Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 17 vom 29.8.2019 Seite 363 bis 380
Bildung der Landschaftsversammlung Runderlass des Ministeriums des Innern |
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Bildung der Landschaftsversammlung Runderlass des Ministeriums des Innern
2021
Bildung der
Landschaftsversammlung
Runderlass
des Ministeriums des Innern
Vom 19. August
2019
Die Landschaftsversammlung ist nach den Vorschriften des § 7 b sowie des § 11 Abs. l und 4 und des § 17 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), - SGV. NRW. 2022 - zu bilden.
1
Allgemeines
Die Vorschriften über die Bildung der Landschaftsversammlung sind aus dem
Gesamtzusammenhang der Landschaftsverbandsordnung auszulegen. Eine
entsprechende Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung
kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.
2
Aufgabenverteilung
Die Verteilung der Aufgaben bei der Bildung der Landschaftsversammlung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung.
Danach hat die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes die
Beschlüsse des Landschaftsausschusses vorzubereiten und auszuführen, die bei
der Bildung der Landschaftsversammlung anfallenden Geschäfte der laufenden
Verwaltung zu führen und die ihm vom Landschaftsausschuss übertragenen
Verwaltungsaufgaben zu erledigen (§ 17 Abs. l LVerbO).
Alle anderen Aufgaben bei der Bildung der Landschaftsversammlung kommen bis zum Zusammentritt der neugewählten
Landschaftsversammlung dem Landschaftsausschuss zu (§ 11 LVerbO).
2.1
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes hat hiernach im
Besonderen
2.1.1
auf den Zeitraum für die Wahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung
hinzuweisen,
2.1.2
die Anzahl der von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften mit Erststimmen
zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu ermitteln und den einzelnen
Mitgliedskörperschaften mitzuteilen,
2.1.3
die Reservelisten der Parteien und Wählergruppen entgegenzunehmen, nach
Überprüfung zuzulassen und den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften
unverzüglich zuzuleiten,
2.1.4
die Anzahl der aus den Reservelisten gewählten Mitglieder zu ermitteln,
2.1.5
das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften entgegenzunehmen und die
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften
vorzubereiten sowie
2.1.6
das endgültige Ergebnis der Wahl öffentlich bekannt zu geben.
2.2
Der Landschaftsausschuss hat im Besonderen
2.2.1
die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften zu
prüfen und
2.2.2
das endgültige Ergebnis der Wahl festzustellen.
3
Zahl der Mitglieder
3.1
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes ermittelt die
Zahl der in jeder Mitgliedskörperschaft mit Erststimmen zu wählenden Mitglieder
(§ 7 b Abs. 2 Satz l und 2 LVerbO) nach den
Einwohnerzahlen, die bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften zugrunde zu legen waren. Er teilt den
Mitgliedskörperschaften diese Zahl mit.
3.2
Die Zahl der aus den Reservelisten zu wählenden Mitglieder bestimmt sich im Verhältnisausgleich nach § 7 b Abs. 4 LVerbO auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen.
4
Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Reservelisten
4.1
§ 7 b Abs. 5 Satz 3 LVerbO verpflichtet die
Parteien und Wählergruppen zu einer demokratisch legitimierten
innerparteilichen Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die
Reservelisten. Unbeschadet weiterer Regelungen für das Aufstellungsverfahren durch
Satzungen der Parteien und Wählergruppen muss die Aufstellung in geheimer
Abstimmung erfolgen (§ 17 des Parteiengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116). Jede stimmberechtigte Teilnehmerin
bzw. jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung ist
vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben,
sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
4.2
Die Reservelisten können bereits vor den allgemeinen Kommunalwahlen aufgestellt
werden, da hierfür auch solche Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kommen,
die auf Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften benannt sind (§ 7 b Abs. l Satz 4 LVerbO).
4.3
Die zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen reichen bis zum
22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen der Direktorin oder dem
direktor des Landschaftsverbandes die Reservelisten
zusammen mit den Unterlagen ein, die eine Überprüfung erlauben, ob die in den
Reservelisten benannten Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung nach § 7 b Abs. 5 Satz 3 LVerbO
geheim gewählt worden sind (§ 7 b Abs. 5 Satz l LVerbO).
