Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 19 vom 24.9.2019 Seite 399 bis 496

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-6 2572.03
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-6 2572.03

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Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der einzelbetrieblichen Beratung

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
– II-6 2572.03

Vom 4. September 2019

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 28. Juni 2016 (MBl. NRW. S. 464), der durch Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 28. Juni 2017 (MBl. NRW. S. 669) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitslätzen“ durch das Wort „Arbeitsplätzen“ ersetzt.

2. In Nummer 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei der Beratung müssen nicht alle Aspekte der vorgenannten Beratungsinhalte berücksichtigt werden. Es reichen jeweils zwei der in der jeweiligen Modulbeschreibung aufgeführten Unterpunkte.

Die Module können mit Ausnahme der Module 1 der Beratungsthemen 8.1. und 9.1 pro Betrieb mehr als einmal gefördert werden, wenn die neue Beratung auf der vorhergehenden aufbaut und andere Aspekte als diese berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die vorherige Beratung komplett abgeschlossen ist (Verwendungsnachweisprüfung und Auszahlung sind erfolgt).“

3. Nummer 4.3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) Sofern Unterlagen für gemeldete Beratungskräfte nicht vollständig sind, die Qualifikation nicht ausreichend nachgewiesen oder die Zulassung der Beratungskräfte nach Anerkennung auf Grund eines Auflagenverstoßes widerrufen wurde, können die zugelassenen Beratungsorganisationen durch Nachreichen entsprechender Unterlagen für diesen Personenkreis die erneute Zulassung beantragen.

Die Beratungsdienstleistungen dieser Beratungskräfte sind erst dann förderfähig, wenn die nachgereichten Unterlagen geprüft und die Anerkennung dem Beratungsanbieter in Textform per Mail mitgeteilt wurde.“

4. In Nummer 4.4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Der Einsatz von mehreren Beratern (höchstens drei) in einem Modul wird ausdrücklich zugelassen. In diesem Fall müssen alle Beratungskräfte im Beratungsvertrag benannt sein.“

5. Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Beratung vor Ort“ die Wörter “, telefonisch oder elektronisch“ eingefügt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei ist zu beachten, dass mindestens ein Vor-Ort-Termin pro Antrag zu erfolgen hat, dessen Dauer in der Regel 20 Prozent der Beratungsstunden umfassen soll.“

c) In dem neuen Satz 6 werden nach den Wörtern „oder Reisekosten“ die Wörter „sowie Kosten für allgemeine Verwaltungstätigkeiten (beispielsweise Erstellung oder Versand des Beratungsprotokolls oder der Rechnung)“ eingefügt.

d) In dem neuen Satz 7 werden nach den Wörtern „Beratung vor Ort“ die Wörter “beziehungsweise telefonisch oder elektronisch,“ eingefügt.

e) Der neue Satz 8 wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus ist im Beratertagebuch das Datum jeder Beratung (vor Ort, telefonisch oder elektronisch) auszuweisen und das Beratertagebuch von der Beratungskraft oder den Beratungskräften sowie dem Beratungsklienten oder der Beratungsklientin nach Abschluss der Beratung zu unterzeichnen“.

f) Im letzten Satz werden die Wörter „Teilberatungen oder nicht“ durch das Wort „Nicht“ ersetzt.

6. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die im vorgeschalteten Vergabeverfahren zugelassenen Beratungsorganisationen reichen bei der Bewilligungsbehörde die Zuwendungsanträge zu den Beratungsverträgen laufend, spätestens an den vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festgelegten Eingangsterminen ein.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Priorisierung der eingegangenen Anträge erfolgt nach Höhe des Fördersatzes und nach Anzahl der von einem Beratungsklienten bereits in Anspruch genommenen geförderten Beratungsmodulen in der Regel zwei Wochen später durch die Bewilligungsbehörde.“

d) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.

7. Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst

„Das Beratungsprotokoll muss neben der Nennung des beratenden Moduls zudem das Datum jeder Beratung (vor Ort, telefonisch oder elektronisch) ausweisen und von der Beratungskraft oder den Beratungskräften sowie dem Beratungsklienten oder der Beratungsklientin nach Abschluss der Beratung unterzeichnet worden sein.“

b) Die Sätze 10 bis 13 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Auszahlungsantrag der Beratungsorganisation mit allen vorgenannten Unterlagen kann sofort nach Abschluss der Beratung, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Geht der Auszahlungsantrag nicht in dem vorgenannten Zeitraum ein, entfällt ein sich in der Sache aus dem Antrag ergebender Zahlungsanspruch aus Gründen des Zeitablaufs.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 493