Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 17 vom 29.8.2019 Seite 363 bis 380

Bildung der Landschaftsversammlung Runderlass des Ministeriums des Innern
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Bildung der Landschaftsversammlung Runderlass des Ministeriums des Innern

2021 

Bildung der Landschaftsversammlung

Runderlass des Ministeriums des Innern

Vom 19. August 2019

Die Landschaftsversammlung ist nach den Vorschriften des § 7 b sowie des § 11 Abs. l und 4 und des § 17 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994  (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), - SGV. NRW. 2022 - zu bilden.

1
Allgemeines
Die Vorschriften über die Bildung der Landschaftsversammlung sind aus dem Gesamtzusammenhang der Landschaftsverbandsordnung auszulegen. Eine entsprechende Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.

2
Aufgabenverteilung
Die Verteilung der Aufgaben bei der Bildung der Landschaftsversammlung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung. Danach hat die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vorzubereiten und auszuführen, die bei der Bildung der Landschaftsversammlung anfallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen und die ihm vom Landschaftsausschuss übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen (§ 17 Abs. l LVerbO). Alle anderen Aufgaben bei der Bildung der Landschaftsversammlung kommen bis zum Zusammentritt der neugewählten Landschaftsversammlung dem Landschaftsausschuss zu (§ 11 LVerbO).
2.1
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes hat hiernach im Besonderen
2.1.1
auf den Zeitraum für die Wahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung hinzuweisen,
2.1.2
die Anzahl der von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften mit Erststimmen zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu ermitteln und den einzelnen Mitgliedskörperschaften mitzuteilen,
2.1.3
die Reservelisten der Parteien und Wählergruppen entgegenzunehmen, nach Überprüfung zuzulassen und den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften unverzüglich zuzuleiten,
2.1.4
die Anzahl der aus den Reservelisten gewählten Mitglieder zu ermitteln,
2.1.5
das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften entgegenzunehmen und die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften vorzubereiten sowie
2.1.6
das endgültige Ergebnis der Wahl öffentlich bekannt zu geben.
2.2
Der Landschaftsausschuss hat im Besonderen
2.2.1

die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften zu prüfen und
2.2.2
das endgültige Ergebnis der Wahl festzustellen.

3
Zahl der Mitglieder
3.1
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes ermittelt die Zahl der in jeder Mitgliedskörperschaft mit Erststimmen zu wählenden Mitglieder (§ 7 b Abs. 2 Satz l und 2 LVerbO) nach den Einwohnerzahlen, die bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zugrunde zu legen waren. Er teilt den Mitgliedskörperschaften diese Zahl mit.
3.2

Die Zahl der aus den Reservelisten zu wählenden Mitglieder bestimmt sich im Verhältnisausgleich nach § 7 b Abs. 4 LVerbO auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen.

4
Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Reservelisten
4.1
§ 7 b Abs. 5 Satz 3 LVerbO verpflichtet die Parteien und Wählergruppen zu einer demokratisch legitimierten innerparteilichen Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Reservelisten. Unbeschadet weiterer Regelungen für das Aufstellungsverfahren durch Satzungen der Parteien und Wählergruppen muss die Aufstellung in geheimer Abstimmung erfolgen (§ 17 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116). Jede stimmberechtigte Teilnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
4.2
Die Reservelisten können bereits vor den allgemeinen Kommunalwahlen aufgestellt werden, da hierfür auch solche Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kommen, die auf Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften benannt sind (§ 7 b Abs. l Satz 4 LVerbO).
4.3
Die zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen reichen bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen der Direktorin oder dem direktor des Landschaftsverbandes die Reservelisten zusammen mit den Unterlagen ein, die eine Überprüfung erlauben, ob die in den Reservelisten benannten Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 7 b Abs. 5 Satz 3 LVerbO geheim gewählt worden sind (§ 7 b Abs. 5 Satz l LVerbO). Es empfiehlt sich, eine Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu fertigen.
4.4
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes leitet spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist je eine Ausfertigung der nach Überprüfung zugelassenen Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zu (§ 7 b Abs. 5 Satz 2 LVerbO).

5
Zeitraum der Wahl
5.1
Die Vertretungen der Mitgliederkörperschaften wählen innerhalb von sechs Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung (§ 7b Abs. 1 Satz 1 LVerbO). Sie können diesen Zeitraum, der durch die Einreichungsfrist für die Reservelisten (22.Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen) und die darauf folgende Zulassung durch die Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes begrenzt wird (§ 7 b Abs. 5 Satz l und 2 LVerbO), bis zum letzten Tag der Sechswochenfrist ausschöpfen. Da die Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften an einem Sonntag stattfinden, endet die Sechswochenfrist nach § 7 b Abs. l Satz l LVerbO nicht an dem sechs Wochen später liegenden Sonntag, sondern gemäß § 187 Abs. l, § 188 Abs. 2 und § 193 BGB an dem darauffolgenden Montag.
5.2
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes weist die Mitgliedskörperschaften und die für das Gebiet des Landschaftsverbandes zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen rechtzeitig in geeigneter Form auf den Zeitraum der Wahl hin.