Es empfiehlt sich, eine Niederschrift über die Mitglieder- oder
Vertreterversammlung zu fertigen.
4.4
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes leitet spätestens
nach Ablauf der Einreichungsfrist je eine Ausfertigung der nach Überprüfung
zugelassenen Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zu (§ 7
b Abs. 5 Satz 2 LVerbO).
5
Zeitraum der Wahl
5.1
Die Vertretungen der Mitgliederkörperschaften wählen innerhalb von sechs Wochen
nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung (§ 7b Abs.
1 Satz 1 LVerbO). Sie können diesen Zeitraum, der
durch die Einreichungsfrist für die Reservelisten (22.Tag nach dem Wahltag der
allgemeinen Kommunalwahlen) und die darauf folgende Zulassung durch die
Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes begrenzt wird (§ 7 b Abs.
5 Satz l und 2 LVerbO), bis zum letzten Tag der
Sechswochenfrist ausschöpfen. Da die Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften an einem Sonntag stattfinden, endet die
Sechswochenfrist nach § 7 b Abs. l Satz l LVerbO
nicht an dem sechs Wochen später liegenden Sonntag, sondern gemäß § 187 Abs. l,
§ 188 Abs. 2 und § 193 BGB an dem darauffolgenden Montag.
5.2
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes weist die
Mitgliedskörperschaften und die für das Gebiet des Landschaftsverbandes
zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen rechtzeitig in
geeigneter Form auf den Zeitraum der Wahl hin.
6
Wahl der Mitglieder
6.1
Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften in geheimer Abstimmung gewählt.
6.2
Mit der Erststimme werden - in einer Listenwahl (§ 7 b Abs. 2 Satz 7 LVerbO) - die auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden
Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied, das beim
Ausscheiden des mit der Erststimme gewählten Mitglieds nachrückt (§ 7 b Abs. 2
Satz 10 und Abs. 6 Satz l LVerbO), gewählt. Verliert
ein Ersatzmitglied während der Wahlperiode die Wählbarkeitsvoraussetzungen oder
verstirbt es, ist der Nachfolger bei einem späteren Ausscheiden des mit der
Erststimme gewählten Mitgliedes aus der Reserveliste zu berufen, für welche das
mit der Erststimme gewählte Mitglied aufgestellt war.
6.3
Für die Wahl der Reservelisten steht jeder Wählerin und jedem Wähler eine
Zweitstimme zur Verfügung (§ 7 b Abs. l Satz 2 LVerbO).
Eine Bindung an die Listenwahlentscheidung der Erststimme besteht bei der
Zweitstimmenabgabe nicht. Diese eine Zweitstimme kann entweder für eine der
zugelassenen Reservelisten oder für eine einzelne Bewerberin oder einen
einzelnen Bewerber auf einer dieser Reservelisten abgegeben werden (§ 7 b Abs.
3 Satz l LVerbO). Wird mit der Zweitstimme
mehrheitlich die Reserveliste gewählt, so richtet sich die Reihenfolge der
gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach der von der Partei oder Wählergruppe
aufgestellten Reserveliste. Eine Möglichkeit, die Reihenfolge der Reserveliste
zu verändern und damit eine Personenauswahl zu treffen, erhalten die
Wählerinnen und Wähler dadurch, dass sie ihre Zweitstimme statt für die gesamte
Liste (in diesem Fall erklärt sich die Wählerin bzw. der Wähler mit der
vorgegebenen Reihenfolge einverstanden) für eine einzelne Bewerberin oder einen
einzelnen Bewerber der Liste abgibt. Dadurch kann eine Veränderung der
Listenreihenfolge bewirkt werden, soweit für die gewählte Bewerberin oder den
gewählten Bewerber mehr Stimmen abgegeben worden sind als für die Liste
insgesamt und für andere Bewerberinnen und Bewerber. Für diesen Fall, aber auch
nur für diesen, bestimmt § 7 b Abs. 3 Satz 2 LVerbO
ausdrücklich, dass sich die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste nach der
Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in der Reserveliste
entfallenen Zweitstimmen richtet. Dass die übrigen Bewerberinnen und Bewerber
in der Reihenfolge der Liste folgen (§ 7 b Abs. 3 Satz 3 LVerbO),
entspricht dem herkömmlichen Wesen der Liste und ist in der Vorschrift
ausdrücklich klargestellt.
