Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 16 vom 22.8.2019 Seite 335 bis 362

Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

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Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 24. Mai 2019

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat am 24. Mai 2019 aufgrund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, folgende Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2019 - Az.: G.0923 - genehmigt worden ist:

Artikel 1

Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Juni 2016 (MBl. NRW. S. 690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Dokumentation“ die Wörter „oder einen digitalen, dreidimensionalen Scan“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Ist die Dokumentation zahnärztlicher Modelle durch einen digitalen, dreidimensionalen Scan ersetzt worden, ist auf Verlangen aus den Daten ein plastisches Modell zu erstellen und vorübergehend zu überlassen; die diesbezüglichen Kosten trägt der zur Herausgabe verpflichtete Zahnarzt.“

2. § 3 Absatz 3 der Anlage zu § 14 Absatz 3 (Notfalldienstordnung) wird wie folgt gefasst:

„ (3) Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt am Sitz der Hauptpraxis für den von der Zahnärztekammer  festgelegten Notfalldienstbezirk. Befinden sich eine oder mehrere Zweigpraxen in einem anderen Notfalldienstbezirk als die Hauptpraxis, erfolgt die Verteilung der Heranziehung nach folgender Maßgabe: Die Heranziehung am Sitz der Zweigpraxis erfolgt mit dem Faktor, der dem Verhältnis der in der Haupt- und Zweigpraxis zu erbringenden vertragszahnärztlichen Arbeitszeiten entspricht, mindestens jedoch mit dem Faktor 0,5. Bei Festlegung des Faktors am Sitz der Zweigpraxis ist in 0,5er Schritten auf- oder abzurunden; eine Aufrundung ist von dem Faktor am Sitz der Hauptpraxis abzuziehen, eine Abrundung dort zu addieren. Erfolgt eine Heranziehung mit dem Faktor 1, entfällt bei dem Betrieb mehrerer Zweigpraxen die Heranziehung für den Standort mit dem geringsten Arbeitszeitanteil. Erfolgt eine Heranziehung mit dem Faktor 0,5 wird nur für den Standort mit dem größten Arbeitszeitanteil, bei gleichmäßiger Verteilung für die Hauptpraxis herangezogen. Das Nähere regeln die gemeinsamen Richtlinien von Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und Kassenzahnärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe. Bei der Beteiligung an überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften erfolgt die Heranziehung für den Sitz, an dem der Heranzuziehende hauptverantwortlich tätig ist.“

Artikel 2

Diese Änderungen der Berufsordnung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. Juli 2019

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G.0923

Im Auftrag

Hamm

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 24. Juli 2019

i. V. Jost R i e c k e s m a n n

(Vizepräsident)

Dr. Klaus B a r t l i n g

Präsident der Zahnärztekammer

Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2019 S. 339