Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 14 vom 1.8.2019 Seite 259 bis 288

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden Runderlass des Ministeriums des Innern 432 - 57.04.16
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 04
Anlage 13
Anlage 14
 

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden Runderlass des Ministeriums des Innern 432 - 57.04.16

2051

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei
und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die
Ordnungsbehörden

Runderlass des Ministeriums des Innern
432 - 57.04.16

Vom 10. Juli 2019

Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. November 2010 (MBl. NRW. S. 786), der zuletzt durch Runderlass vom 29. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2.4.3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, erhält er die Möglichkeit, mit Kredit- oder Girocard (ehemals EC-Karte) das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Hierbei handelt es sich um das Verfahren „Bargeldloser Einzug von Verwarnungsgeldern und Sicherheitsleistungen“ (BARVUS).“

b) In Satz 3 wird das Wort „Zahlschein“ durch das Wort „Zahlungsaufforderung“ sowie die Angabe „3“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

c) Satz 4 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:

„Es ist ein Datenerfassungsbeleg (Anlage 13) zu fertigen, der gemeinsam mit der Kopie der Zahlungsaufforderung der Erfassung im IT-Verfahren OWiPol NRW zur Überwachung des Zahlungseinganges und - im Falle der nicht fristgerechten Zahlung - der Wandlung in eine Ordnungswidrigkeitenanzeige dient.“

2.

In Nummer 6 Satz 2 wird die Zahl „3“ und das daran anschließende Komma gestrichen.

3.

Die Anlagen 1, 4 und 13 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung. Die Anlage 14 aus dem Anhang zu diesem Erlass wird angefügt.

4.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 264