6.4
Wählbar sind außer den Mitgliedern der Vertretungen die Bediensteten der
Mitgliedskörperschaften und der kreisangehörigen Gemeinden (§ 7 b Abs. l Satz 3
LVerbO). Über die Reservelisten können mit der
Zweitstimme auch die bei den - letzten -
vorangegangenen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften - nicht
der kreisangehörigen Gemeinden - benannten Bewerberinnen und Bewerber gewählt
werden (§ 7 b Abs. l Satz 4 LVerbO).
6.5
Die Zahl der Listenmandate der auf die Mitgliedskörperschaften entfallenen
Mitglieder und der nach einem Verhältnisausgleich aus den Reservelisten
gewählten Mitglieder wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion
berechnet (§ 7 b Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 3 LVerbO).
Um eine unangemessene Vergrößerung der Verbandsversammlung in Folge des
durchzuführenden Verhältnisausgleichs zu verhindern, ist die Anzahl der aus den
Reservelisten zuzuweisenden Mitglieder auf höchstens die Hälfte der von den
Mitgliedskörperschaften mit der Erststimme direkt zu wählenden Mitglieder
begrenzt (Kappungsgrenze gem. § 7 b Abs. 4 Satz 7 LVerbO).
Wird die Kappungsgrenze nach Durchführung des Verhältnisausgleichs
überschritten, bleiben in der Folge die Parteien und Wählergruppen mit dem
günstigsten Verhältnis der Sitze zu den auf sie entfallenden Stimmenzahlen
unberücksichtigt und nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil. Dieser Vorgang
ist ggf. solange zu wiederholen, bis die Kappungsgrenze nicht mehr
überschritten wird (§ 7b Abs. 4 Satz 8 und 9 LVerbO).
7
Feststellung des Wahlergebnisses
7.1
Das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften ist der Direktorin
oder dem Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich mitzuteilen. Mit dieser
Mitteilung sind die Unterlagen einzureichen, die für die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Wahl in den einzelnen Mitgliedskörperschaften von
Bedeutung sind.
7.2
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften vor. Er
ermittelt die Anzahl der nach § 7 b Abs. 4 LVerbO aus
den Reservelisten gewählten Mitglieder.
7.3
Der Landschaftsausschuss überprüft anhand der der Direktorin oder dem Direktor
des Landschaftsverbandes von den Mitgliedskörperschaften zugeleiteten
Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften. Er
stellt fest, wie viele Erststimmen für die einzelnen Listen und wie viele
Zweitstimmen für die einzelnen Reservelisten abgegeben worden sind sowie welche
Mitglieder und Ersatzmitglieder mit Erststimmen und welche Mitglieder aus den
Reservelisten mit Zweitstimmen gewählt sind.
7.4
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes macht das Ergebnis
unverzüglich öffentlich bekannt.
8
Zusammentritt der Landschaftsversammlung
Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnt die in § 8 Abs. l Satz l LVerbO bestimmte Frist von 30 Tagen, innerhalb deren die
Landschaftsversammlung zusammentreten muss.
9
Wahlprüfung
Ein formelles Wahlprüfungsverfahren ist in der
Landschaftsverbandsordnung nicht vorgesehen. Es bleibt jedoch der neugebildeten
Landschaftsversammlung überlassen, über die Gültigkeit ihrer Bildung zu
beschließen und erforderlichenfalls mit der Vorbereitung dieses Beschlusses den
Landschaftsausschuss oder einen besonderen Ausschuss zu betrauen.
Dieser Runderlass ersetzt den Runderlass des Innenministeriums -12/20-14-12-35.10.07/12-35.10.08 vom 18.11.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1522, geä. d. RdErl. v. 16.6.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 272, ber. S. 321).
MBl.
NRW. 2019 S. 364