Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 18 vom 13.9.2019 Seite 381 bis 398

Änderung des Runderlasses „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“ Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Änderung des Runderlasses „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“ Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

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Änderung des Runderlasses
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm
„Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“
(progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 9. August 2019

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Der Runderlass „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“ des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 1. Februar 2019 (MBl. NRW. S. 69) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung weitgehend elektronisch durchgeführt werden.“.

2. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antragsformular“ die Wörter „oder schriftlich“ eingefügt.

b) Nummer 7.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  

„Die schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden.“.

3. Nummer 7.4 wird aufgehoben.

4. Nummer 7.5 wird Nummer 7.4.

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 385