6
Wahl der Mitglieder
6.1
Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften in geheimer Abstimmung gewählt.
6.2
Mit der Erststimme werden - in einer Listenwahl (§ 7 b Abs. 2 Satz 7 LVerbO) - die auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied, das beim Ausscheiden des mit der Erststimme gewählten Mitglieds nachrückt (§ 7 b Abs. 2 Satz 10 und Abs. 6 Satz l LVerbO), gewählt. Verliert ein Ersatzmitglied während der Wahlperiode die Wählbarkeitsvoraussetzungen oder verstirbt es, ist der Nachfolger bei einem späteren Ausscheiden des mit der Erststimme gewählten Mitgliedes aus der Reserveliste zu berufen, für welche das mit der Erststimme gewählte Mitglied aufgestellt war.
6.3
Für die Wahl der Reservelisten steht jeder Wählerin und jedem Wähler eine Zweitstimme zur Verfügung (§ 7 b Abs. l Satz 2 LVerbO). Eine Bindung an die Listenwahlentscheidung der Erststimme besteht bei der Zweitstimmenabgabe nicht. Diese eine Zweitstimme kann entweder für eine der zugelassenen Reservelisten oder für eine einzelne Bewerberin oder einen einzelnen Bewerber auf einer dieser Reservelisten abgegeben werden (§ 7 b Abs. 3 Satz l LVerbO). Wird mit der Zweitstimme mehrheitlich die Reserveliste gewählt, so richtet sich die Reihenfolge der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Reserveliste. Eine Möglichkeit, die Reihenfolge der Reserveliste zu verändern und damit eine Personenauswahl zu treffen, erhalten die Wählerinnen und Wähler dadurch, dass sie ihre Zweitstimme statt für die gesamte Liste (in diesem Fall erklärt  sich die Wählerin bzw. der Wähler mit der vorgegebenen Reihenfolge einverstanden) für eine einzelne Bewerberin oder einen einzelnen Bewerber der Liste abgibt. Dadurch kann  eine Veränderung der Listenreihenfolge bewirkt werden, soweit für die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber mehr Stimmen abgegeben worden sind als für die Liste insgesamt und für andere Bewerberinnen und Bewerber. Für diesen Fall, aber auch nur für diesen, bestimmt § 7 b Abs. 3 Satz 2 LVerbO ausdrücklich, dass sich die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste nach der Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen richtet. Dass die übrigen Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der Liste folgen (§ 7 b Abs. 3 Satz 3 LVerbO), entspricht dem herkömmlichen Wesen der Liste und ist in der Vorschrift ausdrücklich klargestellt.
6.4
Wählbar sind außer den Mitgliedern der Vertretungen die Bediensteten der Mitgliedskörperschaften und der kreisangehörigen Gemeinden (§ 7 b Abs. l Satz 3 LVerbO). Über die Reservelisten können mit der Zweitstimme auch die bei den - letzten - vorangegangenen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften - nicht der kreisangehörigen Gemeinden - benannten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden (§ 7 b Abs. l Satz 4 LVerbO).
6.5
Die Zahl der Listenmandate der auf die Mitgliedskörperschaften entfallenen Mitglieder und der nach einem Verhältnisausgleich aus den Reservelisten gewählten Mitglieder wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion berechnet (§ 7 b Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 3 LVerbO). Um eine unangemessene Vergrößerung der Verbandsversammlung in Folge des durchzuführenden Verhältnisausgleichs zu verhindern, ist die Anzahl der aus den Reservelisten zuzuweisenden Mitglieder auf höchstens die Hälfte der von den Mitgliedskörperschaften mit der Erststimme direkt zu wählenden Mitglieder begrenzt (Kappungsgrenze gem. § 7 b Abs. 4 Satz 7 LVerbO). Wird die Kappungsgrenze nach Durchführung des Verhältnisausgleichs überschritten, bleiben in der Folge die Parteien und Wählergruppen mit dem günstigsten Verhältnis der Sitze zu den auf sie entfallenden Stimmenzahlen unberücksichtigt und nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil. Dieser Vorgang ist ggf. solange zu wiederholen, bis die Kappungsgrenze nicht mehr überschritten wird (§ 7b Abs. 4 Satz 8 und 9 LVerbO).

7
Feststellung des Wahlergebnisses
7.1
Das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften ist der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung sind die Unterlagen einzureichen, die für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl in den einzelnen Mitgliedskörperschaften von Bedeutung sind.
7.2
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften vor. Er ermittelt die Anzahl der nach § 7 b Abs. 4 LVerbO aus den Reservelisten gewählten Mitglieder.
7.3
Der Landschaftsausschuss überprüft anhand der der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes von den Mitgliedskörperschaften zugeleiteten Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften. Er stellt fest, wie viele Erststimmen für die einzelnen Listen und wie viele Zweitstimmen für die einzelnen Reservelisten abgegeben worden sind sowie welche Mitglieder und Ersatzmitglieder mit Erststimmen und welche Mitglieder aus den Reservelisten mit Zweitstimmen gewählt sind.
7.4
Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes macht das Ergebnis unverzüglich öffentlich bekannt.

8
Zusammentritt der Landschaftsversammlung
Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnt die in § 8 Abs. l Satz l LVerbO bestimmte Frist von 30 Tagen, innerhalb deren die Landschaftsversammlung zusammentreten muss.

9
Wahlprüfung
Ein formelles Wahlprüfungsverfahren ist in der Landschaftsverbandsordnung nicht vorgesehen. Es bleibt jedoch der neugebildeten Landschaftsversammlung überlassen, über die Gültigkeit ihrer Bildung zu beschließen und erforderlichenfalls mit der Vorbereitung dieses Beschlusses den Landschaftsausschuss oder einen besonderen Ausschuss zu betrauen.

Dieser Runderlass ersetzt den Runderlass des Innenministeriums -12/20-14-12-35.10.07/12-35.10.08 vom 18.11.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1522, geä. d. RdErl. v. 16.6.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 272, ber. S. 321).

MBl. NRW. 2019 S. 364