sechs Monate einschließlich der erforderlichen Verzeichnisse und dem Vorschlag eines Schuldenbereinigungsplans (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 und 4 der Insolvenzordnung),

c) gegebenenfalls, soweit die Beratungsstelle dies anbietet, Begleitung oder Vertretung während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens und

d) gegebenenfalls Beratung und Begleitung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

4.3

Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind zu beachten.
Zur Ergänzung der ganzheitlichen Beratung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung soll bei Bedarf auf die Beratungsangebote anderer Stellen (zum Beispiel Familien- und Lebensberatungsstellen, Sucht- und Drogenberatungsstellen, Ausländersozialberatungsstellen und Sozialämter) hingewiesen und gegebenenfalls dorthin vermittelt werden.


5

Inkrafttreten Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 11. Juli 2019 in Kraft und am 10. Juli 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt der Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit „Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) für die Verbraucherinsolvenzberatung“ vom 3. Juli 1998 (MBl. NRW. S. 963) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 275